Verlängerung Verkehrsrechtliche Anordnung Schreibhüttenweg

Die Verlängerung der Verkehrsrechtlichen Anordnung "Lippstadt, Schreibhüttenweg" über den 02.08.2019 hinaus. Für diese habe ich bereits die Genehmigung bis zum 02.08.2019 bekommen. Allerdings war der Weg am 03.08.2019 weiterhin gesperrt und nicht benutzbar.

Außerdem möchte ich Sie darum bitten mir die Anordnung für die Schilder zu übersenden, insbesondere das "Durchkreuzen" (mit Klebeband) des Zusatzzeichens "Radfahrer frei", das "Schild" "Gehweg gesperrt" und den Verkehrszeichenplan für diesen Standort.
Standort: Kreuzung Schreibhüttenweg / Mastholter Straße

Dazu anbei diese Fotos zur Verdeutlichung: https://photos.app.goo.gl/8NMry8aDLMtu5rrW8

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2019
  • Frist
    10. September 2019
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Lippstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verlängerung Verkehrsrechtliche Anordnung Schreibhüttenweg [#162926]
Datum
6. August 2019 15:33
An
Kommunalverwaltung Lippstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Verlängerung der Verkehrsrechtlichen Anordnung "Lippstadt, Schreibhüttenweg" über den 02.08.2019 hinaus. Für diese habe ich bereits die Genehmigung bis zum 02.08.2019 bekommen. Allerdings war der Weg am 03.08.2019 weiterhin gesperrt und nicht benutzbar. Außerdem möchte ich Sie darum bitten mir die Anordnung für die Schilder zu übersenden, insbesondere das "Durchkreuzen" (mit Klebeband) des Zusatzzeichens "Radfahrer frei", das "Schild" "Gehweg gesperrt" und den Verkehrszeichenplan für diesen Standort. Standort: Kreuzung Schreibhüttenweg / Mastholter Straße Dazu anbei diese Fotos zur Verdeutlichung: https://photos.app.goo.gl/8NMry8aDLMtu5rrW8
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Lippstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannte Verkehrsrechtliche Anordnung wurde am 02.08.2019 auf entsprec…
Von
Kommunalverwaltung Lippstadt
Betreff
AW: Verlängerung Verkehrsrechtliche Anordnung Schreibhüttenweg [#162926]
Datum
7. August 2019 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannte Verkehrsrechtliche Anordnung wurde am 02.08.2019 auf entsprechenden Antrag bis zum 16.08.2019 ohne Veränderungen der Festlegungen zur Absicherung der Arbeitsstelle verlängert. Insofern müssten Ihnen die entsprechenden Unterlagen bereits vorliegen. Selbstverständlich wurde das "Durchkreuzen" mit Klebeband nicht angeordnet. Die Benutzung von Folienklebeband zum Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen ist nicht gestattet. Es sind mobile Auskreuzvorrichtungen gemäß den ZTV-SA zu verwenden. Kleinbeschilderung, worunter auch das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" zählt, kann auch durch Abdrehen, Abdecken mit witterungsbeständigen und durchsichtigen Plastiksäcken außer Kraft gesetzt werden. Ich habe heute eine entsprechende Kontrolle der Arbeitsstelle durch den Außendienst veranlasst. Mit freundlichen Grüßen