Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch senkrecht aufgestellte Granit-Bordsteine als Sperrpfosten auf Radwegen und Grünflächen
Wann, mit welcher Begründung und durch wen wurde angeordnet / erlaubt, in Bremen auf Verkehrsflächen und speziell auf folgendem Strassenabschnitt senkrecht eingebaute nur ca. 0.7m hohe Bordsteine als Sperrpfosten ohne weitere Kennzeichnung (rot-weiss / reflektierend) zu verwenden:
Auf dem Radweg H.H.Meier Allee zwischen Wätjenstrasse und Heinstrasse in 28213 HB sind mehrere Granit-Bordsteine als Sperrpfosten auf dem Fahrradweg /Gehweg aufgestellt. Auch ohne die Verletzungsgefahr, die von ca. 70 cm hohen gespaltenen Granitblöcken mitten auf einem Gehweg / Radweg ausgeht, müssten Sperrpfosten 1. rot/weiss gekennzeichnet (§ 43StVO) sein und sollten 2. mind. 0.9m hoch sein (Kapitel 7.4.1 RASt). Auch mit rot-weissen Baken, die an einzelnen für Autofahrer relevanten Stellen behelfsmäßig an den Granitflächen angebracht sind, stellen solche Sperrpfosten auf einer Verkehrsfläche ein erhebliches aber vermeidbares Verletzungsrisiko dar. Die Granitblöcke sind durchweg raue Qualität (gespalten) und die ca. 1m langen Blöcke sind so eingebaut, daß sie nur ca. 60-75cm über die Strassendecke hinausragen. Senkrechte Bordsteine sind sicher effektiv um ungewünschten Kfz Verkehr zu unterbinden und kostengünstig (max. 30 € neu, in der Strassenunterhaltung sicher gebraucht vorhanden) haben aber auf Verkehrsflächen, die von Fussgängern und Fahrradfahrern genutzt werden nichts zu suchen (vgl. OLG Hamm 09.11.2001, 9 U 252/98, OLG Rostock 13.05.2004, 1 U 197/02, OLG Karlsruhe 13.10.2006, 10 U 176/05 und in allen drei Fällen geht es nur um schlecht sichtbare abgerundete Metallpfosten). Um so mehr als dieser Streckenabschnitt in der Verlängerung der ansonsten mustergültig ausgebauten Bereiche Rembertistrasse - Parkallee - Stern - Wachmannstrasse auf einer der Hauptverkehrsadern für Fahrräder durch Bremen Richtung Uni / Horn / Blockland liegt. Die gleiche Art Bordsteine wird auch auf Grünflächen verwendet um ein Überfahren zu verhindern. Auch hier steht das Verletzungsrisiko in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, der auch durch sichere Pfosten oder zB durch Bepflanzung erreicht werden könnte.
Antwort verspätet
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Datum20. März 2024
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23. April 2024
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