Verlorene und gestohlene Notebooks

Auskunft zu folgenden Fragen:

- Wieviele Notebooks und Handys des BMI sind in den Jahren 2012 und 2013 jeweils durch Verlust und Diebstahl abhandengekommen?
- Welche Daten waren zum Zeitpunkt des Verlustes/Diebstahles auf den Notebooks gespeichert und in welchem/r Referat/Einheit des BMI war die Person, die das Notebook zum Zeitpunkt des Verlustes/Diebstahls genutzt hat, tätig?
- Waren unter den auf Notebooks gespeicherten Daten auch personenbezogene Daten und wenn ja, welcher Art waren diese Daten und waren darunter auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 IX BDSG?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Dezember 2013
  • Frist
    25. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskunft zu folg…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verlorene und gestohlene Notebooks [#5199]
Datum
24. Dezember 2013 22:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft zu folgenden Fragen: - Wieviele Notebooks und Handys des BMI sind in den Jahren 2012 und 2013 jeweils durch Verlust und Diebstahl abhandengekommen? - Welche Daten waren zum Zeitpunkt des Verlustes/Diebstahles auf den Notebooks gespeichert und in welchem/r Referat/Einheit des BMI war die Person, die das Notebook zum Zeitpunkt des Verlustes/Diebstahls genutzt hat, tätig? - Waren unter den auf Notebooks gespeicherten Daten auch personenbezogene Daten und wenn ja, welcher Art waren diese Daten und waren darunter auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 IX BDSG?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verlorene und gestohlene Notebooks" …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verlorene und gestohlene Notebooks [#5199]
Datum
9. Februar 2014 23:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verlorene und gestohlene Notebooks" vom 24.12.2013 (#5199) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#375 Sehr geehrt<< Anrede >> durch ein Büroversehen wurde mir Ihr IFG-Antrag vom 24.12.201…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG Antragsteller/in - Verlorene und gestohlene Notebooks [#5199]
Datum
11. Februar 2014 16:45
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#375 Sehr geehrt<< Anrede >> durch ein Büroversehen wurde mir Ihr IFG-Antrag vom 24.12.2013 seinerzeit nicht zugeleitet. Ich habe die Bearbeitung nunmehr in die Wege geleitet und bitte, die Verzögerung zu entschuldigen. Leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Die Postanschrift wird auch benötigt, wenn für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben wären. In diesem Fall würde ich Sie vor der Erstellung des IFG-Bescheides über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verlorene und gestohlene Notebooks“ [#5199]
Datum
10. Juli 2017 00:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5199 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine Verweigerung des Informationszugangs mit der Begründung FragdenStaat sei kein E-Mail-Provider unzulässig ist, wie in der Vergangenheit bereits zutreffend die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag von mir bei der Stadt Köln, die mit der gleichen Begründung abgelehnt wurde, festgestellt hat (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/beteiligungen-der-stadt-koln-1/). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Danke im Voraus und freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Juli 2017 09:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
473,8 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.