Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. März 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihren Fragen:
Wie hoch ist der finanzielle Verlust an Steuereinnahmen, durch die Lockdowns? Wie hoch ist die Summe der Hilfen, die bereits an Unternehmen des Mittelstandes ausbezahlt wurden? Wer prüft, dass bei der Auszahlung zu keinem Missbrauch kommt?
folgende Informationen:
Eine genaue Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen finanziellen Kosten, die mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verbunden sind, ist grundsätzlich schwer möglich. Zum einen sind die Lockdown-Maßnahmen sehr heterogen und wirken auf unterschiedliche Art und Weise auf die wirtschaftliche Entwicklung. Zum anderen müssten die Kosten des Lockdown gegenüber einem schwer zu definierenden Alternativszenario (sog. kontrafaktisches Szenario) bestimmt werden, welches die wirtschaftliche Entwicklung im gleichen Zeitraum ohne die jeweiligen Maßnahmen beschreibt. Für dieses Alternativszenario wäre eine Vielzahl von Annahmen zu treffen, u.a. im Hinblick auf potenziell deutlich höhere COVID-19 Fallzahlen. Letztlich lassen sich die gesamtwirtschaftlichen Effekte, die sich aus der Pandemie selbst ergeben, und die Lockdown-Maßnahmen kaum sauber voneinander trennen.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Pandemie und die zu ihrer Eindämmung notwendigen Maßnahmen einen deutlichen Rückgang der Wirtschaftsleistung im vergangenen Jahr in Deutschland zur Folge hatten. Das Bruttoinlandsprodukt ging im Jahr 2020 um insgesamt 5,0 % zurück. Nach einer spürbaren Erholung über den Sommer dämpft dabei die zweite Pandemiewelle die Konjunktur im Winterhalbjahr 2020/2021 wieder spürbar.
Zugleich ist festzuhalten, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Situation – trotz des nun schon länger als im Frühjahr 2020 anhaltenden Lockdown – deutlich besser ist als im Vorjahr: Nach einem deutlichen Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im 3. Quartal 2020 konnte das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt dieses Niveau trotz des einsetzenden Lockdown im 4. Quartal 2020 halten. Auch für das laufende Quartal zeichnet sich zwar eine gebremste gesamtwirtschaftliche Aktivität, gleichwohl aber kein Einbruch ab. Dies legen auch Stimmungsindikatoren wie das ifo Geschäftsklima nahe. Dazu tragen die Aussichten auf eine fortschreitende Immunisierung der Bevölkerung, aber auch eine wieder anziehende Weltkonjunktur bei.
Auch auf staatlicher Seite zeigen sich die Auswirkungen der Corona-Pandemie. So führt das Wirken der sog. automatischen Stabilisatoren u.a. zu niedrigen Steuereinnahmen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit umfangreichen Hilfsmaßnahmen reagiert, um die Wirtschaft insbesondere auch im Lockdown zu stützen sowie Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Maßnahmen haben spürbar dazu beigetragen, dass der wirtschaftliche Einbruch im letzten Jahr deutlich geringer ausgefallen ist, als noch im Sommer 2020 in Prognosen internationaler Organisationen, wie dem Internationalen Währungsfonds, befürchtet. Auch hier wiederum müssten für die Ermittlung der tatsächlichen staatlichen Kosten des Lockdown die Kosten ermittelt werden, die sich für den Staat in einem kontrafaktischen Szenario ohne Lockdown ergäben (mehr Unternehmensinsolvenzen, höhere Arbeitslosigkeit, geringere Unternehmens- und Lohnsteuereinnahmen etc.).
Angaben zu Konjunkturindikatoren sowie den staatlichen Wirtschaftshilfen sind u.a. im Rahmen des Dashboard Deutschland verfügbar:
www.dashboard-deutschland.de<
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Um die Besteuerung der Soforthilfen sicherzustellen, können die Bewilligungsbehörden das Finanzamt nach Auszahlung der Soforthilfe entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen hierüber unter Benennung des Leistungsempfängers und dessen Steuernummer informieren. Durch diese Informationsmöglichkeit erlangen Finanzbehörden bereits frühzeitig Kenntnis über ausgezahlte und zu versteuernde Soforthilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
In den Prozess der Antragstellung und der Bewilligung der Soforthilfe sind die Finanzämter hingegen nicht eingebunden. Die Bewilligungsbehörde prüft (ggf. nachträglich), ob die Voraussetzungen vorliegen. Hierbei kann die Bewilligungsbehörde mittels im Antrag angegebener Steuernummer das Finanzamt um Auskunft ersuchen. Nach der Regelung der Abgabenordnung (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb) ist die Offenbarung von Daten durch die Finanzämter zulässig, da diese für die Entscheidung über die Bewilligung der Soforthilfe erforderlich sein können. Die Entscheidung zur Bedürftigkeit obliegt aber den Bewilligungsbehörden.
Im Übrigen wenden Sie sich gern an das für die Corona-Hilfen zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi); Email:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen