Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Air-Berlin-Pleite

Die finanziellen Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Schulden der Fluggesellschaft Air-Berlin beim Flughafen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Air-Berlin-Pleite [#26293]
Datum
27. Januar 2018 10:08
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die finanziellen Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Schulden der Fluggesellschaft Air-Berlin beim Flughafen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Sie machen über das Internetportal "fragdenstaat.de" einen öffentliche…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Air-Berlin-Pleite [#26293]
Datum
16. Februar 2018 14:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Sie machen über das Internetportal "fragdenstaat.de" einen öffentlichen Informationszugangsanspruch (nach IFG NRW, UIG) geltend und beantragen die Übersendung der "finanziellen Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Schulden der Fluggesellschaft Air-Berlin beim Flughafen". Ihrem Antrag vom 27.01.2018 kann leider nicht entsprochen werden. Ihr Antrag könnte sich allenfalls auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) beziehen. Das von Ihnen genannte Umweltinformationsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (UIG NRW bzw. UIG Bund) sind bezogen auf Ihr Informationsbegehren nicht anwendbar. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist aufgrund der Beteiligung an der Flughafen Düsseldorf GmbH mit lediglich fünfzig Prozent der Gesellschaftsanteile vorliegend nicht die zuständige Antragsgegnerin. § 1 IFG NRW bezieht sich auf den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Es muss sich insoweit um vorhandene amtliche Informationen handeln, § 4 Absatz 1 IFG NRW. Informationen über etwaige finanzielle Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Schulden der Fluggesellschaft Air-Berlin dürften originär der Flughafen Düsseldorf GmbH vorliegen. Eine Informationsbeschaffungspflicht für die Landeshauptstadt Düsseldorf Ihnen gegenüber besteht nicht. Unabhängig von dieser Frage ist Ihr etwaiger Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW jedenfalls nach § 8 (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ) IFG NRW ausgeschlossen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, d. h. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers bildet (vgl. Ausführungen des Innenministeriums des Landes NRW, Leitfaden zum IFG NRW, S. 20/21). Sie bitten um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Der Bescheid kann aus technischen Gründen jedoch nicht als elektronischer Verwaltungsakt erteilt werden. Eine postalische Adresse haben Sie leider nicht angegeben. Um Ihnen jedoch schnellstmöglich eine Rückmeldung geben zu können, wird daher davon ausgegangen, dass Sie keine Antwort in Schriftform erhalten möchten und übermitteln Ihnen anliegende Entscheidung in einfacher Form per E-Mail. Andernfalls wird um Nennung Ihrer Post-Adresse gebeten, damit Ihnen der Bescheid schriftlich erteilt werden kann. Der Bescheid ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Air-Berlin-Pleite“ [#26293]
Datum
17. Februar 2018 16:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26293 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich davon ausgehen muss, dass die Informationen auch bei der Stadt Düsseldorf als Anteilseigner vorliegen, sogar von Relevanz sind, weil die Stadt Düsseldorf vom Flughafen Geld bekommt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Thema auch in Ausschüssen behandelt wurde. Zudem wird immer wieder betont, dass der Flughafen Düsseldorf öffentliche Aufgaben wahrnehme, also damit sogar selbst vollumfänglich dem IFG unterliegen dürfte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 26293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Air-Berlin-Pleite“ [#26293]
Datum
19. Februar 2018 11:10
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2018 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.1.2018 Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.1.2018
Datum
19. März 2018 13:50
Status
Warte auf Antwort
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.1.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-833/18 Ihr Schreiben vom 16.2.2018 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, am 16. Februar 2018 haben Sie das Informationszugangsersuchen des Herrn Ulrich Scharfenort, das er am 27. Januar 2018 über das Portal "fragdenstaat.de" (#26293) geltend gemacht hat, abgelehnt. Daraufhin hat mich der Antragsteller um Vermittlung ersucht. In seiner Informationsanfrage bat er um Übersendung der "finanziellen Verluste des Flughafens Düsseldorf durch Schulden der Fluggesellschaft Air-Berlin beim Flughafen". Ihre Ablehnung des Antrags begründen Sie damit, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als bloße Anteilseignerin der Flughafen Düsseldorf GmbH nicht die zuständige Antragsgegnerin sei. Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass § 4 Abs. 1 IFG NRW keine Informationsbeschaffungspflicht begründet. Jedoch äußern Sie in diesem Zusammenhang nur die Vermutung, die Informationen "dürften originär der Flughafen Düsseldorf GmbH vorliegen" und stellen klar, dass eine Informationsbeschaffungspflicht für die Landeshauptstadt gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Diese Äußerungen legen zwar den Schluss nahe, dass die beantragten Informationen bei der Stadt Düsseldorf nicht vorhanden sind, dennoch lassen sie nicht ausdrücklich erkennen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Aus Ihrer Formulierung des "originären" Vorliegens der Informationen bei der Flughafen Düsseldorf GmbH könnte indes auch gefolgert werden, dass die Informationen zumindest sekundär bei der Stadt Düsseldorf vorhanden sind. Zwar sind Sie nicht verpflichtet, sich die Informationen erst zu beschaffen, allerdings begründet § 4 Abs. 1 IFG NRW durchaus die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob die gesuchten Informationen bei der betroffenen öffentlichen Stelle vorhanden sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 117 Abs. 1 S. 1 GO NRW die Gemeinde verpflichtet, einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist, erscheint es auch nicht vollkommen abwegig, dass entsprechende Informationen über Verluste durch die Insolvenz einer für die Flughafen Düsseldorf GmbH bedeutsamen Fluggesellschaft der im konkreten Fall sehr überschaubaren Anzahl von Anteilseignern zur Kenntnis gegeben werden. In den bisherigen Beteiligungsberichten wurde ausführlich erläutert, wie die wirtschaftliche Entwicklung der Flughafen Düsseldorf GmbH ausgesehen hat, wobei auch Erläuterungen zu einzelnen Fluggesellschaften zu finden sind. Insofern bitte ich Sie um eine Stellungnahme, ob die von Herrn Scharfenort erfragten Informationen bei der Stadt Düsseldorf tatsächlich nicht vorhanden sind. Hilfsweise berufen Sie sich noch auf den Ablehnungsgrund des § 8 IFG NRW. Insofern weise ich darauf hin, dass die Ablehnung des Informationszugangs i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW ausreichend begründet werden muss. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Allein die Zitierung des Wortlauts des § 8 IFG NRW oder der Ausführungen des Innenministeriums im entsprechenden Leitfaden ohne Herstellung eines Bezugs zum konkreten Fall, wie im vorliegenden Fall geschehen, ist jedoch nicht ausreichend. Zwar muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass gegenüber dem Antragsteller eine bis in die Einzelheiten gehende Begründung, weshalb die Offenbarung beispielsweise von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Zugangsgewährung zu einer Information entgegen steht, im Einzelfall nicht möglich sein kann, weil dann die schützenswerten Daten durch eben diese Begründung schließlich doch offenbart würden. Einen gänzlichen Verzicht auf eine nähere Begründung, wie er in Ihrem Ablehnungsbescheid festzustellen ist, rechtfertigen diese Überlegungen indes nicht. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie für den Fall, dass Ihnen die nachgefragten Informationen eventuell doch vorliegen, mir konkret darzulegen, weshalb durch die Offenlegung der vom Antragsteller nachgefragten Informationen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden und inwieweit dies darüber hinaus auch zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde, was eine zwingende kumulative Voraussetzung für die Anwendung des Ablehnungsgrundes des § 8 IFG NRW ist, die Sie bisher nicht angesprochen haben. Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass ein etwaiger Informationszugangsanspruch gegenüber der Stadt Düsseldorf nicht nachrangig gegenüber einer Inanspruchnahme der Flughafen Düsseldorf GmbH ist. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW erfüllt sind, also insbesondere die relevanten Informationen bei Ihnen vorhanden sind, und kein Ablehnungsgrund einschlägig ist, müsste das Ersuchen des Herrn Scharfenort positiv beschieden werden, auch wenn die Informationen zunächst originär bei der Flughafen Düsseldorf GmbH anfallen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Informationszugangsangelegenheit Ulrich Scharfenort/ Flughafenverluste Air Berlin Ihr Antrag auf Informationsz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Informationszugangsangelegenheit Ulrich Scharfenort/ Flughafenverluste Air Berlin
Datum
27. April 2018 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.1.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-833/18 Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 17.4.2018 ________________________________ Sehr geehrter Herr Scharfenort, unten leite ich Ihnen die Antwort der Stadt Düsseldorf auf mein Auskunftsersuchen vom 19.3.2018 zu Ihrer Kenntnisnahme weiter. Soweit die Stadt im fünften Absatz des Schreibens mitteilt, dass zur konkreten Bezifferung des Verlustes zunächst noch verschiedene Analysen erforderlich sowie der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten wären, haben Sie keinen Informationszugangsanspruch, da sich ein solcher nach § 4 Abs. 1 IFG NRW lediglich auf „bei der Stelle vorhandene amtliche Informationen“ erstreckt. In ihrem Schreiben stellt die Stadt plausibel dar, dass die von Ihnen beantragte Information – die finanziellen Verluste der Flughafen Düsseldorf GmbH durch Schulden der Air Berlin – nicht vorhanden ist. Ob die weiteren Ausführungen im o.g. Schreiben zum Ausschlussgrund nach § 8 IFG NRW den Anforderungen an eine nachvollziehbare und konkrete Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW genügen, ist aufgrund des mangelnden Vorhandenseins der Information nicht mehr von Bedeutung. Ich bedaure, Ihnen in der Sache nicht weitergeholfen haben zu können. Mit freundlichen Grüßen