Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Den "Vermerk über den Stand der Dinge" vom 7. August 2013, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/politik/keine-zusage-fuer-abkommen-merkel-in-no-spy-affaere-belastet-1.2494410

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Mai 2015
  • Frist
    27. Juni 2015
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den "Vermer…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013 [#9981]
Datum
26. Mai 2015 18:34
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den "Vermerk über den Stand der Dinge" vom 7. August 2013, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/politik/keine-zusage-fuer-abkommen-merkel-in-no-spy-affaere-belastet-1.2494410
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 Sehr geehrte ich habe Ihre E—Mail vom 26. Mai 2015 erhalten. Sie beantragen dar…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081
Datum
3. Juni 2015
Status
Warte auf Antwort
156,4 KB
Sehr geehrte ich habe Ihre E—Mail vom 26. Mai 2015 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung des "Vermerks über den Stand der Dinge vom 7. August 2013, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/politik/keine-zusage-fuer-abkommen-merkel-in-no-spy-affaere-belastet-1.2494410". Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinausgehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zur Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 In 2015 NA 081 Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 26. Mai 2015 beantragten Sie auf Grundlag…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13IFG - 02814 In 2015 NA 081
Datum
9. Juli 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 26. Mai 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung des "Vermerks über den Stand der Dinge vom 7. August 2013, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/politik/ke...". Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Für Ihren Antrag wurden die nachstehend aufgeführten Dokumente als einschlägig ermittelt. Ein Anspruch auf Zugang besteht jedoch nicht, da Versagungsgründe im Sinne des IFG vorliegen: Lfd. Nr. | Aktenzeichen | Band | Datum des Dokuments | Bezeichnung/Beschreibung | Versagungsgrund 1 | 601 – 152 03 - Zu 10/13 Na 1 | 3 | 07.08.2013 | Vorlage Abteilungsleiter 6 an BK'in | § 3 Nr. 1a IFG, § 3 Nr. 1g IFG, § 3 Nr. 3a IFG, § 3 Nr. 4 IFG 2 | 601 - 152 03 - Zu 10/13 Na 1 | 3 | 07.08.2013 | Vorab Fax des Dokuments lfd-Nr. 1 | § 3 Nr. 1a IFG, § 3 Nr. 19 IFG, § 3 Nr. 3a IFG, § 3 Nr. 4 IFG Im Einzelnen: 1. § 3 Nr. 1a IFG Gemäß § 3 Nr. 1a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Dies ist für die o.g. Dokumente der Fall. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen eigenen Gestaltungsspielraum ein. In diesem Rahmen bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Die Dokumente betreffen den vertraulichen Austausch zwischen der deutschen und der US-Regierung. Die oben aufgeführte Vorlage des Abteilungsleiters 6 an Frau Bundeskanzlerin und das Vorab-Fax stehen inhaltlich im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem sog. "No-Spy-Abkommen". Eine einseitige Offenlegung dieser Dokumente durch die Bundesregierung und eine ggf. damit einhergehende öffentliche Bestätigung der Authentizität in entsprechenden Medienberichten erwähnter Dokumente würde die Vertraulichkeit dieses Austauschs schädigen und dadurch die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit massiv beeinträchtigen. Dies würde die Beziehungen zur US-Regierun9 gefährden. 2. § 3 Nr. 1g IFG Die Dokumente sind nach § 3 Nr. 1g IFG zu versagen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens haben kann. Der Begriff des Verfahrens ist umfassend (BT-Drs. 15/4493‚ S. 10) und denkbar weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 1g IFG ist die Rechtspflege sowie die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren und quasigerichtlichen Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen grundsätzlich dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschriften der StPO finden aufgrund der verfassungsrechtlichen (Art. 44 Abs. 2 GG) sowie der einfachgesetzlichen Vorgaben (vgl. insb. §§ 20 ff. PUAG) im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung. Insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1g IFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der IFG-Ausschlussklausel (vgl. Schirmer in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK IFG, § 3 Rn. 105 f.). Die Dokumente wurden dem 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode im Rahmen von Beweisanträgen vorgelegt. Das vorzeitige Bekanntwerden der beantragten Dokumente und eine ggf. damit einhergehende öffentliche Bestätigung der Authentizität in entsprechenden Medienberichten erwähnter Dokumente durch staatliche Stellen könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss, in dessen Rahmen die Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden, ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1g IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies beinhaltet das Recht der Verfahrensbeteiligten - einschließlich der öffentlichen Stellen -, ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Es schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen (so zutreffend Schirmer, BeckOK IFG, § 3 Nr. 106 m.w.N.). Würde der Inhalt der Dokumente bekannt, bestünde die Gefahr, dass nach einer öffentlichen Diskussion über das Schreiben noch zu ladende Zeugen nicht mehr unbefangen aussagen und die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss beeinträchtigt werden könnte. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist der Zugang zu dem Dokument daher nach § 3 Nr. 1g IFG zu versagen. 3. § 3 Nr. 3a IFG Gemäß § 3 Nr. 3a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird. Der Begriff der "internationalen Verhandlungen" umfasst dabei jeden mündlichen, schriftlichen, elektronischen u.ä. Gedankenaustausch des Bundes (bzw. seiner Organe) mit anderen Rechtssubjekten (Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 118). Die Dokumente stehen im Zusammenhang mit den Gesprächen mit der US-Regierung über die Kooperation der Nachrichtendienste. Die Verhandlungen zwischen den Nachrichtendiensten über ein Kooperationsabkommen dauern an. Die Verhandlungsposition Deutschlands würde aufgrund des Sachzusammenhangs erheblich geschwächt, wenn zugehörige Informationen bzw. ggf. eine öffentliche Authentifizierung entsprechender Medienberichte publik gemacht würden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Einschätzung Deutschlands im Hinblick auf die jeweiligen nationalen Positionen der Verhandlungspartner öffentlich gemacht würde. 4. § 3 Nr. 4 IFG Die Dokumente sind als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) mit dem Einstufungsgrad VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Die Dokumente wurden im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der VS-Einstufung durch das Bundeskanzleramt unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft. Eine Aufhebung wurde im Ergebnis abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen: Dokumente sind nach § 3 Nr. 3 VSA einzustufen, wenn "die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann". Die Vorlage betrifft den vertraulichen Austausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Würde das Dokument Unbefugten bekannt bzw. ggf. durch staatliche Stellen die Authentizität von in entsprechenden Medienberichte erwähnter Dokumente bestätigt, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Beziehungen beider Länder haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. der IFGGebV. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage …
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AW: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981]
Datum
14. September 2015 17:24
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Bundeskanzleramt
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013" vom 26.05.2015 (#9981) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 80 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 9981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
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AW: AW: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfra…
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Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981]
Datum
27. April 2016 15:01
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013" vom 26.05.2015 (#9981) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 306 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 9981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
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Datum
6. August 2019 17:19
An
Bundeskanzleramt
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013“ vom 26.05.2015 (#9981) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1502 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 9981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Andre Meister
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Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981]
Datum
1. Juli 2022 14:06
An
Bundeskanzleramt
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vermerk zum No-Spy-Abkommen vom 7. August 2013“ vom 26.05.2015 (#9981) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2562 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister
Bundeskanzleramt
WG: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981] Sehr geehrter Herr Meister, zu Ihrer Nachfrage vom 1. Juli 2022 zu …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981]
Datum
6. Juli 2022 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
1,2 MB
482,3 KB
Sehr geehrter Herr Meister, zu Ihrer Nachfrage vom 1. Juli 2022 zu Ihrem Antrag vom 26. Mai 2015 möchte ich auf die beigefügte Zustellungsurkunde und den ebenfalls beigefügten Bescheid hinweisen. Mit freundlichen Grüßen

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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: WG: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Ic…
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Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Az: 13 IFG — 02814 In 2015 NA 081 [#9981]
Datum
6. Juli 2022 10:20
An
Bundeskanzleramt
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Ich habe den Bescheid damals nicht erhalten. Laut Zustellungsurkunde wurde mir das Schreiben weder zugstellt noch in unseren Briefkasten geworfen, sondern in einer Postbak-Filiale abgegeben. Warum die deutsche Post den Brief nicht in unseren Briefkasten werfen kann, aber angeblich eine Benachrichtigung einwerfen kann, wird wohl ein Rätsel bleiben. Wenn Sie sichergehen wollen, dass ich eine Antwort erhalte, antworten Sie doch bitte per E-Mail, dann wird die Antwort auch gleich öffentlich. Ich habe das hier ergänzt: https://fragdenstaat.de/anfrage/vermerk-zum-no-spy-abkommen-vom-7-august-2013/#nachricht-712261 Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 9981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/9981/