Verminderter Steuersatz für Tiernahrung

Wer Katzenfutter kauft, zahlt nur sieben Prozent Mehrwertsteuer. Bei Babynahrung hingegen fällt der volle Steuersatz von 19 Prozent an.
Womit lässt sich dies rechtfertigen.
Heute ist z.B. die Katzen- und Hundehaltung ein Luxusproblem. Es gibt immer mehr Katzen und Hunde.
Die Katzen sorgen dafür, dass in Wohngebieten immer mehr Singvögel verschwinden. Hunde hinterlassen ihre Notdurft in unserer Natur. Aufgestellte Hundetoilletten mit kostenlosen Beuteln werden von den wenigsten genutzt. Statt dessen werden diese oft in der freien Natur oder auf bewirtschafteten Feldern entsorgt.
Jegliche Hinweise durch die Ordnungsämter der Gemeinden werden ignoriert.

Insofern ist es längst überfällig, auch für derartige Tiernahrung den vollen Umsatzsteuerbetrag von derzeit 19 % in Anrechnung zu bringen. Ausnahmen könnten für z.B. allein stehende ältere Menschen in Form von Verzicht auf die Hundesteuer erfolgen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. März 2022
  • Frist
    13. April 2022
  • Ein:e Follower:in
Helmut Westenfelder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer Katzenfutter …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Helmut Westenfelder
Betreff
Verminderter Steuersatz für Tiernahrung [#243029]
Datum
11. März 2022 11:13
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer Katzenfutter kauft, zahlt nur sieben Prozent Mehrwertsteuer. Bei Babynahrung hingegen fällt der volle Steuersatz von 19 Prozent an. Womit lässt sich dies rechtfertigen. Heute ist z.B. die Katzen- und Hundehaltung ein Luxusproblem. Es gibt immer mehr Katzen und Hunde. Die Katzen sorgen dafür, dass in Wohngebieten immer mehr Singvögel verschwinden. Hunde hinterlassen ihre Notdurft in unserer Natur. Aufgestellte Hundetoilletten mit kostenlosen Beuteln werden von den wenigsten genutzt. Statt dessen werden diese oft in der freien Natur oder auf bewirtschafteten Feldern entsorgt. Jegliche Hinweise durch die Ordnungsämter der Gemeinden werden ignoriert. Insofern ist es längst überfällig, auch für derartige Tiernahrung den vollen Umsatzsteuerbetrag von derzeit 19 % in Anrechnung zu bringen. Ausnahmen könnten für z.B. allein stehende ältere Menschen in Form von Verzicht auf die Hundesteuer erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Helmut Westenfelder Anfragenr: 243029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243029/ Postanschrift Helmut Westenfelder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Helmut Westenfelder
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Westenfelder, anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Verminderter Steuersatz für Tiernahrung
Datum
17. März 2022 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Westenfelder, anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Westenfelder, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. März an das Bundesministerium der Finanzen.…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Verminderter Steuersatz für Tiernahrung [#243029]
Datum
17. März 2022 17:34
Status
image002.jpg
1,3 KB
image004.jpg
777 Bytes
image005.png
1,0 KB
image007.jpg
778 Bytes


Sehr geehrter Herr Westenfelder, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. März an das Bundesministerium der Finanzen. Zu Ihrer Frage, warum der Mehrwertsteuersatz für Tiernahrung nicht erhöht wird, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem die verschiedensten Zielrichtungen im Blick, die von der Berücksichtigung sozialer Belange über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der Land- und Forstwirtschaft reichten und nicht als zueinander in Konkurrenz stehend betrachtet werden können. In eingehenden Beratungen wurde so auch eine Konzeption für die Besteuerung der Umsätze im Zusammenhang mit der Erzeugung von Lebensmitteln und der Land- und Forstwirtschaft entwickelt. Unter anderem gilt der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung, die Einfuhr und den inner-gemeinschaftlichen Erwerb von zubereitetem Futter (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuer-gesetz (UStG) i.V.m. Nummer 37 der Anlage 2). Die Umsatzsteuer belastet den privaten Endverbrauch. In der Unternehmerkette wirkt die Umsatzsteuer wegen des Vorsteuerabzugs in der Regel kostenneutral. Soweit Land- und Forstwirtwirte von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch machen, ist ein Vorsteuerabzug zwar ausgeschlossen, würde aber zur Anpassung der Durchschnittssätze führen, um die höhere Vorsteuerbelastung zu kompensieren. Gleichwohl würde eine Regelbesteuerung von Futtermitteln mit großer Wahrscheinlichkeit zur Verteuerung bei allen tierischen Lebensmitteln führen. Das würde aber keineswegs nur Fleisch- und Wurstwaren betreffen, sondern genauso alle Milcherzeugnisse. Auch die privaten Tierhalter wären von einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Tierfutter betroffen. Da die private Tierhaltung sich durch alle Einkommensschichten zieht würde eine Steuererhöhung dabei gerade Haushalte mit geringem Einkommen überproportional belasten. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen