Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat IX - Informationsfreiheit
Aktenzeichen: IX-725/003 II#0115
(Bitte geben Sie das Aktenzeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an)
Sehr geehrter Herr
Anonymer Nutzer,
vielen Dank für Ihre Email.
§ 7 Abs. 5 IFG regelt die Bearbeitungsfrist der Behörde. Demnach ist der Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern zu bescheiden, auf jeden Fall soll der Informationszugang aber innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, es eine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforderlich. In diesen Fällen gilt die Soll-Frist von einem Monat nicht.
Das BKA hat Ihnen mit Schreiben vom 29.05.2013 mitgeteilt, dass eine Drittbeteiligung notwendig ist, so dass die Monatsfrist nicht eingehalten wird.
Das Verfahren kann im Einzelfall allerdings verkürzt werden, wenn Sie sich mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklären (§ 7 Abs. 2 Satz 2 IFG).
Einen Verstoß gegen das IFG vermag ich derzeit nicht zu erkennen.
Sollten Sie durch eine ablehnende Entscheidung des BKA Ihr Recht auf Informationszugang als verletzt ansehen, können Sie sich jederzeit an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, der dann in einer Ombudsfunktion, als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle, tätig werden würde. Seine Anrufung kann zusätzlich zu Widerspruch und Klage erfolgen, sie hat aber keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich möglicher Fristen.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Informationen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thorsten Ohl
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Referat IX - Informationsfreiheit
Husarenstr. 30, 53117 Bonn
Tel: +49 (0) 228 997799-955
Fax: +49 (0) 228 997799-550
Email:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
www.informationsfreiheit.bund.de
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Vermittlung mit dem BKA
Datum: Tue, 04 Jun 2013 15:26:06 -0000
Von:
Anonymer Nutzer <<Name und E-Mail-Adresse>>
Antwort an:
Anonymer Nutzer <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrter Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ich bitte um Vermittlung mit dem BKA. Die komplette Korrospondenz können Sie hier einsehen. [1]
[1]
https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-elaman-uber-quellen-tku-2
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer
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