Vernichtung von wertvollem Ackerland

Welche Rechtsgrundlagen gibt es für ein sogenanntes Industrievorsorgegebiet auf fast 500 ha Ackerfläche, das jetzt in der Gemeinde Wiedemar entstehen soll? Siehe auch https://keinindustriegebiet.de
Die Gemeinde selbst hat nur 5.300 Einwohner. Das Vorsorgegebiet ist für 20.000 (!) Arbeitsplätze geplant. Noch dazu auf wertvollsten Ackerflächen. Welche Berechtigung haben 5 Mitglieder des Gemeinderates, solche Entscheidungen ohne Berücksichtigung der Bevölkerung zu treffen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
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Katrin Ibsch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Rechtsgrun…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
Katrin Ibsch
Betreff
Vernichtung von wertvollem Ackerland [#257040]
Datum
14. August 2022 11:12
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für ein sogenanntes Industrievorsorgegebiet auf fast 500 ha Ackerfläche, das jetzt in der Gemeinde Wiedemar entstehen soll? Siehe auch https://keinindustriegebiet.de Die Gemeinde selbst hat nur 5.300 Einwohner. Das Vorsorgegebiet ist für 20.000 (!) Arbeitsplätze geplant. Noch dazu auf wertvollsten Ackerflächen. Welche Berechtigung haben 5 Mitglieder des Gemeinderates, solche Entscheidungen ohne Berücksichtigung der Bevölkerung zu treffen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katrin Ibsch Anfragenr: 257040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257040/
Mit freundlichen Grüßen Katrin Ibsch
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrte Frau Ibsch, hiermit nehme ich Bezug auf Ihre IFG-Anfrage vom 14.08.2022, in der Sie sich nach einer…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
AW: Vernichtung von wertvollem Ackerland [#257040]
Datum
26. August 2022 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Ibsch, hiermit nehme ich Bezug auf Ihre IFG-Anfrage vom 14.08.2022, in der Sie sich nach einer Rechtsgrundlage für das Industrievorsorgegebiet in der Gemeinde Wiedemar und dem Kompetenzbereich des Gemeinderats erkundigen. Ich muss Ihnen mitteilen, dass die BLE im Hinblick auf die von Ihnen begehrten Informationen nicht der geeignete Ansprechpartner ist und der BLE auch keine Informationen zu dem Bauvorhaben vorliegen. Vielmehr dürften die begehrten Informationen unmittelbar bei der Gemeinde Wiedemar, bzw. im Bauamt der Gemeindeverwaltung Wiedemar zu erfragen sein. Sollte Ihnen bekannt sein, dass der BLE Informationen in Bezug auf das (Bau)Vorhaben vorliegen, bitte ich Sie, Ihre Anfrage dahingehend zu konkretisieren. Ich hoffe, Ihnen damit zumindest ein wenig weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Katrin Ibsch
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte auf meine Anfrage eher eine Stellungnahme erwartet, warum eine Gemeinde …
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
Katrin Ibsch
Betreff
AW: Vernichtung von wertvollem Ackerland [#257040]
Datum
27. August 2022 17:13
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte auf meine Anfrage eher eine Stellungnahme erwartet, warum eine Gemeinde in der heutigen Zeit das Recht hat, 480 ha (!!!) wertvollsten Ackerboden einfach zugunsten einer möglichen Industrieansiedlung zu vernichten?! Mit freundlichen Grüßen Katrin Ibsch Anfragenr: 257040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257040/

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrte Frau Ibsch, nach einer Suche in unserer Datenbank kann ich Ihnen zurückmelden, dass die Gemeinde Wi…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
AW: Vernichtung von wertvollem Ackerland [#257040]
Datum
2. September 2022 16:49
Status
Sehr geehrte Frau Ibsch, nach einer Suche in unserer Datenbank kann ich Ihnen zurückmelden, dass die Gemeinde Wiedemar keine Beteiligung an einem von der BLE durchgeführten Bundesprogramm wie bspw. "Ländliche Entwicklung - BULE" hat. Eine Stellungnahme hinsichtlich der Frage nach der Nutzung eines Ackerbodens durch die Gemeinde ist seitens der BLE daher nicht möglich. Vielmehr handelt es sich bei Bauordnungsrecht um Landesrecht, die Landeskompetenz ergibt sich aus Art. 30, 70 GG. Die einzelnen Bundesländer haben ihr Recht jeweils in eigenen Bauordnungen wie hier für die Gemeinde Wiedemar in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) umgesetzt. Die Landesbauordnungen enthalten unter anderem Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren, bauliche Gestaltungsvorschriften (z.B. zur Erstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen) etc.. Ich bitte Sie daher, sich mit Ihrer Anfrage direkt an das Land Sachsen zu wenden. Ich hoffe Ihnen damit zumindest etwas weitergeholfen zu haben und gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage damit erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen