Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen 2023 und Werbekosten der juris GmbH
1. Wie viele Gerichtsentscheidungen wurden 2023, aufgeschlüsselt nach Monaten, von juris auf dem eigenen kostenpflichtigen Portal (nicht auf z.B. landeseigenen öffentlichen Portalen) veröffentlicht?
2. Eine Aufschlüsselung der Werbekosten, die die juris GmbH im Jahr 2023 bis einschließlich Oktober gezahlt hat, bitte aufgeschlüsselt nach Medien (Print, Online-Werbung, Zeitschriften, Podcasts, Plakate/Banner, etc.)
Hierzu gilt folgendes:
Die juris GmbH ist eine private Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum der Bundesrepublik steht.
Öffentlich-rechtliche Aufgabe iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist vorliegend die Bereitstellung von Gerichtsentscheidungen für staatliche Stellen einschließlich Gerichten, sowie die Zugänglichmachung dieser Gerichtsentscheidungen für die allgemeine Öffentlichkeit.
Der Gesellschaftervertrag der juris GmbH bestimmt zudem:
„[Die Gesellschaft] nimmt zugleich für die Gerichte des Bundes unverzichtbare Aufgaben, die dem Bereich der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen sind, wahr. Sie hat zu diesem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen und jedermann verfügbar zu machen und jedermann verfügbar zu machen sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten auszufuhren (sic) und zu fördern.“ (§ 2 Gesellschaftervertrag der juris GmbH)
Die juris GmbH nimmt damit öffentlich-rechtliche Aufgaben im ursprünglichsten Sinne wahr. Die Bundesrepublik hat diesen Gesellschaftervertrag geschrieben. Im Übrigen wird schon durch das mehrheitliche Eigentum an der Gesellschaft indiziert, dass sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, andernfalls wäre schon von vorneherein nicht ersichtlich, warum die Bundesrepublik als Mehrheitsgesellschafterin andere Aufgaben als öffentlich-rechtliche verfolgen sollte.
Die juris GmbH fällt damit jedenfalls unter den Anwendungsbereich des IFG. In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG – wie hier – ist jedoch nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406), sofern Ihnen die erbetenen Informationen nicht bereits vorliegen.
Sollten Sie anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und eine substantiierte Begründung, die auf die relevanten Normen und die einschlägige Rechtsprechung eingeht und mir einen zielführenden Widerspruch ermöglicht. Zudem werde ich dann den BfDI um Vermittlung bitten, sodass Sie sich durch eine umfangreiche Stellungnahme wohl auch einen Teil der Stellungnahme an den BfDI ersparen könnten.
Soweit eine andere Behörde als die Ihre zuständig sein sollte, bitte ich um Mitteilung, welche dies ist.
Antwort verspätet
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Datum19. Dezember 2023
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23. Januar 2024
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