Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen 2023 und Werbekosten der juris GmbH

1. Wie viele Gerichtsentscheidungen wurden 2023, aufgeschlüsselt nach Monaten, von juris auf dem eigenen kostenpflichtigen Portal (nicht auf z.B. landeseigenen öffentlichen Portalen) veröffentlicht?
2. Eine Aufschlüsselung der Werbekosten, die die juris GmbH im Jahr 2023 bis einschließlich Oktober gezahlt hat, bitte aufgeschlüsselt nach Medien (Print, Online-Werbung, Zeitschriften, Podcasts, Plakate/Banner, etc.)

Hierzu gilt folgendes:
Die juris GmbH ist eine private Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum der Bundesrepublik steht.
Öffentlich-rechtliche Aufgabe iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist vorliegend die Bereitstellung von Gerichtsentscheidungen für staatliche Stellen einschließlich Gerichten, sowie die Zugänglichmachung dieser Gerichtsentscheidungen für die allgemeine Öffentlichkeit.
Der Gesellschaftervertrag der juris GmbH bestimmt zudem:
„[Die Gesellschaft] nimmt zugleich für die Gerichte des Bundes unverzichtbare Aufgaben, die dem Bereich der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen sind, wahr. Sie hat zu diesem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen und jedermann verfügbar zu machen und jedermann verfügbar zu machen sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten auszufuhren (sic) und zu fördern.“ (§ 2 Gesellschaftervertrag der juris GmbH)
Die juris GmbH nimmt damit öffentlich-rechtliche Aufgaben im ursprünglichsten Sinne wahr. Die Bundesrepublik hat diesen Gesellschaftervertrag geschrieben. Im Übrigen wird schon durch das mehrheitliche Eigentum an der Gesellschaft indiziert, dass sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, andernfalls wäre schon von vorneherein nicht ersichtlich, warum die Bundesrepublik als Mehrheitsgesellschafterin andere Aufgaben als öffentlich-rechtliche verfolgen sollte.
Die juris GmbH fällt damit jedenfalls unter den Anwendungsbereich des IFG. In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG – wie hier – ist jedoch nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406), sofern Ihnen die erbetenen Informationen nicht bereits vorliegen.

Sollten Sie anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und eine substantiierte Begründung, die auf die relevanten Normen und die einschlägige Rechtsprechung eingeht und mir einen zielführenden Widerspruch ermöglicht. Zudem werde ich dann den BfDI um Vermittlung bitten, sodass Sie sich durch eine umfangreiche Stellungnahme wohl auch einen Teil der Stellungnahme an den BfDI ersparen könnten.

Soweit eine andere Behörde als die Ihre zuständig sein sollte, bitte ich um Mitteilung, welche dies ist.

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  • Datum
    19. Dezember 2023
  • Frist
    23. Januar 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Gerichtsentscheidungen w…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen 2023 und Werbekosten der juris GmbH [#295235]
Datum
19. Dezember 2023 22:34
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Gerichtsentscheidungen wurden 2023, aufgeschlüsselt nach Monaten, von juris auf dem eigenen kostenpflichtigen Portal (nicht auf z.B. landeseigenen öffentlichen Portalen) veröffentlicht? 2. Eine Aufschlüsselung der Werbekosten, die die juris GmbH im Jahr 2023 bis einschließlich Oktober gezahlt hat, bitte aufgeschlüsselt nach Medien (Print, Online-Werbung, Zeitschriften, Podcasts, Plakate/Banner, etc.) Hierzu gilt folgendes: Die juris GmbH ist eine private Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum der Bundesrepublik steht. Öffentlich-rechtliche Aufgabe iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist vorliegend die Bereitstellung von Gerichtsentscheidungen für staatliche Stellen einschließlich Gerichten, sowie die Zugänglichmachung dieser Gerichtsentscheidungen für die allgemeine Öffentlichkeit. Der Gesellschaftervertrag der juris GmbH bestimmt zudem: „[Die Gesellschaft] nimmt zugleich für die Gerichte des Bundes unverzichtbare Aufgaben, die dem Bereich der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen sind, wahr. Sie hat zu diesem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen und jedermann verfügbar zu machen und jedermann verfügbar zu machen sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten auszufuhren (sic) und zu fördern.“ (§ 2 Gesellschaftervertrag der juris GmbH) Die juris GmbH nimmt damit öffentlich-rechtliche Aufgaben im ursprünglichsten Sinne wahr. Die Bundesrepublik hat diesen Gesellschaftervertrag geschrieben. Im Übrigen wird schon durch das mehrheitliche Eigentum an der Gesellschaft indiziert, dass sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, andernfalls wäre schon von vorneherein nicht ersichtlich, warum die Bundesrepublik als Mehrheitsgesellschafterin andere Aufgaben als öffentlich-rechtliche verfolgen sollte. Die juris GmbH fällt damit jedenfalls unter den Anwendungsbereich des IFG. In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG – wie hier – ist jedoch nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406), sofern Ihnen die erbetenen Informationen nicht bereits vorliegen. Sollten Sie anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und eine substantiierte Begründung, die auf die relevanten Normen und die einschlägige Rechtsprechung eingeht und mir einen zielführenden Widerspruch ermöglicht. Zudem werde ich dann den BfDI um Vermittlung bitten, sodass Sie sich durch eine umfangreiche Stellungnahme wohl auch einen Teil der Stellungnahme an den BfDI ersparen könnten. Soweit eine andere Behörde als die Ihre zuständig sein sollte, bitte ich um Mitteilung, welche dies ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295235 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295235/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Information und teilweise Ablehnung
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Information und teilweise Ablehnung
Datum
8. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: Z B 6 - zu: 145101#00002#04#02 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Teilauskunft und…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen 2023 und Werbekosten der juris GmbH [#295235]
Datum
27. Januar 2024 18:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Z B 6 - zu: 145101#00002#04#02 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Teilauskunft und den Bescheid. Könnten Sie mir ergänzend noch mitteilen, aus welcher Datenbank die juris GmbH im August 2023 derart viele Gerichtsentscheidungen gezogen und veröffentlicht hat? Außerdem bitte ich Sie, mir den erwähnten "Bundesvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation" zu übersenden. Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH sollten hiervon nicht betroffen sein, da sie insoweit eine Monopolstelle innhat, es mithin keinen Wettbewerb gibt. Der Bund würde ja nicht mit einem anderen privatwirschaftlichen Unternehmen einen solchen Vertrag schließen, da er an keinem vergleichbaren Unternehmen vergleichbare Gesellschaftsanteile hält. Eine Verschlechterung der Marktposition der juris GmbH steht somit nicht zu besorgen. Sollten Sie anderer Auffassung sein bitte ich darum, die schützenswerten Teile zu schwärzen und ihre Schutzbedürftigkeit zu begründen. Sollte es sich dabei nicht um eine einfache, gebührenfreie Anfrage handeln, bitte ich um eine kurze Mitteilung und Kostenprognose vorab. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bescheid vom 12.02.2024
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid vom 12.02.2024
Datum
12. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort

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Widerspruch
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
21. Februar 2024
An
Bundesministerium der Justiz
Status