Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Bitte übersenden Sie alle Unterlagen, Mitschriften, emails und Briefe, sprich sämtliche Kommunikation zu den regelmäßig und verpflichten durchzuführenden Audits der EASA beim LBA nach 2014. Weiterhin übersenden Sie bitte alle Ergebnisse, Auflagen und Vorgaben dieser Audits nach 2014, die von der EASA beim LBA gemacht wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Februar 2023
  • Frist
    3. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte übersenden Sie alle Unterlagen,…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
1. Februar 2023 17:15
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte übersenden Sie alle Unterlagen, Mitschriften, emails und Briefe, sprich sämtliche Kommunikation zu den regelmäßig und verpflichten durchzuführenden Audits der EASA beim LBA nach 2014. Weiterhin übersenden Sie bitte alle Ergebnisse, Auflagen und Vorgaben dieser Audits nach 2014, die von der EASA beim LBA gemacht wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269235 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269235/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag nach dem IFG (Informationsfreiheitsgesetz) haben wir am 02.0…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
16. Februar 2023 13:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag nach dem IFG (Informationsfreiheitsgesetz) haben wir am 02.02.2023 erhalten. Er befindet sich aktuell in der Bearbeitung. Die Bearbeitung wird noch Zeit in Anspruch nehmen. Zu Ihrem umfänglich gestellten Antrag müssen evtl. Ausschlussgründe sowie gesetzlich vorgeschriebene Drittbeteiligungen geprüft werden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist jedoch bemüht, Ihren Antrag fristgerecht zu bescheiden und wird unaufgefordert auf Sie zurückkommen. Es wird darauf hingewiesen, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden. Diese kann im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ abgerufen werden. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird voraussichtlich nicht mehr in einem kostenfreien Rahmen möglich sein. Es wird davon ausgegangen, dass hier der Gebührentatbestand der Nr. 1.3/1.2/2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Anwendung kommen wird. Dieser sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Die Gebühr für Ihr Informationsbegehren wird bei positiver Bescheidung voraussichtlich im oberen Bereich dieses Rahmens liegen. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Einschränkung Ihres Antrages vorzunehmen und dadurch die Gebühren zu reduzieren. Eine vollständige Rücknahme des Antrages wäre gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 16.02.2023. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Veröffentlichung…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
3. März 2023 10:03
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 16.02.2023. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA“ vom 01.02.2023 (#269235) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zu den von Ihnen genannten evtl. anfallenden Gebühren, stelle ich fest, "das Erfordern Anfragen eine außergewöhnlich hohe Bearbeitungszeit, können Behörden Gebühren verlangen. In manchen Fällen werden auch Print-Kopien als Auslagen in Rechnung gestellt, was nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht auf Bundesebene nicht erfolgen darf". Vor dem Anfall von Gebühren erwarte ich eine detaillierte Aufschlüsselung dieser etwaigen Kosten und deren Freigabe meinerseits. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weitere Anfrage vom 03.03.2023, die ich Ihnen g…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
6. März 2023 11:19
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weitere Anfrage vom 03.03.2023, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte: Sie wurden in unserer Eingangs- und Zwischennachricht vom 16.02.2023 darauf hingewiesen, dass Ihr Begehren umfangreich ist und auf jeden Fall weitere Behörden, Unternehmen und/oder Personen (Dritte) betroffen sind, die im Rahmen einer Drittbeteiligung vorab angehört werden müssen. Die zu beteiligenden Dritten haben evtl. eine eigene Entscheidungskompetenz und/oder die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zudem sind die gesetzlichen Ausschlusstatbestände umfassend zu prüfen, um den dort gesetzlich zu beachtenden Schutzzielen gerecht zu werden. Die von Ihnen angesprochene Frist ist lediglich eine Regelbearbeitungsfrist, die nicht einschlägig ist, sobald eine Drittbeteiligung vorliegt, was in Ihrem Antragsverfahren der Fall. Derzeit ist das Drittbeteiligungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist die Frist der u. g. Anfrage mehrfach verstrichen, ohne das diese Beantw…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
16. August 2023 08:48
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist die Frist der u. g. Anfrage mehrfach verstrichen, ohne das diese Beantwortet wurde. Ich bitte um Nachfrage Ihrerseits um den Sachstand und die kostenfreie Übermittlung der gewünschten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen B. << Antragsteller:in >> Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA“ vom 01.02.2023 (#269235) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 167 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist die Frist der u. g. Anfrage mehrfach verstrichen, ohne das diese Beantw…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
16. August 2023 08:48
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist die Frist der u. g. Anfrage mehrfach verstrichen, ohne das diese Beantwortet wurde. Ich bitte um Nachfrage Ihrerseits um den Sachstand und die kostenfreie Übermittlung der gewünschten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen B. << Antragsteller:in >> Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA“ vom 01.02.2023 (#269235) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 167 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weitere Mitteilung an das Luftfahrt-Bundesamt. Mit …
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Anhörung und Sachstand_ Hier: Veröffentlichung der durchgeführten EASA Audits nach 2014 beim LBA [#269235]
Datum
28. August 2023 19:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weitere Mitteilung an das Luftfahrt-Bundesamt. Mit Zwischennachricht vom 16.02.2023 und vom 06.03.2023 haben wir Sie auf den Umfang Ihrer Anfrage und die Drittbeteiligung hingewiesen, die die Bearbeitung verzögerten. Die Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. Weiter haben wir Sie in unseren Schreiben auf Ihre Möglichkeit der Einschränkung Ihrer Anfrage zur Beschleunigung informiert und auch über den Umstand aufgeklärt, dass im Rahmen der Drittbetroffenheit die Regelfrist zur Bearbeitung nicht einschlägig ist. Das Luftfahrt-Bundesamt ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich verpflichtet dem Antragsteller den Informationszugang zu gewähren. Nach § 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang jedoch nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht. Der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Das Luftfahrt-Bundesamt ist in diesem Zusammenhang gem. § 8 Absatz 1 IFG verpflichtet, dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. In den Audit-Berichten sind auch sensible Informationen, Audit- und Sicherheitsverfahren sowie Betriebsdaten von mehreren Firmen, v.a. Dienstleistern aus der zivilen Luftfahrt, erfasst. Dies betrifft Flugschulen, Dienstleistungen im Bereich der sonstigen Luftfahrt, Entwicklung und Vertrieb von Software und Durchführung von Flugbetrieb. Beispielsweise sind aus den Berichten die konkreten Beanstandungen und Erhebungen bei den Firmen/Betrieben/Luftfahrtunternehmen in den angeforderten Berichten ersichtlich. Zwischenzeitlich haben wir die Stellungnahme vorliegen, wobei die zu beteiligenden Dritten eine eigene Entscheidungskompetenz haben. Die Veröffentlichung dieser Berichte ist beschränkt und die EASA gibt vor, auch mittels Kennzeichnung der Berichte als „confidential“ oder als „LIMITED DISTRIBUTION“, die Verwendung und Veröffentlichung einzuschränken und ausschließlich für die Dienste zu verwenden, an die die Berichte gerichtet wurden. Ohne die Zustimmung der EASA ist eine Veröffentlichung der Audit-Berichte nicht möglich. Die EASA hat die Herausgabe entsprechend abgelehnt. Ich beabsichtige daher, Ihren Antrag auf Informationszugang aus aufgrund der obigen Ausführungen zum Ausschlussgrund abzulehnen. Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 29.09.2023 zu den ablehnungsrelevanten Tatsachen zu äußern. Danach würde ein entsprechender förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen, wenn Sie dies wünschen. Ich bitte diesbezüglich ebenfalls um eine Mitteilung innerhalb der Frist. Gegen den Ablehnungsbescheid hätten Sie die Möglichkeit Widerspruch nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen