Veröffentlichung des Unfalluntersuchungsberichtes zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Ich erbitte die Veröffentlichung des Unfalluntersuchungsberichtes zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998

Ergebnis der Anfrage

Es wurde seitens des Eisenbahn-Bundesamtes angegeben, dass der Behörde kein Untersuchungsbericht vorliege, bzw. niemals einer erstellt wurde, da die zuständige Staatsanwaltschaft, aufgrund der Schwere des Ereignisses, ermittelt habe, und man diese nicht durch einen eigenen Untersuchungsbericht beeinflussen wollte. Seitens des EBAs wurde aber auf eine Internet-Adresse verwiesen, auf der sich Sonderdrucke des Magazins "Eisenbahn Revue International", die den Gerichtsprozess beleuchten, befindet. Daraus ergeben sich auch die Kosten von 23,80€, die man für den Band ausgeben muss.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Juni 2022
  • Frist
    16. Juli 2022
  • Kosten dieser Information:
    23,80 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich erbitte die V…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichung des Unfalluntersuchungsberichtes zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998 [#251438]
Datum
14. Juni 2022 19:43
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich erbitte die Veröffentlichung des Unfalluntersuchungsberichtes zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251438/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Email-Anfrage zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998 habe ic…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Veröffentlichung des Unfalluntersuchungsberichtes zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998 [#251438]
Datum
4. Juli 2022 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Email-Anfrage zum Eisenbahn-Unfall von Eschede am 03.06.1998 habe ich erhalten. Die von Ihnen begehrte Information liegt dem Eisenbahn-Bundesamt leider nicht vor. Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Untersuchungsberichts besteht erst seit Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG. Auf Grund der Schwere des Ereignisses vor 24 Jahren, war damals die Staatsanwaltschaft Herr des Verfahrens. Die Untersuchungsergebnisse des damaligen „Beauftragten für Unfalluntersuchung“ gingen sukzessive in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde mit ein. Um das schwebende Verfahren der Staatsanwaltschaft nicht zu beeinflussen, wurde seitens des Beauftragten für Unfalluntersuchung kein eigener Untersuchungsbericht erstellt und auch weitere Ergebnisse nicht veröffentlicht. Ich möchte es allerdings nicht versäumen Sie darauf hinzuweisen, dass der gesamte Prozess vor Gericht bezüglich des Unfalls in Eschede in der Zeitschrift „Eisenbahn-Revue International“ 10/2002 bis 7/2003 ausführlich veröffentlicht wurde. Den Sonderdruck der Eisenbahn-Revue finden Sie unter nachfolgender Adresse: https://www.minirex.ch/pdf/katalog/buchkatalog.pdf Mit freundlichen Grüßen