Veröffentlichung weiterer Berichte über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten

Laut Absatz 11 des §12a EGovG ist die Bundesregierung dazu verpflichtet alle zwei Jahre den Bundestag über die Fortschritte zur Bereitstellung von Daten zu berichten. Der einzige und erste auffindbare Bericht ist von 2019. Bitte stellen Sie mir die weiteren Berichte zur Verfügung.

Ergebnis der Anfrage

Durch Änderungen im Gesetz im Juli 2021 gibt es bisher keine weiteren Berichte. Aktuell ist der zweite Fortschrittsbericht in Arbeit und wird im Lauf des Jahres veröffentlicht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Absatz 11 des §12a EGovG ist die…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichung weiterer Berichte über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten [#301016]
Datum
23. Februar 2024 17:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Absatz 11 des §12a EGovG ist die Bundesregierung dazu verpflichtet alle zwei Jahre den Bundestag über die Fortschritte zur Bereitstellung von Daten zu berichten. Der einzige und erste auffindbare Bericht ist von 2019. Bitte stellen Sie mir die weiteren Berichte zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301016/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#813 Sehr << Antragsteller:in >> der 2019 veröffentlichte Erste Bericht der Bundesregie…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Veröffentlichung weiterer Berichte über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten [#301016](28#813)
Datum
5. März 2024 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#813 Sehr << Antragsteller:in >> der 2019 veröffentlichte Erste Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten (1. Open-Data-Fortschrittsbericht) ist tatsächlich der bislang einzig vorhandene und veröffentlichte Bericht auf Grundlage des § 12a EGovG (a.F./alte Fassung). Bedingt durch die zwischenzeitliche Änderung des § 12a EGovG (2. Open Data Gesetz) im Juli 2021 und einer daraus resultierenden Neuregelungen zur Bereitstellungsverpflichtung von Open Data durch Bundesbehörden hat sich die gesetzliche Berichtspflicht um zwei Jahre nach hinten verlagert. Gegenwärtig wird durch das BMI der zweite Fortschrittsbericht auf Grundlage des § 12a Abs. 11 EGovG (n.F./neue Fassung) für die erforderliche Ressortabstimmung und Kabinettvorlage vorbereitet. Mit der Übergabe an den Deutschen Bundestag wird dann der zweite Open Data Fortschrittsbericht im Laufe des Jahres veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen