Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV

Bitte senden Sie mir alle Regeln zur Anwendung des "Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/1997" des BMDV in Bezug auf die Freigabe von Informationen im Zuge von Publikationen Ihrer Anstalt sowie zur Anwendung bei Informationsfreiheitsgesetzanfragen zu. Ferner senden Sie mir bitte eine Liste aller Anfragen (ohne personenbezogene Daten; Datum der Anfrage, Aktenzeichen und Anfragetext reichen mir) nach Informationsfreiheitsgesetz der letzten fünf Jahre, sowie, falls eine Ablehnung einer Anfrage nach § 3 IFG erfolgte, nach welcher Nummer und welchem Buchstaben des § 3 IFG diese Ablehung erfolgte.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. April 2023
  • Frist
    31. Mai 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie mir alle Regeln zur …
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV [#277450]
Datum
27. April 2023 12:03
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir alle Regeln zur Anwendung des "Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/1997" des BMDV in Bezug auf die Freigabe von Informationen im Zuge von Publikationen Ihrer Anstalt sowie zur Anwendung bei Informationsfreiheitsgesetzanfragen zu. Ferner senden Sie mir bitte eine Liste aller Anfragen (ohne personenbezogene Daten; Datum der Anfrage, Aktenzeichen und Anfragetext reichen mir) nach Informationsfreiheitsgesetz der letzten fünf Jahre, sowie, falls eine Ablehnung einer Anfrage nach § 3 IFG erfolgte, nach welcher Nummer und welchem Buchstaben des § 3 IFG diese Ablehung erfolgte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277450/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr << Antragsteller:in >> das "Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/1997", das Sie in …
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV [#277450]
Datum
24. Mai 2023 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das "Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/1997", das Sie in Ihrer E-Mail benennen, ist nicht an die BASt, sondern an die obersten Straßenbaubehörden der Länder und an die für die Straßenverkehrsordnung und Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden adressiert. Es gibt in der BASt zudem keine Regeln zur Anwendung in Bezug auf dieses ARS. Soweit Sie nach dem Umgang mit IFG-Anfragen fragen, gibt es hierzu BASt-intern keine besonderen Vorgaben. Sie werden durch das Justiziariat in Kooperation mit dem betroffenen Fachreferat fristgerecht bearbeitet. Sie haben zudem um eine Liste aller IFG-Anfragen der letzten fünf Jahre unter Nennung von Datum, Aktenzeichen, Anfragetext und im Fall der Ablehnung der Anfrage auch um die Nennung des genauen Ablehnungsgrundes gebeten. Der Anspruch auf Informationszugang gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen. Dagegen besteht gerade kein Informationsbeschaffungsanspruch gegenüber der informationspflichtigen Stelle und diese ist auch nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12). Eine Auflistung der IFG-Anfragen, wie Sie sie begehren, liegt bei uns nicht vor. Diese müsste erst erstellt werden und dafür sämtliche IFG-Anfragen nach Informationszugang bzw. Ablehnung, auch unter Nennung des Ablehnungsgrundes, ausgewertet werden. Diese Auswertung geht dabei weit über eine bloße Bereitstellung von Informationen hinaus und ist daher nicht von dem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erfasst. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sie teilen mir mit, dass es bei der BASt keine Regeln zur Anwendung in Bezug auf di…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV [#277450]
Datum
24. Mai 2023 22:26
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie teilen mir mit, dass es bei der BASt keine Regeln zur Anwendung in Bezug auf die angefragt ARS gibt. Bedeutet dies auch, dass es für die BASt keine Regeln in Bezug auf die Daten gibt, welche nach IFG herausgegeben werden dürfen? Hintergrund meiner Frage ist dieser: Die ARS 32/1997 regelt den Zugang zu Daten, welche zu weit überwiegenden Teilen nach ASB-ING erfasst wurden. In ARS 22/2013 wird beschrieben, dass diese Daten wiederum an die BASt zu liefern sind. Daher hatte ich den Eindruck, dass in ARS 32/1997 beschiebenen Daten entsprechend nach ARS 22/2013 bei der BASt vorliegen. Trifft es zu, dass diese Daten bei Ihnen vorliegen? Und falls ja, welchem Zugangsregeln im Sinne des IFG gelten für diese Daten, wenn ARS 32/1997 nicht anzuwenden ist? Daneben bin ich darüber erstaunt, dass sie andeuten über IFG Anfragen, bei deren Beantwortung es sich schließlich um Verwaltungsakte handelt, keine Akten bzw. Aktenpläne zu führen. Hier habe ich Sie sicher falsch verstanden? Bezüglich Ihrer Auskunft zu IFG Anfragen möchte ich klarstellen, dass ich nach statistischen Daten nur deshalb fragte, da ich eine für sie als Behörde extrem aufwendigen Einsichtnahmeantrag durch mich nach § 7 Abs. 4 IFG vermeiden wollte. Insbesondere da mich personenbezogene Daten nicht interessieren, ging ich davon aus, dass in ihren Akten hier je nach Menge der vorliegenden Anfragen wohl vorangehende Schwärzungen erforderlich wären, welche deutlich aufwendiger wären als die Erhebung der Informationen. Da Sie aber keine Statistik haben, bitte ich mir mitzuteilen, welche Gebühren für die Einsichtnahme nach § 7 Abs. 4 IFG in sämliche IFG Anfragen im genannten Zeitraum anfallen, bis wann sie eine Einsichtnahme ermöglichen können, und wo die Einsichtnahme erfolgen würde. Daneben bitte ich noch um Übersendung eines vollständigen Aktenplans inklusive der Aktenpläne aller ggf. vorhandenen Außenstellen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277450/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich des Zugangs zu den von Ihnen genannten Daten, die der BASt vor…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV [#277450]
Datum
13. Juni 2023 08:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich des Zugangs zu den von Ihnen genannten Daten, die der BASt vorliegen, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Es existiert, wie bereits erläutert, keine Übersicht über alle IFG-Anfragen. Diese werden vielmehr wie folgt abgelegt: [cid:image001.png@01D99DD4.FC8DF690] Wie Sie bereits zutreffend feststellen, handelt es sich bei der gewünschten Auskunft „um einen extrem aufwendigen Einsichtnahmeantrag“. Dieser übersteigt die Kapazitäten dieser Behörde über alle Maße. Bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen ist der Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Die Vorschrift zielt darauf ab, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Aussonderung, Schwärzung und Aufbereitung aller IFG-Anfragen der letzten 5 Jahre (die teilweise digital und teilweise analog angelegt sind) stellt einen unvertretbaren Aufwand an Kosten und Personal dar, vor allem vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer und der große Menge an IFG-Anfragen, die uns erreichen. Im Justiziariat der BASt sind derzeit 1,0 Beschäftigte tätig, die neben IFG-Anfragen für sämtliche im Haus aufkommenden Rechtsfragen zuständig ist. Die Bearbeitung würde dazu führen, dass die vorrangigen Sachaufgaben der Behörde nicht mehr bearbeitet werden könnten. Ihre Anfrage stellt damit einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Veröffentlichungsregeln und Informationszugangsbeschränkungen nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 32/1997 des BMDV [#277450]
Datum
13. Juni 2023 09:03
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277450/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>