Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Aggregationsstufen

Die Ergebnisse des Zensus 2011 wurden in verschiedenen Aggregationsstufen veröffentlicht: neben Informationen auf Kreis- und Gemeindeebene sind gitterzellenbasierte Ergebnisse nach INSPIRE-Spezifikation frei verfügbar. Die Veröffentlichung der Daten erfolgte dabei unter der Lizenz „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (dl-de/by-2-0; http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0)“. Mir ist bewusst, dass die ursprünglichen Erhebungsdaten inzwischen vernichtet wurden. Detaillierte Informationen über die Stichprobe sowie Mikrodaten sind nur über das Forschungsdatenzentrum erhältlich. Jene Daten sollen aber nicht Umfang der Anfrage sein.

Die Ergebnisse des Zensus dienen u. a. als Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Regierung und Verwaltung, jedoch existiert auch ein öffentliches Interesse seitens der Bevölkerung, der Forschung, der Presse und der Wirtschaft. Dieses Interesse wird nicht nur durch die Manifestation in den Zensus- und Statistikgesetzen belegt, sondern auch seitens der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder selbst. Diese haben in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem vollständigen und richtigen Bild der Lebensverhältnisse in Deutschland bestehe. Mit den veröffentlichten Daten ist dies derzeit jedoch nicht widerspruchsfrei möglich:

Die Auflösung im 1000-Meter-Gitter ist recht grob, sodass keine verlässlichen Analysen in kleinräumigen Bereichen (Stadtteile, Quartiere) möglich sind. Demgegenüber ist das 100-Meter-Gitter so detailliert, dass die Geheimhaltung greift und viele Zellen überhaupt keine Informationen besitzen. Des Weiteren wurden die Ergebnisse nur als Spitzenwerte oder vorklassifiziert veröffentlicht. Je nach Wahl der Klassenbreite können jedoch andere Aussagen erhalten werden. Für eine neutrale Bewertung und die Vergleichbarkeit müssen daher regelmäßig auch andere Klassifizierungen betrachtet werden.

Ich bitte Sie, die Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Klassifizierungen und in anderen Gitterweiten, wie 250 m, 500 m und 750 m und auf Baublockebene als Datensätze zu veröffentlichen.

Falls Gebühren für die Erstellung oder Bereitstellung der angefragten Daten entstehen, bitte ich um öffentliche Mitteilung. Ferner ist von Interesse, ob die Daten ebenfalls unter der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ veröffentlicht werden würden, wenn jene Gebühr durch eine natürliche/juristische Person oder eine Gruppe natürlicher/juristischer Personen geleistet wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ergebnisse d…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Aggregationsstufen [#62152]
Datum
16. März 2019 20:38
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ergebnisse des Zensus 2011 wurden in verschiedenen Aggregationsstufen veröffentlicht: neben Informationen auf Kreis- und Gemeindeebene sind gitterzellenbasierte Ergebnisse nach INSPIRE-Spezifikation frei verfügbar. Die Veröffentlichung der Daten erfolgte dabei unter der Lizenz „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (dl-de/by-2-0; http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0)“. Mir ist bewusst, dass die ursprünglichen Erhebungsdaten inzwischen vernichtet wurden. Detaillierte Informationen über die Stichprobe sowie Mikrodaten sind nur über das Forschungsdatenzentrum erhältlich. Jene Daten sollen aber nicht Umfang der Anfrage sein. Die Ergebnisse des Zensus dienen u. a. als Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Regierung und Verwaltung, jedoch existiert auch ein öffentliches Interesse seitens der Bevölkerung, der Forschung, der Presse und der Wirtschaft. Dieses Interesse wird nicht nur durch die Manifestation in den Zensus- und Statistikgesetzen belegt, sondern auch seitens der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder selbst. Diese haben in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem vollständigen und richtigen Bild der Lebensverhältnisse in Deutschland bestehe. Mit den veröffentlichten Daten ist dies derzeit jedoch nicht widerspruchsfrei möglich: Die Auflösung im 1000-Meter-Gitter ist recht grob, sodass keine verlässlichen Analysen in kleinräumigen Bereichen (Stadtteile, Quartiere) möglich sind. Demgegenüber ist das 100-Meter-Gitter so detailliert, dass die Geheimhaltung greift und viele Zellen überhaupt keine Informationen besitzen. Des Weiteren wurden die Ergebnisse nur als Spitzenwerte oder vorklassifiziert veröffentlicht. Je nach Wahl der Klassenbreite können jedoch andere Aussagen erhalten werden. Für eine neutrale Bewertung und die Vergleichbarkeit müssen daher regelmäßig auch andere Klassifizierungen betrachtet werden. Ich bitte Sie, die Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Klassifizierungen und in anderen Gitterweiten, wie 250 m, 500 m und 750 m und auf Baublockebene als Datensätze zu veröffentlichen. Falls Gebühren für die Erstellung oder Bereitstellung der angefragten Daten entstehen, bitte ich um öffentliche Mitteilung. Ferner ist von Interesse, ob die Daten ebenfalls unter der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ veröffentlicht werden würden, wenn jene Gebühr durch eine natürliche/juristische Person oder eine Gruppe natürlicher/juristischer Personen geleistet wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 264: Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Aggregationsstufen
Datum
19. März 2019 08:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. März 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30264 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit E-Mail vom 16. März 2019 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30264) …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Aggregationsstufen (Az.: A-IR/1110100-IF30264)
Datum
30. April 2019 16:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit E-Mail vom 16. März 2019 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30264) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um das Folgende: 1. Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Klassifizierungen und in anderen Gitterweiten, wie 250 m, 500 m und 750 m und auf Baublockebene als Datensätze. Sie erläutern die Hintergründe Ihrer Anfrage und machen hierbei ein öffentliches Interesse an den Ergebnissen des Zensus geltend. Insbesondere weisen Sie darauf hin, dass die vorgenommene Auflösung im 100-Meter-Gitter zu grob sei, um verlässliche Analysen kleinräumiger Bereiche zu erhalten. Demgegenüber sei das 100-Meter-Gitter so detailliert, dass die Geheimhaltung greife und viele Zellen überhaupt keine Informationen besäßen. Des Weiteren seien die Ergebnisse nur als Spitzenwerte oder vorklassifiziert veröffentlicht worden. Je nach Wahl der Klassenbreite sei es jedoch möglich, andere Aussagen zu erhalten. Für eine neutrale Bewertung und die Vergleichbarkeit wäre es daher notwendig, regelmäßig auch andere Klassifizierungen zu betrachten. 2. Auskunft zu der Frage, ob die Daten ebenfalls unter der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ veröffentlicht werden würden, wenn die Gebühr durch eine natürliche/juristische Person oder eine Gruppe natürlicher/juristischer Personen geleistet werde. Zu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses wie folgt Stellung: Zu Punkt 1 Ihres Anliegens: Die von Ihnen gewünschte Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2011 in unterschiedlichen Klassifizierungen und in anderen Gitterweiten wäre nur im Rahmen einer sogenannten Sonderauswertung möglich. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist gemäß § 2 Nr. 1 IFG eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Der Informationsanspruch nach § 1 IFG umfasst nur bei der Behörde bereits bestehende Aufzeichnungen. Dies wurde von der Rechtsprechung so festgestellt und wird auch in der einschlägigen Kommentierung so wiedergegeben. Allgemeiner Konsens ist, dass das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden normiert. Vorgesehen ist allein der Zugang zu dem konkret vorhandenen behördlichen Informationsbestand. Es kann daher keine Sonderauswertung bzw. der Zugang zu Informationen, die erst generiert werden müssten, auf der Grundlage des IFG beantragt werden. Sonderauswertungen können lediglich in Absprache mit den zuständigen Fachabteilungen beauftragt werden und sind zumeist kostenpflichtig. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich anmerken, dass das Statistische Bundesamt es sehr bedauert, dass Ihr Wunsch hinsichtlich der Verfügbarkeit zusätzlicher Gitter nicht erfüllt ist. Wir nehmen den Punkt der Verfügbarkeit zusätzlicher Gitter als Anregung für die Zukunft mit. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass bei kleinerem Gitter auch die Zahl der Geheimhaltungsfälle zunehmen würde. Zu Punkt 2 Ihres Anliegens: Ihrem Anliegen kann wie oben dargestellt nicht auf der Grundlage des IFG entsprochen werden. Die Frage, ob die Daten ebenfalls unter der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ veröffentlicht werden würden, wenn die Gebühr durch eine natürliche/juristische Person oder eine Gruppe natürlicher/juristischer Personen geleistet wird, ist eine unter anderem lizenzrechtliche Frage, die im Rahmen einer Beauftragung zur Vornahme einer Sonderauswertung geklärt werden müsste. Bei einer solchen Beauftragung würde dann ebenfalls geklärt werden, ob und in welcher Höhe Gebühren für die Erstellung oder Bereitstellung der angefragten Daten entstehen. Sollten Sie eine Sonderauswertung wünschen, so wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachabteilung, Gruppe F1. Sie erreichen diese unter der folgenden E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>>. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedauern, Ihnen nicht die gewünschten Informationen übermitteln zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Wir bitten, die krankheitsbedingte Verzögerung der Bearbeitung Ihres Anliegens zu entschuldigen und verbleiben mit freundlichen Grüßen