Veronikastr. 9 und/oder 11

Hat die Stadt Essen für die Grundstücke Veronikastr. 9 und/oder 11 seit dem 1. Januar 2023 ein kommunales Vorkaufsrecht ausgeübt ? Liegt für die Grundstücke Veronikastr. 9 und/oder 11 eine Bauvoranfrage oder ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vor ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
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Jens M. Schmittmann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ha…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
Jens M. Schmittmann
Betreff
Veronikastr. 9 und/oder 11 [#303598]
Datum
19. März 2024 20:53
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat die Stadt Essen für die Grundstücke Veronikastr. 9 und/oder 11 seit dem 1. Januar 2023 ein kommunales Vorkaufsrecht ausgeübt ? Liegt für die Grundstücke Veronikastr. 9 und/oder 11 eine Bauvoranfrage oder ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vor ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens M. Schmittmann Anfragenr: 303598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303598/ Postanschrift Jens M. Schmittmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens M. Schmittmann

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Kommunalverwaltung Essen
Anfrage 19.03.; Veronikastraße 9-11 Guten Tag Herr Schmittmann, bezüglich Ihrer Anfrage zur Veronikstraße 9-11 ka…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Anfrage 19.03.; Veronikastraße 9-11
Datum
22. März 2024 13:41
Status
Warte auf Antwort
image001.png
3,7 KB


Guten Tag Herr Schmittmann, bezüglich Ihrer Anfrage zur Veronikstraße 9-11 kann ich Ihnen nach Rücksprache mit den Kollegen der Bauaufsicht folgendes mitteilen: Für die Grundstücke Veronikastraße 7 und 11 liegt der Bauaufsicht der Stadtverwaltung aktuell ein Bauantrag für Wohnbebauung vor. Derzeit läuft die Prüfung des Antrages. Zudem ist die Anzeige zum Abbruch der Bestandsgebäude eingegangen, die die Bauaufsicht bestätigt hat. (Zur Erläuterung: Der Antrag auf den Rückbau eines Gebäudes ist seit Einführung der Bauordnung 2018 nicht mehr erforderlich. Lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - die formale Anzeige bei der Bauordnung hierfür; siehe auch: https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/41628/show#seitentitel. Gemäß Gesetzgebung wird die Anzeige durch die Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft. Die Verantwortung ist komplett auf den ausführenden Bauherrn übertragen worden.) Viele Grüße