Verordnung für 2021 wegen §8 GesRuaCOVBekG

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sieht in §8 vor, dass ihr Ministerium ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung des §7 um ein Jahr verlängern kann.

Bitte schicken Sie mir den Referentenentwurf über die gemäß §8 vorgesehene Verordnung für 2021 und nachfolgende Korrekturen, die Stellungnahmen der befragten Verbände und die Verfassungsrechtliche Kommentierung ihrer Berater zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Gesetz über Maß…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnung für 2021 wegen §8 GesRuaCOVBekG [#201831]
Datum
27. Oktober 2020 23:06
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sieht in §8 vor, dass ihr Ministerium ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung des §7 um ein Jahr verlängern kann. Bitte schicken Sie mir den Referentenentwurf über die gemäß §8 vorgesehene Verordnung für 2021 und nachfolgende Korrekturen, die Stellungnahmen der befragten Verbände und die Verfassungsrechtliche Kommentierung ihrer Berater zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201831/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 621/2020 Sehr geehrteAntragstelle…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 27. Oktober 2020 - Verordnung für 2021 wegen §8 GesRuaCOVBekG [#201831]
Datum
27. November 2020 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
54,4 KB
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 621/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer nachstehenden Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen mit, dass der Referentenentwurf der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie sämtliche Stellungnahmen der Verbände unter dem folgenden Link auf der BMJV-Homepage veröffentlicht sind: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz.... Insoweit verweise ich auf § 9 Absatz 3 IFG. Soweit Sie um die Übermittlung "nachfolgender Korrekturen" bitten, verweise ich auf die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start....), der Sie etwaige Abweichungen vom Referentenentwurf entnehmen können. In diesem Fall wurde auch die Begründung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/...). Im Regelungstext ergeben sich keine Abweichungen vom Referentenentwurf. In der Begründung haben sich nach der Verbändebeteiligung minimale Anpassungen ergeben, die Sie der Veröffentlichung des Begründungstextes entnehmen können. Zu der von Ihnen erbetenen "verfassungsrechtlichen Kommentierungen Ihrer Berater" übersende ich in der Anlage die sich im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befindliche E-Mail des Grundrechtsreferats vom 21. August 2020. Darin wurde die entsprechende Ministervorlage zur Verordnung mitgezeichnet. Mit freundlichen Grüßen