Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV) V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610 (Nr. 57)

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Weswegen bestand die Notwendigkeit für die Freistellungsverordnung? Was bedeutet diese Freistellungsverordnung? Können unter 18 jährige nun Waffen tragen, wenn sie für eine Bundesbehörde etc. tätig sind? Werden die genannten Bundesbehörden bewaffnet? Welche Gesetze / Vorschriften gelten für den Einsatz von Waffen für die Bundes-Beschäftigten?

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  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
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Uwe Jungnickel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weswegen bestand …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Uwe Jungnickel
Betreff
Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV) V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610 (Nr. 57) [#222788]
Datum
8. Juni 2021 16:20
An
Deutscher Bundestag
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weswegen bestand die Notwendigkeit für die Freistellungsverordnung? Was bedeutet diese Freistellungsverordnung? Können unter 18 jährige nun Waffen tragen, wenn sie für eine Bundesbehörde etc. tätig sind? Werden die genannten Bundesbehörden bewaffnet? Welche Gesetze / Vorschriften gelten für den Einsatz von Waffen für die Bundes-Beschäftigten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Jungnickel Anfragenr: 222788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222788/ Postanschrift Uwe Jungnickel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Jungnickel

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