Verordnung zur Umtauschfrist alter D-Mark Briefmarken in Euro Marken

Eine Kopie der tatsächlichen Verordnung bzw. des Erlasses bzw. der Rechtsvorschrift, dass die alten D-Mark Briefmarken nur bis zum 30. 06.2002 von der Deutschen Post in neue Euro Marken umgetauscht werden müssen.
Damit meine ich ausdrücklich nicht einen Auszug aus dem Postgesetz oder eine Kopie der betreffenden Pressemitteilung aus dem Jahr 2002, sondern dass tatsächliche Dokument welches Rechtskraft entfaltet und die Umtauschfristen sowie ggf die Ungültigkeit der alten D-Mark Briefmarken regelt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Dezember 2016
  • Frist
    24. Januar 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Kopie der t…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Verordnung zur Umtauschfrist alter D-Mark Briefmarken in Euro Marken [#19642]
Datum
23. Dezember 2016 03:54
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Kopie der tatsächlichen Verordnung bzw. des Erlasses bzw. der Rechtsvorschrift, dass die alten D-Mark Briefmarken nur bis zum 30. 06.2002 von der Deutschen Post in neue Euro Marken umgetauscht werden müssen. Damit meine ich ausdrücklich nicht einen Auszug aus dem Postgesetz oder eine Kopie der betreffenden Pressemitteilung aus dem Jahr 2002, sondern dass tatsächliche Dokument welches Rechtskraft entfaltet und die Umtauschfristen sowie ggf die Ungültigkeit der alten D-Mark Briefmarken regelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung zur Umtauschfrist alter D-Mark Brie…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verordnung zur Umtauschfrist alter D-Mark Briefmarken in Euro Marken [#19642]
Datum
25. Januar 2017 15:10
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung zur Umtauschfrist alter D-Mark Briefmarken in Euro Marken“ vom 23.12.2016 (#19642) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19642 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>