Verordnungen

Wann genau tritt eine Verordnung außer Kraft? Ist ein festes Datum für das Außerkrafttreten einer Verordnung angegeben, tritt diese Verordnung dann mit Anbruch dieses Tages oder erst mit Ablauf des Tages, 24.00 Uhr, außer Kraft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann genau tritt …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnungen [#245392]
Datum
3. April 2022 12:35
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann genau tritt eine Verordnung außer Kraft? Ist ein festes Datum für das Außerkrafttreten einer Verordnung angegeben, tritt diese Verordnung dann mit Anbruch dieses Tages oder erst mit Ablauf des Tages, 24.00 Uhr, außer Kraft?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245392/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. April 2022. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, das…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Verordnungen [#245392] - BMJ-ID: [27168002]
Datum
7. April 2022 08:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. April 2022. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Verordnung tritt außer Kraft, wenn ihr Außerkrafttreten angeordnet wird. Dies kann bereits bei Erlass der Verordnung in der Außerkrafttretensregelung festgelegt oder nachträglich z.B. im Rahmen einer Änderungsverordnung angeordnet werden. Ist für das Außerkrafttreten ein genaues Datum festgelegt, zählt der Tag immer vollständig mit. Bei einem Datum, das das Ende eines Zeitraums festlegt, ist es das Ende des Tages, also 24 Uhr. Die Verordnung tritt dann um 24 Uhr außer Kraft. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen