Verortung von Arrondierung- und Splitterflächen aus dem Treuhandvermögen

eine Kartierung/Stadtplan (bzw die Adressen/geographischen Koordinaten) der Arrondierungs- und Splitterflächen aus dem Treuhandvermögen des Landes Berlin.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juli 2022
  • Frist
    3. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verortung von Arrondierung- und Splitterflächen aus dem Treuhandvermögen [#252496]
Datum
1. Juli 2022 18:49
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Kartierung/Stadtplan (bzw die Adressen/geographischen Koordinaten) der Arrondierungs- und Splitterflächen aus dem Treuhandvermögen des Landes Berlin.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252496 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252496/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berliner Immobilien Management GmbH
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 01. Juli 2022 über das Portal-"fragdenstaat.de"…
Von
Berliner Immobilien Management GmbH
Betreff
Verortung von Arrondierung- und Splitterflächen aus dem Treuhandvermögen [#252496], Anfrage nach IFG / VIG
Datum
6. Juli 2022 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 01. Juli 2022 über das Portal-"fragdenstaat.de" wurde mir zur Bearbeitung vorgelegt. Leider können wir Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) nicht nachkommen. Die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) ist keine Stelle der mittelbaren oder unmittelbaren öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin und unterliegt damit nicht der Auskunftspflicht nach §§ 1, 2 IFG, obwohl sie eine landeseigene Gesellschaft ist. Bei der BIM handelt es sich weder um eine Behörde, noch um eine sonstige öffentliche Stelle des Landes Berlin (§ 28 AZG). Die BIM ist nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sondern ausschließlich privatrechtlich tätig. Die BIM unterliegt damit nicht dem Wirkungskreis des IFG. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Rechtsauffassung in der Vergangenheit bestätigt. Soweit Sie sich bei Ihrer Anfrage auch auf das Verbraucherinformationsgesetzt - VIG beziehen, ist dieses hier nicht einschlägig und im Übrigen ebenfalls nicht anwendbar (vgl. §§ 1 und 2 VIG). Das VIG verpflichtet informationspflichtige Stellen (Behörden) zu Auskünften von Verbrauchern zu Erzeugnissen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Verbraucherprodukte i.S.d. § 2 Nr. 25 ProdSG. Ihrem Auskunftsersuchen können wir daher nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen