Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland

wie oft wurden die Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland in den letzten 10 Jahren angepasst und wie verhält sich diese Anpassung zu den Diätenerhöhungen unserer Beamten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie oft wurden die …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland [#165482]
Datum
29. August 2019 15:11
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie oft wurden die Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland in den letzten 10 Jahren angepasst und wie verhält sich diese Anpassung zu den Diätenerhöhungen unserer Beamten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 29. August 2019 Anliegendes Schreiben nebst Anlage er…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 29. August 2019
Datum
17. September 2019 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie künftig Anträge stellen können. Mit Ihren Anliegen, die kein IFG-Antrag im Sinne des Gesetzes sind, können Sie sich gern über den gleichen Link an das Bürgerreferat des BMF wenden.

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Verprflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland Dok 2019/0821385 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Verprflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen für Deutschland Dok 2019/0821385
Datum
30. September 2019 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. August 2019 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern gebe ich Ihnen unter Beteiligung der im BMF zuständigen Fachabteilung die folgenden Informationen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen haben sich in den letzten zehn Jahren wie folgt entwickelt: 2002 wurden die gesetzlichen Pauschalen auf Euro-Werte umgestellt und betrugen: 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 12 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 sowie 6 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden. Seit 2014 gibt es nur noch zwei gesetzliche Pauschalen. Sie betragen: 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie 12 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit. Der Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromo­bilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist am 31. Juli 2019 beschlossen worden (BR-Drs. 356/19). Im Entwurf ist eine Anhebung der inländischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. für einen An- oder Abreistag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit von 12 Euro auf 14 Euro sowie der Tagespauschale von 24 Euro auf 28 Euro enthalten. Die erhöhten Verpflegungspauschalen sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Zunächst bleibt aber der Abschluss des Gesetzgebungs­verfahrens abzuwarten. Zu berücksichtigen ist, dass Aufwendungen für die eigene Verpflegung grundsätzlich zu den Kosten gehören, die allen Steuerpflichtigen im Rahmen der allgemeinen privaten Lebensführung entstehen und steuerlich nicht abziehbar sind. Lediglich in Ausnahmefällen werden Aufwendungen für die eigene Verpflegung daher steuerlich berücksichtigt. Hierzu gehören die aus Anlass einer vorübergehenden auswärtigen beruflichen Tätigkeit entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung. Grund für die Berücksichtigung dieser Mehraufwendungen ist u. a., dass der Arbeitnehmer sich bei einer solchen Tätigkeit nicht sofort auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen kann und ihm daher beruflich veranlasste höhere Kosten für die Verpflegung als üblicherweise entstehen. Übernachtungskosten: Die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Auswärtstätigkeit durch die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehenden Übernachtungskosten sind für den Werbungskostenabzug grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a Einkommensteuergesetz). Hingegen kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen bei einer Übernachtung eine steuerfreie Erstattung mit Pauschbeträgen im Inland in Höhe von 20 Euro je Übernachtung und im Ausland (in Höhe der länderweise festgelegten Übernachtungspauschalen des maßgeblichen BMF-Schreibens; zul. BMF-Schreiben vom 28. November 2018 BStBl 2018 I S. 1234) leisten. Die Ermächtigung für den Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer bei Übernachtungen im Ausland die Pauschalen für Übernachtungskosten steuerfrei erstatten zu dürfen, ergibt sich aus der Vorschrift der R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Stichwort „Erstattung durch den Arbeitgeber“. Für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers gilt insoweit R 9.7 Absatz 2 LStR die - wie auch die gesetzliche Regelung - den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen vorschreibt. Die Anpassung von Diäten der Beamten steht sachlich allerdings nicht im Zusammenhang mit der Besteuerung derselben. Dafür sind die Stellen zuständig, die über die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu befinden haben. Grundsätzlich bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Gern wenden Sie sich zur Klärung Ihrer weiteren Fragen an die zuständigen Parlamente. Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße