Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. März 2023, in der Sie die Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt:
Die Ausgangslage für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie hat sich durch die Verfügbarkeit hochwirksamer Impfstoffe, antiviraler Medikamente und einem schon relativ hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung durch Impfung oder Infektion verändert. Statt der reinen Eindämmung der Fallzahlen richtet sich der Fokus in der aktuellen Phase bei schon hoher Immunität auf den Schutz vulnerabler Gruppen, die Abmilderung schwerer Erkrankungen und die Vermeidung von Todesfällen sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Ausgehend von den wissenschaftlichen Prognosen - insbesondere des Corona-ExpertInnenrates und des Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - und den Erfahrungen der beiden Vorjahre war davon auszugehen, dass die Zahlen der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus saisonalen Gründen im Herbst und Winter erneut steigen. Hinzu kommen sonstige respiratorische Atemwegserkrankungen (beispielsweise Influenza und RSV), die ebenfalls saisonal gehäuft auftreten, aber in den vergangenen beiden Jahren durch Schutzmaßnahmen weitgehend ausgeblieben sind. Hierdurch drohte in der Gesamtschau eine erneute deutliche Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Um eine Überlastung zu verhindern, wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz - COVID-19-SchG) in § 28b IfSG verschiedene Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Hierzu gehört - wie Ihnen bekannt ist - unter anderem eine bundesweite Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für Personen, die Krankenhäuser (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a IfSG) oder Pflegeeinrichtungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b IfSG) betreten, und für Besucherinnen bzw. Besucher sowie Patientinnen bzw. Patienten in Arztpraxen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a IfSG). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen, bei denen im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 typischerweise ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.
Das Tragen einer Atemschutzmaske ist zum Erreichen dieses Ziels ein wirksames Instrument. Atemschutzmasken bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem Coronavirus SARS-CoV-2 als medizinische Gesichtsmasken. Auch der Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 IfSG kommt zu dem Schluss, dass das Tragen medizinischer Masken und Atemschutzmasken ein sehr wirksames Instrument in der Pandemiebewältigung sein könne und eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske - richtig getragen - die Übertragung von aerosolgetragenen Infektionen minimiere. Die epidemiologisch messbare Wirksamkeit von Gesichtsmasken ist durch mehrere Evidenzgrade belegt. Auch der ExpertInnenrat legt in seiner 11. Stellungnahme dar, dass eine vorübergehende Maskenpflicht (medizinischer Mund-/Nasenschutz, möglichst FFP2) ein wirksames und schnelles Instrument zur Infektionskontrolle darstelle. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Maskentypen sowie deren Leistungsparameter finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html.
Ausweislich der amtlichen Begründung des COVID-19-SchG (BT-Drs. 20/3328, S. 21 -
https://dserver.bundestag.de/btd/20/033/2003328.pdf) stellt die Studie von Talic et al. (effectiveness of public health measures in reducing the incidence of covid-19, SARS-CoV-2 transmission, and covid-19 mortality: systematic review and meta-analysis, 2021) auf Basis der Auswertung von sechs Studien (Bundagaard 2021, Doung-Ngern 2020, Krishnamachari 2021, Lio 2021, Xu 2020 und Wang 2020) fest, dass ein Maskenmandat im Median zu einer Reduktion der Inzidenz um 53 Prozent führe. Zhang und Warner (2020) weisen außerdem nach, dass Masken mitunter einen größeren Effekt auf die Reduktion der Reproduktionszahl hätten als Lockdowns. An et al. (2021) und Haug et al. (2020) bestätigen dieses Ergebnis in ihren Studien.
Daher sehen die aktuellen Regelungen insbesondere in Risikosettings aus hygienischer Sicht zum Fremd- und Selbstschutz die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske vor. Am 14. Februar 2023 haben sich die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Länder allerdings darauf verständigt, dass aufgrund der stabilen Infektionslage fast alle Testnachweis- und Maskenpflichten auslaufen werden. Lediglich für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen soll weiterhin eine Maskenpflicht gelten. Dazu erklärte Herr Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach:
"Deutschland ist gut durch die Pandemie gekommen. Wir haben eine relativ alte Bevölkerung, die Impfquote ist relativ niedrig. Und trotzdem haben wir weniger Tote zu beklagen als viele andere Länder. Das verdanken wir nicht zuletzt einer konsequenten Corona-Politik. Eine der konsequentesten in Europa. [...]
Unterm Strich ist die Infektionslage seit Wochen stabil. Die 7-Tage-Inzidenz stagniert. Die Krankenhäuser können die Corona-Kranken gut versorgen. Und besonders freut mich, dass der Anteil der COVID-Toten in Pflegeheimen zuletzt stark gesunken ist. In den Vorjahren mussten wir noch rund 15 Prozent aller COVID-Toten in den Heimen beklagen. Ende vergangenen Jahres waren es nur noch 3,4 Prozent.
Das spricht dafür, dass unsere Maßnahmen gewirkt haben. Die Beauftragten, die wir fürs Impfen, fürs Testen und für die Medikation eingesetzt haben. Und natürlich die konsequente Test- und Maskenpflicht. Der Erfolg dieser konsequenten Politik gibt uns Spielraum, die Corona-Maßnahmen früher zu lockern, als geplant. Deswegen haben wir mit den Gesundheitsministern der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März auslaufen zu lassen.
Nur beim Besuch von medizinischen Einrichtungen sollten wir weiterhin vorsichtig sein. Deshalb werden wir hier die Maskenpflicht noch ein paar Wochen aufrechterhalten. Wer Patienten oder Heimbewohner besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin Maske tragen. Das sollte uns der Schutz vulnerabler Gruppen wert sein. [...]"
Mittlerweile wurden die vorgesehenen Änderungen in der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung umgesetzt (BGBl. 2023 I Nr. 50 vom 27.02.2023 -
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/50/VO.html) und sind am 1. März 2023 in Kraft treten.
Mit freundlichen Grüßen