Verpflichtendes Tragen der Mund-Nasenbedeckung bis zum 17.04.2023

Mit welchen medizinisch wissenschaftlichen Erkentnissen, wurde das verpflichtene Tragen der Mund-Nasenbedeckung,für Angehörige sowie externe Dienstleister, gerade in Pflegeeinrichtungen, festgeschrieben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit welchen medizinisch wissenschaftl…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtendes Tragen der Mund-Nasenbedeckung bis zum 17.04.2023 [#273688]
Datum
22. März 2023 07:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit welchen medizinisch wissenschaftlichen Erkentnissen, wurde das verpflichtene Tragen der Mund-Nasenbedeckung,für Angehörige sowie externe Dienstleister, gerade in Pflegeeinrichtungen, festgeschrieben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273688/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Verpflichtendes Tragen der Mund-Nasenbedeckung bis zum 17 04 2023 [#273688] Sehr << Antrag…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Verpflichtendes Tragen der Mund-Nasenbedeckung bis zum 17 04 2023 [#273688]
Datum
22. März 2023 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 22. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr << Antragsteller:in >> v…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 22. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
27. März 2023 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. März 2023, in der Sie die Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt: Die Ausgangslage für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie hat sich durch die Verfügbarkeit hochwirksamer Impfstoffe, antiviraler Medikamente und einem schon relativ hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung durch Impfung oder Infektion verändert. Statt der reinen Eindämmung der Fallzahlen richtet sich der Fokus in der aktuellen Phase bei schon hoher Immunität auf den Schutz vulnerabler Gruppen, die Abmilderung schwerer Erkrankungen und die Vermeidung von Todesfällen sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Ausgehend von den wissenschaftlichen Prognosen - insbesondere des Corona-ExpertInnenrates und des Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - und den Erfahrungen der beiden Vorjahre war davon auszugehen, dass die Zahlen der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus saisonalen Gründen im Herbst und Winter erneut steigen. Hinzu kommen sonstige respiratorische Atemwegserkrankungen (beispielsweise Influenza und RSV), die ebenfalls saisonal gehäuft auftreten, aber in den vergangenen beiden Jahren durch Schutzmaßnahmen weitgehend ausgeblieben sind. Hierdurch drohte in der Gesamtschau eine erneute deutliche Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Um eine Überlastung zu verhindern, wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz - COVID-19-SchG) in § 28b IfSG verschiedene Schutzmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehört - wie Ihnen bekannt ist - unter anderem eine bundesweite Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für Personen, die Krankenhäuser (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a IfSG) oder Pflegeeinrichtungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b IfSG) betreten, und für Besucherinnen bzw. Besucher sowie Patientinnen bzw. Patienten in Arztpraxen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a IfSG). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen, bei denen im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 typischerweise ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. Das Tragen einer Atemschutzmaske ist zum Erreichen dieses Ziels ein wirksames Instrument. Atemschutzmasken bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem Coronavirus SARS-CoV-2 als medizinische Gesichtsmasken. Auch der Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 IfSG kommt zu dem Schluss, dass das Tragen medizinischer Masken und Atemschutzmasken ein sehr wirksames Instrument in der Pandemiebewältigung sein könne und eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske - richtig getragen - die Übertragung von aerosolgetragenen Infektionen minimiere. Die epidemiologisch messbare Wirksamkeit von Gesichtsmasken ist durch mehrere Evidenzgrade belegt. Auch der ExpertInnenrat legt in seiner 11. Stellungnahme dar, dass eine vorübergehende Maskenpflicht (medizinischer Mund-/Nasenschutz, möglichst FFP2) ein wirksames und schnelles Instrument zur Infektionskontrolle darstelle. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Maskentypen sowie deren Leistungsparameter finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html. Ausweislich der amtlichen Begründung des COVID-19-SchG (BT-Drs. 20/3328, S. 21 - https://dserver.bundestag.de/btd/20/033/2003328.pdf) stellt die Studie von Talic et al. (effectiveness of public health measures in reducing the incidence of covid-19, SARS-CoV-2 transmission, and covid-19 mortality: systematic review and meta-analysis, 2021) auf Basis der Auswertung von sechs Studien (Bundagaard 2021, Doung-Ngern 2020, Krishnamachari 2021, Lio 2021, Xu 2020 und Wang 2020) fest, dass ein Maskenmandat im Median zu einer Reduktion der Inzidenz um 53 Prozent führe. Zhang und Warner (2020) weisen außerdem nach, dass Masken mitunter einen größeren Effekt auf die Reduktion der Reproduktionszahl hätten als Lockdowns. An et al. (2021) und Haug et al. (2020) bestätigen dieses Ergebnis in ihren Studien. Daher sehen die aktuellen Regelungen insbesondere in Risikosettings aus hygienischer Sicht zum Fremd- und Selbstschutz die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske vor. Am 14. Februar 2023 haben sich die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Länder allerdings darauf verständigt, dass aufgrund der stabilen Infektionslage fast alle Testnachweis- und Maskenpflichten auslaufen werden. Lediglich für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen soll weiterhin eine Maskenpflicht gelten. Dazu erklärte Herr Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach: "Deutschland ist gut durch die Pandemie gekommen. Wir haben eine relativ alte Bevölkerung, die Impfquote ist relativ niedrig. Und trotzdem haben wir weniger Tote zu beklagen als viele andere Länder. Das verdanken wir nicht zuletzt einer konsequenten Corona-Politik. Eine der konsequentesten in Europa. [...] Unterm Strich ist die Infektionslage seit Wochen stabil. Die 7-Tage-Inzidenz stagniert. Die Krankenhäuser können die Corona-Kranken gut versorgen. Und besonders freut mich, dass der Anteil der COVID-Toten in Pflegeheimen zuletzt stark gesunken ist. In den Vorjahren mussten wir noch rund 15 Prozent aller COVID-Toten in den Heimen beklagen. Ende vergangenen Jahres waren es nur noch 3,4 Prozent. Das spricht dafür, dass unsere Maßnahmen gewirkt haben. Die Beauftragten, die wir fürs Impfen, fürs Testen und für die Medikation eingesetzt haben. Und natürlich die konsequente Test- und Maskenpflicht. Der Erfolg dieser konsequenten Politik gibt uns Spielraum, die Corona-Maßnahmen früher zu lockern, als geplant. Deswegen haben wir mit den Gesundheitsministern der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März auslaufen zu lassen. Nur beim Besuch von medizinischen Einrichtungen sollten wir weiterhin vorsichtig sein. Deshalb werden wir hier die Maskenpflicht noch ein paar Wochen aufrechterhalten. Wer Patienten oder Heimbewohner besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin Maske tragen. Das sollte uns der Schutz vulnerabler Gruppen wert sein. [...]" Mittlerweile wurden die vorgesehenen Änderungen in der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung umgesetzt (BGBl. 2023 I Nr. 50 vom 27.02.2023 - https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/50/VO.html) und sind am 1. März 2023 in Kraft treten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 22. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688] Guten Tag, << Antragste…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 22. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688]
Datum
27. März 2023 13:41
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273688/
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 27. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr << Antragsteller:in >> v…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 27. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
30. März 2023 10:22
Status
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1,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 27. März 2023. Wie wir Ihnen bereits mit Antwort vom 27. März 2023 mitgeteilt haben, wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verschiedene Schutzmaßnahmen vorgesehen, unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen (vgl. § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b IfSG). Hierdurch sollen die in den Pflegeeinrichtungen betreuten Personen geschützt werden. Einen 100% Schutz bietet diese FFP2-Maskenpflicht – wie alle anderen Schutzmaßnahmen auch – allerdings nicht. Gleichwohl ist sie ein Mittel, mit dessen Hilfe ein gewisser Teil der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert wird. Aufgrund der stabilen Infektionslage wurden zum 1. März 2023 einige Schutzmaßnahmen, wie unter anderem die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen für Beschäftigte und Bewohnerinnen bzw. Bewohner, früher als ursprünglich geplant aufgehoben. Die verbleibende FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen bzw. Besucher von Pflegeeinrichtungen bietet zwar einen geringeren Schutz, da weniger Personen Atemschutzmasken tragen, dennoch verhindert sie weiterhin einen gewissen, wenn auch geringeren Teil der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Vor diesem Hintergrund ist die verbleibende FFP2-Maskenpflicht aus epidemiologischer Sicht sinnvoll. Wir hoffen, mit diesen Ausführungen zu einem besseren Verständnis der infektionsschutzrechtlichen Regelungen beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 27. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688] Guten Tag, noch immer konnten…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27. März 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688]
Datum
11. April 2023 12:27
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, noch immer konnten ihre Antworten in den Rückmeldungen, meine Frage nicht beantworten! Wenn die Behauptung steht, dass durch das Tragen der Mund-Nasenbedeckung ( in der Klassifizierung FFP2) von den Besuchern und externen Mitarbeitern, Infektionen verhindert werden, gibt es doch sicher dafür wissenschaftliche Belege. Um diese würde ich bitten! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273688/

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 11. April 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688] Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 11. April 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit [#273688]
Datum
12. April 2023 12:47
Status
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1,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre E-Mail vom 11. April 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), in der Sie nach wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der FFP2-Masken als vorbeugende Maßnahme für sich und für andere vor dem SARS-CoV-2-Virus fragen. Die Antwort finden Sie in dem nachstehenden Link : https://www.zusammengegencorona.de/covid-19/masken-mund-nasen-schutz-kann-bei-der-eindaemmung-der-epidemie-hilfreich/ Mit freundlichen Grüßen