Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter

Anfrage an: Ärztekammer Berlin

die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die IFG Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-der-auftragsverarbeiter-datenschutzfolgenabschaetzung-verzeichnis-der-datenverarbeitungstaetigkeiten-nach-art-30-dsgvo-1/.
Die ÄKB verarbeitet Steuerdaten und ist damit nach § 30 Abs. 3 AO (Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 30 Rn. 33) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.
Ich darf darauf hinweisen, dass die ÄKB nach Art. 5 Abs. 2 AO verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuweisen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Oktober 2023
  • Frist
    25. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Ve…
An Ärztekammer Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter [#290678]
Datum
21. Oktober 2023 10:14
An
Ärztekammer Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die IFG Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-der-auftragsverarbeiter-datenschutzfolgenabschaetzung-verzeichnis-der-datenverarbeitungstaetigkeiten-nach-art-30-dsgvo-1/. Die ÄKB verarbeitet Steuerdaten und ist damit nach § 30 Abs. 3 AO (Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 30 Rn. 33) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Ich darf darauf hinweisen, dass die ÄKB nach Art. 5 Abs. 2 AO verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuweisen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290678/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ärztekammer Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihrer Anfrage vom 21.10.2023 weisen wir darauf hin, dass § 30 …
Von
Ärztekammer Berlin
Betreff
WG: Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter [#290678]
Datum
10. November 2023 18:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihrer Anfrage vom 21.10.2023 weisen wir darauf hin, dass § 30 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) sich an Finanzbehörden richtet. Gemäß § 6 Absatz 2 AO ist die Ärztekammer Berlin keine Finanzbehörde im Sinne des § 30 Abs. 9 AO. Mit freundlichen Grüßen