Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter
die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die IFG Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-der-auftragsverarbeiter-datenschutzfolgenabschaetzung-verzeichnis-der-datenverarbeitungstaetigkeiten-nach-art-30-dsgvo-1/.
Die ÄKB verarbeitet Steuerdaten und ist damit nach § 30 Abs. 3 AO (Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 30 Rn. 33) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.
Ich darf darauf hinweisen, dass die ÄKB nach Art. 5 Abs. 2 AO verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuweisen.
Information nicht vorhanden
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Datum21. Oktober 2023
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25. November 2023
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