Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

1. Anzahl und Beschäftigungsstatus (intern/extern) der Personen, welche im Geschäftsbereich des BMVg aufgrund der o.a. Rechtsvorschrift verpflichtet wurden.
2. Die Dienstanweisung bzw. Vorschrift in welcher geregelt ist, welche Personengruppen nach der o.a. Rechtsvorschrift zu verpflichten sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2018
  • Frist
    27. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Anzahl und Be…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen [#26727]
Datum
22. Februar 2018 15:46
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Anzahl und Beschäftigungsstatus (intern/extern) der Personen, welche im Geschäftsbereich des BMVg aufgrund der o.a. Rechtsvorschrift verpflichtet wurden. 2. Die Dienstanweisung bzw. Vorschrift in welcher geregelt ist, welche Personengruppen nach der o.a. Rechtsvorschrift zu verpflichten sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist hier eingegangen. Gerne ü…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: IFG-Antrag: Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen [#26727]
Datum
28. Februar 2018 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
584,8 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist hier eingegangen. Gerne übermittele ich Ihnen die von Ihnen in Punkt 2 der Anfrage erbetenen derzeit gültigen Durchführungsbestimmungen zum Verpflichtungsgesetz für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (zentrale Dienstvorschrift A-2100/15). Wie Sie der Vorschrift entnehmen können, sind sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches BMVg durch die Personal führende Dienststelle förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Im Umfang der Nr. 206b der genannten Dienstvorschrift sind auch Beschäftigte bei Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, sofern eine Beteiligung des Bundes durch BMVg gehalten wird, hiervon erfasst. Darüber hinaus sind im beschriebenen Rahmen der Nr. 206 c auch Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für eine Dienststelle der Bundeswehr oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind, durch den jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten. Eine von Ihnen in der Fragestellung 1 angedeutete Statusrelevanz ist demnach nicht existent, da alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches BMVg erfasst sind. Beamte und Soldaten gelten gesetzlich als Amtsträger. Eine zentralisierte Erfassung sämtlicher durchgeführter Verpflichtungen liegt mangels Aussagekraft derartiger Zahlen nicht nicht vor. Eine entsprechende Zahlenabfrage müsste initiiert werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die förmlichen Verpflichtungen der Personen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für eine Dienststelle der Bundeswehr mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, da sämtliche auftragsvergebende Dienststellen hinsichtlich sämtlicher einzelner Aufträge die Zahlenermittlung veranlassen müssten. Insoweit handelt es sich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 IFG. Eine genaue Benennung der Gebühren kann zum derzeitigen Zeitpunkt infolge des nicht abzuschätzenden Verwaltungsaufwandes nicht vorgenommen werden. Ausweislich Nr. 1 der Informationsgebührenverordnung ist eine Gebührenerhebung zwischen 30€ und 600 € denkbar. Sollte am Informationsbegehren festgehalten werden, bitte ich um Mitteilung, ob eine Initiierung der Zahlenermittlung zum Jahr 2017 -eine zeitliche Eingrenzung war mit Ihrer Anfrage nicht verbunden - Ihr Informationsbedürfnis ausfüllen würde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Nach nochmaliger Prüfung ihrer Antwort, für di ich mich zunächst herzlich bedanke,…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag: Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen [#26727]
Datum
7. Mai 2018 23:42
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Nach nochmaliger Prüfung ihrer Antwort, für di ich mich zunächst herzlich bedanke, ist mir folgende Passage aufgefallen: "Eine zentralisierte Erfassung sämtlicher durchgeführter Verpflichtungen liegt mangels Aussagekraft derartiger Zahlen nicht nicht vor." Gemäß Ziffer 210 der von Ihnen freundlicherweise übersandten Dienstvorschrift ist dies jedoch zumindest auf Dienststellenebene vorgeschrieben. Somit bitte ich Sie nochmals Ihre Antwort diesbezüglich insbesondere hinsichtlich der Gebührenpflicht der Anfrage zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in wenn auch - wie Sie richtig anmerken - gem. Ziffer 210 der zentralen Dienstvorschrif…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: AW: WG: IFG-Antrag: Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen [#26727]
Datum
15. Mai 2018 07:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wenn auch - wie Sie richtig anmerken - gem. Ziffer 210 der zentralen Dienstvorschrift A-2100/15 eine dienststellenbezogene zentrale Nachweisführung vorgeschrieben wird, bedarf es mangels zentralisierter Erfassung sämtlicher im Geschäftsbereich BMVg durchgeführter Verpflichtungen einer . Abfrage bei allen Dienststellen des Geschäftsbereiches. Sofern die begehrte Information inhaltliche Spezifikation erfahren soll, müsste - vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe nach § 3 IFG - jede Dienststelle eine Einzelauswertung des zentralen Nachweises vornehmen. Insoweit wird die Aussage, dass es sich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 IFG handelt, aufrecht erhalten. Eine genaue Benennung der Gebühren kann zum derzeitigen Zeitpunkt infolge des nicht genau spezifizierten Informationsbegehrens nicht abschließend vorgenommen werden. Eine Gebührenerhebung zwischen 30€ und 600 € ist gem. Nr. 1 der Informationsgebührenverordnung denkbar. Sofern am Informationsbegehren festgehalten werden, bitte ich um Konkretisierung desselben; insbesondere um Mitteilung, ob etwaige sachliche Unterscheidungen mit Blick auf die Verpflichtungen zu berücksichtigen wären. Darüber bedürfte es der Mitteilung, ob eine Initiierung der Zahlenermittlung zum Jahr 2017 -eine zeitliche Eingrenzung war mit Ihrer Anfrage nicht verbunden - Ihr Informationsbedürfnis ausfüllen würde. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in meine eben übersandten Ausführungen möchte ich insoweit korrigieren, als seit dem 23…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: AW: WG: IFG-Antrag: Verpflichtungen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen [#26727]
Datum
15. Mai 2018 09:29
Status
568,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in meine eben übersandten Ausführungen möchte ich insoweit korrigieren, als seit dem 23.04.2018 die Version 3 der Zentralen Dienstvorschrift A-2100/15, die die von Ihnen angeführte dienststellenbezogene Nachweisführung nunmehr in Ziffer 304 aufführt, in Kraft getreten ist. Die aktuelle zentrale Dienstvorschrift habe ich zu Ihrer Information als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen