Az. IF 142-3.263
Sehr geehrte<Information-entfernt>
für Ihre Bitte um Vermittlung in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. Sie
hatten beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
mit E-Mail vom 26. Januar 2020 einen Antrag auf Zugang zur
Verpflichtungserklärung für den Zukunftsvertrag Studium und Lehre
stärken gestellt.
Das Ministerium hatte ihnen mit E-Mail vom 30. Januar 2020 mitgeteilt,
dass die Verpflichtungserklärung im Entwurf vorliege, dieser ihnen
aufgrund der Abstimmungen und Verhandlungen mit dem Bund nicht
übermittelt werden könne. Eine vorzeitige Herausgabe des Entwurfs würde
den Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Entscheidung oder Maßnahme
vereiteln. Nach Abschluss der Beratungen und Kenntnisnahme durch die
Gemeinsame Wissenschaftskonferenz werde die Verpflichtungserklärung
veröffentlicht.
In Ihrer Bitte um Vermittlung tragen Sie sinngemäß vor, dass durch die
Herausgabe des Entwurfs der Erfolg einer behördlichen Entscheidung nicht
vereitelt werde. Es gehe auch darum, dass gewerk- oder
zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt würden und Stellung nehmen
könnten.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich von einem Tätigwerden absehe.
Wie Sie dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 IZG LSA entnehmen können, soll ein
Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt
werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der
Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender
behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Eine Vereitelung des Erfolgs
i.S.d. Gesetzes liegt nach der Kommentarliteratur vor, wenn die
Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt
nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustände käme (vgl.
Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 29 zum
korrespondierenden Bundesrecht). Ihr Begehren ist nach Ihrem eigenen
Vortrag gerade darauf ausgerichtet, nach Kenntnis der Information eine
unmittelbar bevorstehende Entscheidung noch beeinflussen und damit auch
ändern zu können. Das sieht aber das Gesetz nicht vor. Ich halte daher
die Ablehnung Ihres Antrags durch das Ministerium im Ergebnis für
zutreffend.
Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie darüber aufmerksam machen,
dass auch der von der Behörde bisher nicht geprüfte Schutz behördlicher
Beratungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA als Ausschlussgrund in
Betracht kommt. An diesen wäre insbesondere dann zu denken, wenn die
Beratungen nicht sofort abgeschlossen, sondern länger andauern sollten.
Mit freundlichen Grüßen