Versagung von Auskünften des Präsidenten des Landesamts für Finanzen: Behinderung der Erbenauskunft und Straf-/Zivilverfahren
Antrag nach BayDSG/DSGVO/VIG
Sehr geehrter Herr Minster Füracker,
bitte senden Sie mir Folgende szu bzw. erteilen Sie Auskunft:
1. Das Land Bayern gewährleistet in seiner Verfassung, Art. 103 nicht nur das Erbrecht, sondern auch in Art. 115 vom Beschwerde- und Petitionsrecht Gebrauch zu machen.
2. Das Erbrecht beinhaltet für den/die Erbin, dass sie bei öffentlichen Stellen, privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Banken, bei Vorlage eines Erbscheins oder anderer Berechtigungsnachweise, Auskünfte zu verstorbenen Angehörigen, insbesondere bei Nachlasssachen zwischen Eltern und leiblichen Kindern erhalten können. Ein Erbschein ist eine ausreichender Nachweis zur Auskunftsberechtigung, ebenfalls eine gerichtliche Bestätigung.
3. Eräuntern Sie, wie der Präsident des Landesamts für Finanzen, Klaus Herzog, zur Rechtsauffassung kommt, dass Frauen, wenn sie Erbinnen sind, weder eigenständige Auskunftsrechte beim Landesamt für Finanzen haben und bei einer anhängigen Erbschaftsstufenklage am OLG Bamberg, u.a. zu Auskünften, keine Auskünfte erhalten, wenn sie zuvor keine Erbauseinandersetzungsklage geführt haben.
4. Erläutern Sie, wenn dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen ein rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 vorliegt, dessen Inhalt sich auf die Abgabe Eidesstattlicher Versicherungen der Verurteilten bei den bayerischen Amtsgerichten bezieht und diese sich als falsch erweisen, das Landesamt für Finanzen an die obsiegenden Prozesspartei keine konkreten Auskünfte zu Bezügen der Elternteile nach dem Tod des Ehepartners und zu eventuellen "Krediten des Landesamts" erteilt, insbesondere wenn die Höhe der Bezüge auch Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsansprüche tangiert und als strafrechtliches und zivilrechliches Beweismittel Relevanz hat?
5. Warum werden Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbechwerden in Ihrem Ministerium nicht, nicht vollständig und richtig beantwortet/beschieden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und Art. 15 DSGVO
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. April 2019
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11. Mai 2019
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