Versalzung der Werra durch Abwässer der K+S AG

- Sind im Jahre 2022 in Betrieben der K+S AG im Werra-Fulda-Revier Störungen aufgetreten (z.B. Bruch von Stapelbecken), die zu einem Eintrag von Abwässern in den Untergrund oder die Werra geführt haben?
- Wenn ja: Welche Abwassermengen sind ausgetreten und wie lange hat der Abwassereintrag in den Untergrund oder die Werra gedauert?
- Ist die Störung inzwischen beseitigt und ist der Eintrag von Abwässern in den Untergrund oder die Werra beendet?

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage ist beantwortet, allerdings darf die Antwort auf Wunsch des Unternehmens nicht veröffentlicht werden. Damit ist für uns weiter unklar, wo die Abwässer der K+S AG im Jahre 2022 geblieben sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. August 2022
  • Frist
    28. September 2022
  • Ein:e Follower:in
Walter Hölzel
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sind im Jah…
An Regierungspräsidium Kassel Details
Von
Walter Hölzel
Betreff
Versalzung der Werra durch Abwässer der K+S AG [#257846]
Datum
26. August 2022 14:12
An
Regierungspräsidium Kassel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sind im Jahre 2022 in Betrieben der K+S AG im Werra-Fulda-Revier Störungen aufgetreten (z.B. Bruch von Stapelbecken), die zu einem Eintrag von Abwässern in den Untergrund oder die Werra geführt haben? - Wenn ja: Welche Abwassermengen sind ausgetreten und wie lange hat der Abwassereintrag in den Untergrund oder die Werra gedauert? - Ist die Störung inzwischen beseitigt und ist der Eintrag von Abwässern in den Untergrund oder die Werra beendet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Walter Hölzel Anfragenr: 257846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257846/ Postanschrift Walter Hölzel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Walter Hölzel
Regierungspräsidium Kassel
Anfragenr: 257846 Gz.: RPKS - 34 - 03 b 00/1-2022/5 Ihr Antrag vom 26.08.2022 nach dem HUIG: Versalzung der Werra…
Von
Regierungspräsidium Kassel
Betreff
Anfragenr: 257846
Datum
30. August 2022 14:23
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,7 KB


Gz.: RPKS - 34 - 03 b 00/1-2022/5 Ihr Antrag vom 26.08.2022 nach dem HUIG: Versalzung der Werra durch Abwässer der K+S AG [#257846] Sehr geehrter Herr Hölzel, hiermit bestätige ich Ihnen gerne den Eingang Ihres oben genannten Antrages. Mit freundlichen Grüßen

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Regierungspräsidium Kassel
Ihre Anfrage vom 26.08.2022 Sehr geehrter Herr Dr. Hölzel, auf Ihre Anfrage vom 26.08.2022 teile ich Ihnen folgen…
Von
Regierungspräsidium Kassel
Betreff
Ihre Anfrage vom 26.08.2022
Datum
13. September 2022 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Hölzel, auf Ihre Anfrage vom 26.08.2022 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Bei gebotener Auslegung Ihrer Anfrage handelt es sich um einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG), da die begehrten Informationen Umweltinformationen i.S. des § 2 Abs. 3 HUIG darstellen. Gemäß § 3 Abs. 1 HUIG besteht für jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG verfügt. Ist der Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen i.S. des § 3 Abs. 1 HUIG gerichtet, findet gemäß § 80 Abs. 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) nur das HUIG Anwendung. Denn soweit besondere Rechtsvorschriften - hier in Gestalt des HUIG - die Auskunftserteilung regeln, gehen sie den Vorschriften des HDSIG vor; § 80 Abs. 2 HDSIG. Das von Ihnen genannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist nicht einschlägig, weil es sich bei den begehrten Umweltinformationen um keine Informationen i.S. des § 2 VIG handelt. 1. Die Zugänglichmachung der beantragten Umweltinformationen erfolgt unter Bezugnahme auf Ihren Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 HUIG durch Auskunftserteilung per E-Mail. Ablehnungsgründe gemäß § 7, 8 HUIG bestanden nicht. In Auslegung Ihres Antrags beschränken sich die Auskünfte auf betriebliche Störungen im Jahre 2022 im Werk Werra, Standorte Hattorf und Wintershall. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der anliegenden Datei. Störungen oder Leckagen an den Stapelbecken sind für das Jahr 2022 nicht bekannt. Der Unternehmer hat mich gebeten darauf hinzuweisen, dass die herausgegebenen Daten weder weitergegeben werden dürfen noch zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen sind. Eine Zustimmung zu einer Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung der zugänglich gemachten Umweltinformationen ist mit meiner Entscheidung ausdrücklich nicht verbunden. 1. Kosten für die Übermittlung der Informationen werden nicht erhoben (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HUIG). 1. Hinweis: Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Anspruch nach § 3 HUIG mit dieser Entscheidung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird, kann die Überprüfung meiner Entscheidung als informationspflichtige Stelle i.S. des § 2 Abs. 1 HUIG nach § 9 Abs. 3 HUIG binnen eines Monats nach Zugang meiner Entscheidung schriftlich verlangt werden. Diese Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage nach § 9 Abs. 1 HUIG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestr. 41-43, 34121 Kassel erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen