Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023

Anfrage an: Stadt Neumünster

Alle vorliegende Informationen zu den für Samstag, den 04.11.2023, angezeigten Versammlungen/Demonstrationen zu, alle "Auflagen", "beschränkende Verfügungen" und jeden "mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen".

Ergebnis der Anfrage

Zwei Versammlungen wurden angezeigt,
die erste am 12.10.2023, die zweite am 18.10.2023.
Aus den Hinweisen:
2 Ordner für die ersten 50 Teilnehmer, je 1 Ordner je angefangene weitere 25 Teilnehmer
volljährig, mit gültigen Ausweispapieren

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle vorliegende Informationen zu den…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023 [#291336]
Datum
30. Oktober 2023 17:48
An
Stadt Neumünster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle vorliegende Informationen zu den für Samstag, den 04.11.2023, angezeigten Versammlungen/Demonstrationen zu, alle "Auflagen", "beschränkende Verfügungen" und jeden "mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen".
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ vom 30.10.2023 (#291…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023 [#291336]
Datum
3. Dezember 2023 12:50
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ vom 30.10.2023 (#291336) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit (1 Monat) beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Neumünster
Zwei Versammlungen wurden angezeigt. Aus den Hinweisen: 2 Ordner für die ersten 50 Teilnehmer, je 1 Ordner je ange…
Von
Stadt Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Zwei Versammlungen wurden angezeigt. Aus den Hinweisen: 2 Ordner für die ersten 50 Teilnehmer, je 1 Ordner je angefangene weitere 25 Teilnehmer volljährig, mit gültigen Ausweispapieren
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (I…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
12. Dezember 2023 10:10
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Alle Schwärzungen sind von mir. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil (1) die Anfrage nicht "unverzüglich" beantwortet wurde, sondern erst nach über einem Monat (Anfrage vom 30.11.2023, Antwortschreiben datiert auf 04.12.2023), (2) mir nicht die Original-Dokumente übermittelt wurden, sondern "nur" Bearbeitungen derselben, wie sich unschwer (2a) an dem falschen Datum erkennen lässt. Dadurch ist zweifelhaft, ob nicht noch andere Dinge geändert/gestrichen/entfernt wurden. Auch erscheint es zweifelhaft, dass die Dokumente (2b) keine Anrede haben, ebenso das beide Dokumente (2c) dasselbe Aktenzeichen haben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Das ist auch nicht der erste derartige Vorfall mit dieser Behörde. Bei einer früheren Anfrage an die gleiche Behörde zu finden unter https://fragdenstaat.de/a/258601 verhielt es sich wie folgt: Auf Antrag vom 07.09.2022 (1) und Wiederholung derselben am 11.10.2022 (2), am 13.11.2022 (3), am 20.12.2022 (4), am 25.01.2023 (5), am 01.03.2023 (6) erfolgte am 06.03.2023 die erste Rückmeldung der Antragsgegnerin mit Bitte um Konkretisierung des Antrags. Nach Konkretisierung am 06.03.2023 (7) wurde der Antrag am 23.04.2023 (8) und 28.05.2023 (9) wiederholt. Am 08.06.2023 wurde der Antrag abgelehnt, auf erneute Wiederholung des Antrags am 10.06.2023 (10) wurde er letztlich am 16.06.2023 positiv beantwortet. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 291336.pdf - 2023-12-04_1-doc121223-12122023082030.pdf Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Antwort-Schreiben vom 04.12.2023 mit Aktenzeichen 32.1.01 ml, die heute bei mir e…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bzgl. Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
12. Dezember 2023 11:46
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Antwort-Schreiben vom 04.12.2023 mit Aktenzeichen 32.1.01 ml, die heute bei mir eingegangen ist. Dazu einige Anmerkungen: (1) Die Anfrage wurde nicht "unverzüglich" beantwortet, sondern erst nach über einem Monat (Anfrage vom 30.11.2023, Antwortschreiben datiert auf 04.12.2023), (2) Mir wurden nicht die Original-Dokumente übermittelt, sondern "nur" Bearbeitungen derselben, wie sich unschwer (2a) an dem falschen Datum erkennen lässt. Dadurch ist zweifelhaft, ob nicht noch andere Dinge geändert/gestrichen/entfernt wurden. Auch erscheint es zweifelhaft, dass die Dokumente (2b) keine Anrede haben, ebenso das beide Dokumente (2c) dasselbe Aktenzeichen haben. Zu den Auflagen möchte ich auch noch etwas sagen: (3) Die Volljährigkeit der Ordner findet sich im älteren VersG, aber nicht im VersFG-SH, sie wurde vom Gesetzgeber bewusst gestrichen. Die Versammlungsbehörde ist nicht befugt, diese Regel durch die Hintertür wieder einzuführen. Ein entsprechendes Gebot ist rechtswidrig. Vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09.OVG (4) „gültige Ausweispapiere mit sich zu führen“ als Pflicht für Ordner ist rechtswidrig: Nach in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschender Meinung fehlt für die Feststellung der Identität von Ordnern eine Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz (vgl. einerseits: BayVGH, NJW 1981, 2428; SächsOVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02, juris, Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 12. März 2009 - W 5 K 08.1758, juris, Rn. 25; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 18 Rn. 24; Köhler/Dürig-Friedl, a. a. O., § 18 VersG Rn. 2; andererseits: VG Gießen, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 L 1583/09.GI, juris; Ridder u. a., a. a. O., § 18 VersG Rn. 13). Es erscheint vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass es im Falle einer Ausweispflicht gegenüber der Polizei für Versammlungsleiter schwierig ist, zuverlässige Personen für die Aufgabe eines Ordners zu gewinnen im Hinblick auf deren Besorgnis, ihre Daten würden von der Polizei erfasst und gespeichert, selbst wenn die Besorgnis unbegründet ist. Ich habe selbst vielfach erlebt und beobachtet, dass Polizei-Einsatzleiter bei Versammlungs-Beginn Einblick in den Ausweis des Versammlungsleiters verlangt haben. Auch dies ist ein rechtswidrigen Eingriff in das Versammlungsrecht. (Anspruchsgegner ist hier dann jedoch die Polizei und nicht die Versammlungsbehörde. Eine entsprechende Klarstellung in einem Hinweisblatt, dass dazu keine Verpflichtung besteht, es aber die Arbeit der Polizei "vereinfacht", könnte natürlich trotzdem vorgenommen werden.) (5) Wie sich der Aufzug dort zu verhalten hat, wo keine Gehwege vorhanden sind, bleibt unklar. Ob mit „Gehweg“ die gesamt Breite der Nebenanlage gemeint ist, oder ob auch der Radfahrern vorbehaltene Teil der Nebenanlage vom Aufzug freigehalten werden muss, bleibt unklar. Das Ermessen bzgl. der fiktiven Zahl 30 ist überhaupt nicht begründet worden. Es erschließt sich der Sinn dieser Auflage nicht von selbst und hätte deshalb einer Begründung und auch Konkretisierung bedurft. (6) Je x Teilnehmer stellen Sie eine Ordnungskraft. Im Ausnahmefall mag diese Auflage gerechtfertigt sein, dies müsste aber entsprechend dargelegt werden. Dies war bei keiner Versammlung der Fall. Die Auflage rechtswidrig.

Vergleiche z.B. OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09.OVG VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2022 - 18 L 250/22 (7) §18 Absatz 2 Satz 1 VersG „Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung.“ hat der Gesetzgeber bei Einführung des VersFG-SH 2015 nicht übernommen, sondern sich auf § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2 VersFG-SH beschränkt. Eine Erlaubnis zur Ordner-Verwendung ist somit mittlerweile entbehrlich/unsinnig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Automatische Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Ü…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Automatische Empfangsbestätigung
Datum
13. Dezember 2023 07:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Behörde angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. So…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
13. Dezember 2023 15:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Behörde angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Sobald ich etwas Neues erfahre, melde ich mich wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
LD7-18.21/23.075 Ihr Zeichen – Mein Zeichen #291336 [#291336] Guten Tag << Antragsteller:in >> herzli…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LD7-18.21/23.075 Ihr Zeichen – Mein Zeichen #291336 [#291336]
Datum
13. Dezember 2023 15:42
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> herzlichen Dank für Ihr schnelles, zielgerichtetes Handeln und die dabei gemachte gute und korrekte Zusammenfassung meines Anliegens. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Neumünster
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort, leider war es uns nicht m…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Bzgl. Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
14. Dezember 2023 10:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort, leider war es uns nicht möglich schneller zu reagieren. In Ihrer Anfrage baten Sie um folgende Informationen. "Alle vorliegende Informationen zu den für Samstag, den 04.11.2023, angezeigten Versammlungen/Demonstrationen zu, alle "Auflagen", "beschränkende Verfügungen" und jeden "mit der Versammlungsleitung kooperierten und vereinbarten Ablauf der Versammlungen". Diese Informationen wurden Ihnen mit den beiden Bestätigungen übersandt. Die Original-Dokumente wurden den Versammlungsleitungen übergeben, aus den bereitgestellten Bestätigungen wurden lediglich die persönlichen Informationen der Versammlungsleitungen entfernt, dies geschieht zum Schutz der Beteiligten. Es wurden keine weiteren Daten geändert oder entfernt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu sinnvoller/guter Aktenführung gehört, dass Sie jedem unterschiedlichen Vorgang ein anderes Aktenzei…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bzgl. Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
14. Dezember 2023 11:38
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu sinnvoller/guter Aktenführung gehört, dass Sie jedem unterschiedlichen Vorgang ein anderes Aktenzeichen geben und die dazu gehörigen Dokumente nicht im Word-Format abspeichern, wo durch Makros und automatische Text-Felder sich bei jedem Öffnen Werte ändern können, wie hier beim Datum der beiden übersandten Dokumente passiert. Stattdessen ist das Dokument vor erstmaligem Versand als PDF abzuspeichern und im Fall einer IZG-Anfrage sind, wenn nötig in einer Kopie dieses versendeten PDF Information mit dem Werkzeug "redigieren" zu schwärzen. Interessant ist hier ja auch das Datum Ihres Schreibens, ob dies am Tag der Versammlung erstellt wurde oder am Tag der Anzeige der Versammlung oder eben an welchem genauen Tag dazwischen. Die Anrede, wie Sie die Anzeigenden anreden, ob Sie hier "Guten Tag," oder "Guten Tag Herr/Frau Name" oder "Sehr geehrte Damen und Herren," oder ähnliches verwenden, ist schon interessant und kann/darf von Ihnen nicht einfach komplett entfernt werden. Ich muss aber gar nicht an jeder Information ein Interesse darlegen, sondern Sie müssen bei jeder Information, die Sie nicht übermitteln, darlegen, warum Sie diese nicht übermitteln und dabei eine Abwägung vornehmen. Es ist fraglich, ob hier überhaupt Informationen zu entfernen/schwärzen waren. Wenn eine Partei/ ein Verein/ eine Organisation die entsprechende Versammlung angezeigt hat, besteht überhaupt kein Anlass Schwärzungen vorzunehmen. Ist Anzeigender/Leiter der Versammlung kraft Gesetzes festgelegt, weil dies nun einmal der Vorstand/Vorsitzende der/des anzeigenden Partei/Vereins/Organisation ist, fehlt auch hier jeder Grund eine Schwärzung vorzunehmen. Nur bzgl. Informationen von anderen natürlichen Personen mag dies anders aussehen. Zu differenzieren ist hier zwischen folgenden Informationen: (A) Wohnort des Anzeigenden einer Versammlung (B) Name des Anzeigenden einer Versammlung (C) genauere Anschrift des Anzeigenden einer Versammlung (D) Wohnort des Versammlungsleiters (E) Name des Versammlungsleiters (F) genauere Anschrift des Versammlungsleiters Das VG Osnabrück hat mit Beschluss vom 17.12.2021 Aktenzeichen 1 B 72/21 sogar im Eilverfahren einen Herausgabe-Anspruch bzgl. (A) und (B) bejaht. Nur bezüglich (C) und (D)/(E)/(F) wurde im Eilverfahren kein Herausgabe-Anspruch bejaht, weil der Klage-Antrag diesbezüglich nicht hinreichend begründet war. Im hier vorliegenden Fall habe ich als Anfragender nichts Näheres bzgl. der personenbezogenen Daten spezifiziert, also deren Weitergabe/Veröffentlichung soweit juristisch möglich gewünscht. Ist der Anzeigende/Leiter mit der Veröffentlichung einverstanden, so steht der Weitergabe an mich sowieso nichts entgegen. Letzteres nennt sich Dritt-Beteiligungs-Verfahren. Es liegt nahe zur Geschwindigkeitssteigerung und Aufwandsreduktion erst die Informationen zu übermitteln, die auch bei einem "Nein" der Dritten zu übermitteln wären, und dabei bei mir nachzufragen, ob ein Dritt-Beteiligungs-Verfahren gewünscht ist, um noch weitere Informationen zu erhalten. Aber auch wenn Anzeigende/Leiter mit der Veröffentlichung (fingiert) nicht einverstanden sein sollte, sollte Ihrerseits schon detailliert dargelegt werden, warum sein Interesse an der Geheimhaltung (insbesondere des Wohnorts) das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Ich zitiere aus dem angeführten Urteil: Versammlungen im öffentlichen Raum sind von vornherein auf Publizität ausgelegt und die Öffentlichkeit hat in aller Regel ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Die Anzeiger einer öffentlichen Versammlung ist für die mediale Aufmerksamkeit mit verantwortlich. Die Anzeiger der Versammlungen werden durch die Erteilung der Auskunft lediglich in der Sozialsphäre des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Dementsprechend ist die Behauptung wahrer Tatsachen - hier die Anzeige einer öffentlichen Versammlung - grundsätzlich hinzunehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles liegen nicht vor. Eine Stigmatisierung durch die Verbreitung wahrer Tatsachen droht nicht. Namentlich eine nachhaltige Schädigung im Ansehen im beruflichen und privaten Bereich ist nach hiesiger Einschätzung nicht zu befürchten. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass gerade das Umfeld angesichts der von den Betroffenen entfalteten Tätigkeit, die kaum verborgen bleiben dürfte, in aller Regel vor der Öffentlichkeit informiert ist. Eine Gefährdung der Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Preisgabe ihrer Identität ist vorliegend nicht ersichtlich. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter von öffentlichen Versammlungen. Eine bloß abstrakte Gefahr, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Klägers einzuschränken (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Februar 2015 - W 7 E 15.81 -, Rn. 20, juris). Überdies stehen zumindest die verantwortlichen Personen, die bei der Veranstaltung auftreten, bereits im Licht der Öffentlichkeit, sodass die Bekanntgabe ihrer Namen darüber hinaus nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt. Ferner ein Zitat aus PdK SH Band A 16 SH Kommentar zum IZG SH von Drechsler/Karg Seite 64 Die Ablehnungsgründe sind als Ausnahmetatbestände zu der Regel eines umfassenden, voraussetzungslosen und verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruchs gestaltet. Sie sind demnach generell eng auszulegen (Reidt/Schiller, § 8 UIG Rn. 1). Bei beiden Normen handelt es sich um Abwägungsnormen. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die öffentlichen bzw. privaten Belange müssen jeweils mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen abgewogen werden. . . . Zu berücksichtigen ist bei jeder Ablehnung § 6 Abs. 3 IZG-SH, wonach bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach §§ 9 oder 10 IZG-SH die von diesem Ablehnungsgrund nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen sind, soweit sie ausgesondert werden können. . . . Die vorgesehenen Ablehnungsgründe gelten nur im beschränkten Maß für Umweltinformationen. Der europäische Gesetzgeber hat der Freigabe bestimmter Angaben über die Umwelt und der Einwirkungen menschlichen Verhaltens auf dieselbe den Vorrang vor . . . privaten Geheimhaltungsinteressen eingeräumt. Diesbezüglich ist vor der Anwendung der Ausnahmetatbestände detailliert zu prüfen, ob die antragstellende Person den Zugang zu Umweltinformationen begehren. Trifft dies zu, sind die Ausnahmetatbestände restriktiver anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
LD7-18.21/23.075 Ihr Zeichen – Mein Zeichen [#291336] Guten Tag << Antragsteller:in >> auf einen weit…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LD7-18.21/23.075 Ihr Zeichen – Mein Zeichen [#291336]
Datum
14. Dezember 2023 11:45
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> auf einen weiteren Schriftwechsel zwischen mir und der Stadt Neumünster wegen der veränderten/redigierten/geschwärzten Versammlungsbescheide möchte ich Ihnen gerne mitteilen. An mich: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungen-demonstrationen-am-04-11-2023/#nachricht-858031 Meine Antwort: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungen-demonstrationen-am-04-11-2023/#nachricht-858057 Ich habe noch "das Fass aufgemacht", inwieweit Daten von Anzeigenden/Leitern von Versammlungen überhaupt geschwärzt werden müssen/dürfen. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> die Behörde hat uns inzwischen geantwortet. Das Schreiben (anonymisiert …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
22. Dezember 2023 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Behörde hat uns inzwischen geantwortet. Das Schreiben (anonymisiert bzgl. des/ Sachbearbeiter/in) finden Sie im Anhang. Hiernach verstehe ich die Antwort so, dass Sie die vollständigen Informationen erhalten haben und diese nach § 10 S. 1 Nr. 1 IZG-SH anonymisiert wurden. Dass das aktuelle Datum verwendet wurde, wird zwar nicht ausdrücklich erklärt, jedoch dürfte dieses nach meinem Verständnis daran liegen, dass die digital vorliegenden Texte verwendet wurden, die wahrscheinlich eine automatische Datumssetzung verwendeten. Grundsätzlich kann ich die Gründe der Behörde nachvollziehen, dass die Namen der privaten Antragsteller nicht genannt wurden. Allenfalls kann man hinterfragen, ob versucht wurde, eine Zustimmung der Antragsteller einzuholen. Wenn es Ihnen hierauf ankommt, kann ich diesbezüglich nochmal bei der Behörde nachfragen. Ansonsten würde ich die Angelegenheit abschließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für ihre schnelle und gute Arbeit. Und danke das Sie mir so unkompliziert und transparent …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
22. Dezember 2023 14:30
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für ihre schnelle und gute Arbeit. Und danke das Sie mir so unkompliziert und transparent Einsicht in das Schreiben der Antragsgegnerin gewährt haben. Ja, bitte gehen Sie doch der Frage nach, ob versucht wurde, eine Zustimmung der Antragsteller einzuholen Meiner Meinung nach stellt sich diese Frage aber gar nicht, weil ich § 10 Nr. 1 IZG nicht für anwendbar halte. § 10 Nr. 1 IZG lautet "personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist," Ich wüsste keine Rechtsvorschrift, die hier Vertraulichkeit zusichert, ansonsten: Sobald eine Behörde anonymisiert, dann sollte diese das 1. explizit schreiben und 2. mit Paragraphen-Nennung explizit begründen. und in diesem Fall 3. die Rechtsvorschrift, die das verbietet, explizit nennen. Gäbe es solch eine, dürfte es den folgenden Beschluss nicht geben: VG Osnabrück 1 B 72/21 Beschluss vom 17.12.2021 https://openjur.de/u/2380604.html Dieser deckt fast alle Fragen diesbezüglich ab. Auch § 10 Nr. 4 IZG ist nicht einschlägig, weil es eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe gibt. Selbst wenn eine Vertraulichkeit zusichernde Rechtsvorschrift existiert, müsste die Behörde immer noch darlegen, dass "schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt". Meiner Meinung nach auch mir gegenüber, wenngleich dies dann kurz ausfallen mag, wie Ihnen gegenüber gemacht. Im angeführten Beschluss ging es aber ja gerade, um genau die auch hier angeführte Behauptung, dass gewaltbereite Gegner existieren könnten. "Eine bloß abstrakte Gefahr, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse der Antragstellerin einzuschränken (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Februar 2015 – W 7 E 15.81 –, Rn. 20, juris)." "Wesentlich zu berücksichtigen ist auch, ob der Betroffene für die Entstehung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (zumindest mit-)verantwortlich ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.2.2014, a.a.O., Rn. 15, juris)." In dem Urteil wird sogar darauf eingegangen, dass Artikel 85 DSGVO eine Öffnungsklausel ist, mit der durch das IZG auch Datenschutzrechte eingeschränkt werden können. Würde man beide Aspekte (wie diese Behörde) anders sehen, dann wäre dies zum einen darzulegen, zum anderen wäre dann ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. (Nächste spannende Frage: Dürfen die Dritten dabei über die Person des Anfragenden informiert werden?) Ist folgende Möglichkeit umsetzbar: Mir werden nicht-anonymisierten Informationen übersendet, ich werde aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit einer dauerhaften, nicht-anonymisierten *Veröffentlichung* womöglich Persönlichkeitsrechte verletzt werden, die für mich zivilrechtliche Konsequenzen haben mögen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Behörde angeschrieben und nachgefragt, ob eine Zustimmung a…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
2. Januar 2024 16:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Behörde angeschrieben und nachgefragt, ob eine Zustimmung angefragt worden ist. Sobald ich hierzu eine Rückmeldung erhalte, melde ich mich wieder bei Ihnen. Die Formulierung "deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist" ist auch nach Kommentarmeinungen eher verunglückt. Hierunter ist durchaus auch das allgemeine Datenschutzrecht (also die DSGVO) zu verstehen, die aber immer bei personenbezogenen Daten grundsätzlich gilt. Der von Ihnen genannte Beschluss ist auf den hier vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da es sich um einen presserechtlichen Fall handelt. Die Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der Presse sind in der Regel weitergehend als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht. Dies liegt u.a. daran, dass Pressevertreter in der Regel dem Pressekodex unterliegen. Hinsichtlich der Abwägung prüfen wir im Rahmen von § 14 IZG-SH, ob offensichtliche Abwägungsfehler (ggf. auch Abwägungsnichtgebrauch) vorliegt. Für eine vollständige Überprüfung der Abwägung muss der Rechtsweg beschritten werden. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> die Behörde hat mir Folgendes mitgeteilt: "wir haben bisher nicht di…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
9. Februar 2024 12:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Behörde hat mir Folgendes mitgeteilt: "wir haben bisher nicht die beiden Versammlungsleitungen angeschrieben. Es wurde bereits während des Koopgespräches der Wunsch geäußert, die Daten der Anmelden möglichst wenig zu verbreiten." Nach meiner Einschätzung ist damit nachvollziehbar, dass eine erneute Nachfrage nach einer Einwilligung nicht erforderlich ist. Die im Rahmen eines Antrags nach dem IZG-SH erteilte Auskunft unterliegt keinen grundsätzlichen Schranken der Weiterverwendung durch den Antragsteller, so dass hierbei von einer Form der Veröffentlichung auszugehen ist. Wenn der ausdrückliche Wunsch geäußert wurde, dass die personenbezogenen Informationen möglichst wenig verbreitet werden sollen, kann dieses als Ablehnung der Zustimmung verstanden werden. Ich sehe daher hier von meiner Seite aktuell keine weiteren Schritte als geboten an. Ihnen steht natürlich der Rechtsweg gegenüber der Entscheidung der Behörde offen. Auch ich stehe für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben schon per Fax und De-Mail formgerecht zugestellter Widerspruch. Mit freundlic…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch zu „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
12. Februar 2024 03:37
An
Stadt Neumünster
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Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben schon per Fax und De-Mail formgerecht zugestellter Widerspruch. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240212-o-2-widerspruch.pdf Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Arbeit und Tätigkeit in der Kommunikation mit der Stadt Neumünster. ich habe bei …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch zu „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
12. Februar 2024 03:42
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Arbeit und Tätigkeit in der Kommunikation mit der Stadt Neumünster. ich habe bei der Stadt Neumünster mit den bisherigen Argumenten nunmehr formgerecht Widerspruch eingereicht, damit ist dann der Weg für ein abgeschlossenes Vorverfahren und den anschließenden Klageweg geebnet. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ vom 30.10.2023 (#2913…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch zu „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ [#291336]
Datum
15. März 2024 21:03
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungen/Demonstrationen am 04.11.2023“ vom 30.10.2023 (#291336) wurde von Ihnen am 04.12.2023 beantwortet. Ich habe dagegen am 12.02.2024 Widerspruch eingelegt. Bisher konnte ich keinen erneuten Bescheid Ihrerseits wahrnehmen. Ich freue mich, wenn mir bald ein neuer Bescheid Ihrerseits vorliegt. Auch über einen Zwischenstand der Bearbeitung würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/
Stadt Neumünster
(1) Ihrem ... eingelegten Widerspruch ... wird insoweit entsprochen und mit der erneuten Übersendung der Daten auf…
Von
Stadt Neumünster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. April 2024
Status
Warte auf Antwort
(1) Ihrem ... eingelegten Widerspruch ... wird insoweit entsprochen und mit der erneuten Übersendung der Daten auf dem von Ihnen gewünschten Wege abgeholfen, als er sich gegen die Übersendung der erfragten Informationen auf dem Postwege wendet. (2) Weiterhin wird Ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen, als Sie eine Änderung des Datums der übersandten Schreiben durch automatisierte Textfelder sowie fehlende Anreden auf den zur Verfügung gestellten Schreiben rügen. (3) Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. ... Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ist der Antrag abzulehnen, wenn das sich daraus ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. IZG- SH). Soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, und das daraus folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt. Diese Voraussetzungen zur Ablehnung Ihres Antrags liegen hier bezüglich der personenbezogenen Daten der anmeldenden Personen der Versammlung vor. Die Dokumente wurde dahingehend bearbeitet, dass alle persönlichen Daten entfernt wurden, da bereits in den Kooperationsgesprächen durch die Versammlungsleitungen erklärt wurde, dass man aufgrund der politischen Gegensätze zu der jeweils anderen „Seite“ Angst um Leib und Leben habe, da es schon oft zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem linken und rechten politischen Spektrum gekommen sei. Die Beteiligten machten somit von Ihrem Grundrecht nach informationeller Selbstbestimmung Gebrauch. Deshalb wurde auch auf eine weitere Anhörung gem. § 10 Abs. 4 IZG-SH verzichtet. Gerade bei im Internet veröffentlichen persönlichen Daten wird ermöglicht, dass z.B. durch andere politische Kräfte, gezielt Informationen genutzt werden, um subjektive Rechtsgüter zu schädigen. Zudem habe es bereits, zumindest bei einer Versammlungsleitung, schon direkte Anfeindungen und Bedrohungssituationen gegeben. In diesem Fall wurde dann das öffentliche Interesse an den angefragten Informationen und dem Interesse der Beteiligten, dass möglichst wenig private Informationen öffentlich für jedermann zugänglich gemacht werden, abgewogen. Hierbei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Gerade die bereits persönlich gemachten Erfahrungen der Betroffenen und die Brisanz der Versammlungen, welche am 04.11.2023 vorherrschten, sind hier zu betrachten und zu berücksichtigen. Das Recht auf den Schutz von persönlichen Daten wiegt hier höher als das Recht auf Informationszugang des Antragstellers. Der Schutz der Beteiligten, gerade im Hinblick auf Angriffe aus dem Internet oder auch in physischer Form, hat hier Priorität. Deshalb wurden die Daten, welche Rückschlüsse auf die anmeldenden Personen zulassen, zu Recht gelöscht. Betroffen sind hier sowohl personenbezogene Daten deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, als auch öffentliche Interessen, zu denen die Schutzgüter der öffentlichen Si- cherheit und damit auch der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit des Einzelnen gehören. Dass derart gewichtige private und öffentliche Interessen Ihr persönliches Interesse an der Herausgabe der Informationen überwiegt, liegt auf der Hand, zumal von Ihnen nichts für das Bestehen eines besonderen Interesses an der Bekanntgabe vorgetragen wurde. Entgegen Ihrer Auffassung ist die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten auch durch Rechtsvorschrift vorgesehen. Eine Verarbeitung und damit auch die Übermittlung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen – sofern wie hier keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt – unter anderem dann zulässig, wenn es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz – LDSG -). Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht. ...
<< Anfragesteller:in >>
Klage bei Gericht eingereicht
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. April 2024
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status

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<< Anfragesteller:in >>
LD7-18.21/23.075 - zur Kenntnisnahme [#291336] Guten Tag, zu Ihrem Aktenzeichen LD7-18.21/23.075 habe ich heute p…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LD7-18.21/23.075 - zur Kenntnisnahme [#291336]
Datum
12. April 2024 15:50
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu Ihrem Aktenzeichen LD7-18.21/23.075 habe ich heute per De-Mail mit amtlicher Zustellung einen Widerspruchsbescheid erhalten. Alle Kritikpunkte wurden eingearbeitet. Vielen Dank auch hier für Ihre Einflussnahme. Gleichwohl bin ich der Auffassung, ein Recht auf die Namen von Leiter/Anzeigender einer Versammlung zu haben. Ich habe daher Klage in Schleswig eingereicht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291336/