Versammlungen nach Art. 8 GG - Triftiger Grund

Definition einer Versammlung nach Art. 8 GG zur Auslegung als triftiger Grund

Aktuell ist es der Fall (und hoffentlich mit der geplanten Änderung des IfSGs nicht mehr), dass man an Versammlungen nach Art. 8 GG teilnehmen kann, um einen triftigen Grund im Rahmen der Corona-Verordnung im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zu haben. Nun ergab meine Recherche, dass im Gegensatz zu bloßen Ansammlungen ein Zweck vorliegen muss. Dieser scheint ja aber frei wählbar zu sein, wenngleich das Bundesverfassungsgericht diesen insofern einschränkt, dass er der öffentlichen Meinungsbildung dienen muss. In diesem Fall ließe sich allerdings immer noch die Situation konstruieren, dass ich mich also mit meinem mindestens 6 Freunden öffentlich << Antragsteller:in >> unter Einhaltung aller Hygieneschutzregeln zum Biertrinken treffe, um gemeinsam über Politik zu reden und wie es bpsw falsch sein muss, dass man so einen triftigen Grund hat. Falls Zweifel an dem Teil des „öffentlichen“ der Meinungsbildung bestehen, lässt sich sicher noch ein kleiner Livestream mit einrichten..

Long Story short also: Was sind die Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um einen triftigen Grund nach Art. 8 GG zu haben?
Liegen dem Staatsministerium ferner bereits etwaige Situationen vor, in welchen sich Versammlungen ergaben, die einen triftigen Grund im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen darstellten?
Gibt es Pläne, die triftigen Gründe noch bereits vor der Gesetzesnovelle abzuändern, sodass solch ein „Schildbürgerstreich“ nicht mehr zulässig ist oder ist es aus Sicht des Staatsministeriums vielleicht erforderlich, Personen aus Baden-Württemberg zu Demonstrationen in Deutschland auch bereits nachts anreißen zu lassen?

Gibt es zudem interne Diskussionen oder Begründungen, E-Mails, Chatverläufe etc. aus dem Staatsministerium oder der Landesregierung zu den triftigen Gründen der Ausgangssbeschränkungen der Corona-Verordnung? Falls ja, bitte ich um Zusendung dieser.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Definition einer Versamm…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungen nach Art. 8 GG Antragsteller/in Triftiger Grund [#218903]
Datum
21. April 2021 10:10
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Definition einer Versammlung nach Art. 8 GG zur Auslegung als triftiger Grund Aktuell ist es der Fall (und hoffentlich mit der geplanten Änderung des IfSGs nicht mehr), dass man an Versammlungen nach Art. 8 GG teilnehmen kann, um einen triftigen Grund im Rahmen der Corona-Verordnung im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zu haben. Nun ergab meine Recherche, dass im Gegensatz zu bloßen Ansammlungen ein Zweck vorliegen muss. Dieser scheint ja aber frei wählbar zu sein, wenngleich das Bundesverfassungsgericht diesen insofern einschränkt, dass er der öffentlichen Meinungsbildung dienen muss. In diesem Fall ließe sich allerdings immer noch die Situation konstruieren, dass ich mich also mit meinem mindestens 6 Freunden öffentlich Antragsteller/in unter Einhaltung aller Hygieneschutzregeln zum Biertrinken treffe, um gemeinsam über Politik zu reden und wie es bpsw falsch sein muss, dass man so einen triftigen Grund hat. Falls Zweifel an dem Teil des „öffentlichen“ der Meinungsbildung bestehen, lässt sich sicher noch ein kleiner Livestream mit einrichten.. Long Story short also: Was sind die Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um einen triftigen Grund nach Art. 8 GG zu haben? Liegen dem Staatsministerium ferner bereits etwaige Situationen vor, in welchen sich Versammlungen ergaben, die einen triftigen Grund im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen darstellten? Gibt es Pläne, die triftigen Gründe noch bereits vor der Gesetzesnovelle abzuändern, sodass solch ein „Schildbürgerstreich“ nicht mehr zulässig ist oder ist es aus Sicht des Staatsministeriums vielleicht erforderlich, Personen aus Baden-Württemberg zu Demonstrationen in Deutschland auch bereits nachts anreißen zu lassen? Gibt es zudem interne Diskussionen oder Begründungen, E-Mails, Chatverläufe etc. aus dem Staatsministerium oder der Landesregierung zu den triftigen Gründen der Ausgangssbeschränkungen der Corona-Verordnung? Falls ja, bitte ich um Zusendung dieser. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218903/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 21.04.2021. Wir haben Ihr Schreiben an das fachlich…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Abgabenachricht zu Ihrer LIFG-Anfrage: Versammlungen nach Art. 8 GG Antragsteller/in Triftiger Grund [#218903]
Datum
26. April 2021 12:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 21.04.2021. Wir haben Ihr Schreiben an das fachlich zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Straße 6, 70173 Stuttgart weitergeleitet. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 21.04.2021 kann Ihnen das Sozialministerium folgendes mitteilen: Wir…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: EILT SEHR!!! Bitte um VERSAND: AW: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Antragsteller/in Versammlungen nach Art. 8 GG Antragsteller/in Triftiger Grund [#218903]
Datum
22. Mai 2021 18:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 21.04.2021 kann Ihnen das Sozialministerium folgendes mitteilen: Wir können Sie zunächst darüber in Kenntnis setzen, dass die einschlägige Landesregelung zwischenzeitlich außer Kraft getreten und durch Bundesrecht "ersetzt" worden ist (Bundesrecht bricht Landesrecht). Der nunmehr einschlägige Tatbestand "aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken", § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Bundesregelung und insofern das Land falscher Adressat. Unter anderem nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Antragsteller/in CoronaVO) vom 27. März 2021, in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung, war nach § 21 Absatz 7 Satz 1 CoronaVO im Falle einer seit drei Tagen andauernden Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet. Nach § 21 Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 CoronaVO ist ein Verlassen auch aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen möglich gewesen. "Ähnlich" bezieht sich dabei auf die in den Nummer 1 bis 7 genannten Gründen. Bei der Nummer 8 handelt es sich um eine Regelung, die unbillige Härten im Einzelfall vermeiden soll. Ob ein derartig wichtiger Grund vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hiervon erfasst sein können auch Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz. Genaue Vorgaben, insbesondere mit Bezug auf Versammlungen, gibt es nicht, da dies bereits der Natur der Regelung Antragsteller/in der Vermeidung von Härtefällen Antragsteller/in im Einzelfall widersprechen würde. Entscheidend ist immer der Einzelfall anhand des konkreten Lebenssachverhalts. Von den Ausgangsbeschränkungen der "Bundesnotbremse" nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG sind Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) gemäß § 28b Absatz 4 IfSG ausdrücklich ausgenommen. Die gewünschten amtlichen Informationen im Sinne von § 3 Nummer 3 Landesinformationsgesetz BW liegen dem Sozialministerium nicht vor. Mit freundlichen Grüßen