Versammlungen nach Art. 8 GG - Triftiger Grund
Definition einer Versammlung nach Art. 8 GG zur Auslegung als triftiger Grund
Aktuell ist es der Fall (und hoffentlich mit der geplanten Änderung des IfSGs nicht mehr), dass man an Versammlungen nach Art. 8 GG teilnehmen kann, um einen triftigen Grund im Rahmen der Corona-Verordnung im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zu haben. Nun ergab meine Recherche, dass im Gegensatz zu bloßen Ansammlungen ein Zweck vorliegen muss. Dieser scheint ja aber frei wählbar zu sein, wenngleich das Bundesverfassungsgericht diesen insofern einschränkt, dass er der öffentlichen Meinungsbildung dienen muss. In diesem Fall ließe sich allerdings immer noch die Situation konstruieren, dass ich mich also mit meinem mindestens 6 Freunden öffentlich << Antragsteller:in >> unter Einhaltung aller Hygieneschutzregeln zum Biertrinken treffe, um gemeinsam über Politik zu reden und wie es bpsw falsch sein muss, dass man so einen triftigen Grund hat. Falls Zweifel an dem Teil des „öffentlichen“ der Meinungsbildung bestehen, lässt sich sicher noch ein kleiner Livestream mit einrichten..
Long Story short also: Was sind die Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um einen triftigen Grund nach Art. 8 GG zu haben?
Liegen dem Staatsministerium ferner bereits etwaige Situationen vor, in welchen sich Versammlungen ergaben, die einen triftigen Grund im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen darstellten?
Gibt es Pläne, die triftigen Gründe noch bereits vor der Gesetzesnovelle abzuändern, sodass solch ein „Schildbürgerstreich“ nicht mehr zulässig ist oder ist es aus Sicht des Staatsministeriums vielleicht erforderlich, Personen aus Baden-Württemberg zu Demonstrationen in Deutschland auch bereits nachts anreißen zu lassen?
Gibt es zudem interne Diskussionen oder Begründungen, E-Mails, Chatverläufe etc. aus dem Staatsministerium oder der Landesregierung zu den triftigen Gründen der Ausgangssbeschränkungen der Corona-Verordnung? Falls ja, bitte ich um Zusendung dieser.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. April 2021
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26. Mai 2021
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