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Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20

die Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Dezember 2020
  • Frist
    9. Januar 2021
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Vers…
An Allgemeine Ordnungswidrigkeiten Details
Von
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Betreff
Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20 [#205164]
Datum
7. Dezember 2020 00:10
An
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205164/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 07.12.2020 haben Sie an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>…
Von
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Betreff
AW: [EXTERN]-Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20 [#205164]
Datum
17. Dezember 2020 16:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 07.12.2020 haben Sie an das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> gerichtet. Hierbei handelt es sich für Ihr Anliegen nicht um die zuständige Stelle. Der Antrag wurde zur weiteren Bearbeitung an mein Referat weitergeleitet. Als koordinierende Stelle für IFG-Anfragen beim Senator für Inneres erfolgt die Antwort an den Antragsteller von hier aus. Bevor Ihre Anfrage bearbeitet werden kann, ist es notwendig mir bis zum 04.01.2021 mitzuteilen: 1. zu welcher Versammlung Sie die Auskunft beantragen. (Für den 05.12.2020 wurden mehrere Versammlungen angemeldet.) 2. ob Sie die Informationen mit oder ohne die drittbezogenen Daten (Versammlungsanmelder) beantragen. Bitte beachten Sie, dass bei einem Fall mit Drittbeteiligung, die Fristen gem. § 7 Abs. 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BremIFG muss der Antrag auf Informationszugang begründet werden, soweit er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 BremIFG betrifft. Die Behörde ist also dazu verpflichtet zu prüfen, ob das Informationsinteresse des Antragsstellers oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt. Nach § 8 BremIFG ist vor Gewährung des Informationszugangs dem Dritten erst die Entscheidung bekannt zu geben ist, sodass dieser ggf. auch Rechtmittel einlegen kann. Des Weiteren würde bei der Abfrage zu allen Versammlungen vom 05.02.2020 die Prüfung und Zusammenstellung der von Ihnen angeforderten Informationen mit einem zumindest geringfügigem Verwaltungsaufwand verbunden sein. Ich gehe daher davon aus, dass bei einem Stattgeben Ihres Antrages Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFGGebV) anfallen. Nach § 1 Absatz 1 und Teil A Gebühren, Ziffer 4a des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses belaufen sich die Gebühren für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand (zwischen 0,5 bis 3 Stunden) in einem Gebührenrahmen von 10,00 bis 150,00 Euro. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich. Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 BremIFGGebV erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrages. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrages hingegen ist gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 BremIFGGebV und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses. Im Hinblick auf die im Rahmen des Stattgebens Ihres Antrags anfallenden Kosten möchte ich Sie um Rückmeldung darüber bitten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, bitte ich Sie sich mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren. Um Anträge zu bearbeiten, bedarf es der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift, auch dann, wenn die Auskunft in elektronischer Form (E-Mail) erteilt wird. Dies ist erforderlich, um Bescheide in diesem Verfahren zustellen zu können und um sicherzustellen, dass eine Gebührenforderung auch vollstreckt werden kann. Bitte übermitteln Sie mir hierfür Ihren vollständigen Namen und eine zustellungsfähige Anschrift, die mit einer (digitalen) Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung verifiziert werden. Die übermittelten Daten werden vertraulich behandelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in 1.) alle Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide (sowohl genehmigt, als au…
An Allgemeine Ordnungswidrigkeiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20 [#205164]
Datum
18. Dezember 2020 16:17
An
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in 1.) alle Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide (sowohl genehmigt, als auch nicht genehmigt) 2) auf die Drittbeteiligung kann verzichtet werden, sofern dann auch die Versammlungsanmeldungen und -bescheide geschickt werden (wird z.B. beim BMI so gehandhabt). Die Zusendung einer Ausweiskopie erschliesst sich mir nicht. Ich bin unter der zugesendeten Adresse gemeldet (dieses dürfte auch durch Sie prüfbar sein). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205164/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Sehr <Information-entfernt> ein Anspruch auf Informationszugang gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz …
Von
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-Versammlungsanmeldungen und Versammlungsbescheide 05.12.20 [#205164]
Datum
18. Dezember 2020 17:03
Status
Sehr <Information-entfernt> ein Anspruch auf Informationszugang gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BremIFG besteht erst dann, wenn die antragstellende Person ihre Identität nachweist. Die Nennung des Klarnamens ist nicht ausreichend, da durch Verwendung der kryptischen E-Mail-Adresse „...@fragdenstaat.de“, die Identität des Anfragenden nicht schlüssig und zweifelsfrei nachvollziehbar ist. Auch die genannte Anschrift kann durch eine fremde Person benannt werden. Weiterhin ist anzumerken, dass es auch im Interesse des Petenten und des Schutzes seiner personenbezogenen Daten liegen müsste, vorsichtig und umsichtig mit Antworten an eine kryptische E-Mail-Adresse und der einfachen Nennung einer Anschrift umzugehen. Der Identitätsnachweis ist in diesem Fall erforderlich um sicherzustellen, dass eine Gebührenforderung auch vollstreckt werden kann und nicht an einen unbeteiligten Dritte ergeht, der lediglich namentlich benannt wurde. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.