Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage vom 07.12.2020 haben Sie an das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> gerichtet.
Hierbei handelt es sich für Ihr Anliegen nicht um die zuständige Stelle.
Der Antrag wurde zur weiteren Bearbeitung an mein Referat weitergeleitet.
Als koordinierende Stelle für IFG-Anfragen beim Senator für Inneres erfolgt die Antwort an den Antragsteller von hier aus.
Bevor Ihre Anfrage bearbeitet werden kann, ist es notwendig mir bis zum 04.01.2021 mitzuteilen:
1. zu welcher Versammlung Sie die Auskunft beantragen. (Für den 05.12.2020 wurden mehrere Versammlungen angemeldet.)
2. ob Sie die Informationen mit oder ohne die drittbezogenen Daten (Versammlungsanmelder) beantragen.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Fall mit Drittbeteiligung, die Fristen gem. § 7 Abs. 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BremIFG muss der Antrag auf Informationszugang begründet werden, soweit er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 BremIFG betrifft.
Die Behörde ist also dazu verpflichtet zu prüfen, ob das Informationsinteresse des Antragsstellers oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt.
Nach § 8 BremIFG ist vor Gewährung des Informationszugangs dem Dritten erst die Entscheidung bekannt zu geben ist, sodass dieser ggf. auch Rechtmittel einlegen kann.
Des Weiteren würde bei der Abfrage zu allen Versammlungen vom 05.02.2020 die Prüfung und Zusammenstellung der von Ihnen angeforderten Informationen mit einem zumindest geringfügigem Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Ich gehe daher davon aus, dass bei einem Stattgeben Ihres Antrages Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFGGebV) anfallen.
Nach § 1 Absatz 1 und Teil A Gebühren, Ziffer 4a des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses belaufen sich die Gebühren für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand (zwischen 0,5 bis 3 Stunden) in einem Gebührenrahmen von 10,00 bis 150,00 Euro. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich.
Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 BremIFGGebV erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrages.
Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrages hingegen ist gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 BremIFGGebV und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses.
Im Hinblick auf die im Rahmen des Stattgebens Ihres Antrags anfallenden Kosten möchte ich Sie um Rückmeldung darüber bitten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten.
Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, bitte ich Sie sich mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren.
Um Anträge zu bearbeiten, bedarf es der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift, auch dann, wenn die Auskunft in elektronischer Form (E-Mail) erteilt wird.
Dies ist erforderlich, um Bescheide in diesem Verfahren zustellen zu können und um sicherzustellen, dass eine Gebührenforderung auch vollstreckt werden kann.
Bitte übermitteln Sie mir hierfür Ihren vollständigen Namen und eine zustellungsfähige Anschrift, die mit einer (digitalen) Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung verifiziert werden.
Die übermittelten Daten werden vertraulich behandelt.
Mit freundlichen Grüßen