Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

Anfrage an: Hansestadt Lübeck

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Bürgermeister der kreisfreien Städte
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

2021-2023 5 Anzeigen auf 218.000 Einwohner
2021 4, 2022 keine, 2023 1 Anzeige; alle 5 durch Polizei
4 x § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 11 VersFG "nicht (rechtzeitig) angezeigt"
1 x § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 VersFG : "anders als angezeigt"
1 x bereits verjährt, Bußgelder: 3x 150,00€ und 1x 250,00€
2 nicht zurückgezogene Einsprüche führten zu folgendem Ergebnis:
Verfahrenseinstellungen im Rahmen des Ermessen (§ 47 OWIG)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Hansestadt Lübeck Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292051]
Datum
11. November 2023 14:29
An
Hansestadt Lübeck
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Bürgermeister der kreisfreien Städte als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292051/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hansestadt Lübeck
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Antrages nach dem Informatio…
Von
Hansestadt Lübeck
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292051]
Datum
13. November 2023 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Antrages nach dem Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 11.11.2023. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 13 des Informationszugangsgesetzes vorsieht, dass die informationspflichten Stellen Kosten (Auslagen und Gebühren) für die Bereitstellung von Informationen erheben können. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-Kosten-VO). Die Bemessung der zu erhebenden Gebühren richtet sich hierbei nach dem zugrundeliegenden Verwaltungsaufwand (Bearbeitungszeit). Zu diesem Verwaltungsaufwand ist der gesamte auf die Amtshandlung entfallende durchschnittliche Personal- und Sachaufwand zu zählen. Ein einfacher und somit kostenfreier Informationszugang bemisst sich an einem Verwaltungsaufwand von einer halben bis zu einer Dreiviertelstunde. Dieser sieht die Erteilung mündlicher oder einfach schriftlicher Auskünfte ggf. auch mit der Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten vor. Im Einzelfall kann durch den entstehenden Verwaltungsaufwand der Gebührenrahmen für eine umfassende Auskunft von 250,00 € bis zu 500,00 € komplett ausgeschöpft werden. Dieses ist regemäßig der Fall, wenn durch außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schütz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert (geschwärzt) werden müssen. Zu diesen Gebühren sind zusätzlich Auslagen wie z. B. für die Erstellung von Kopien zu erheben. Dieses ist regelmäßig der Fall wenn der Zugang zu einer Vielzahl an Dokumenten und Akten, welche schutzbedürftige personenbezogene Daten enthalten, begehrt wird. Aufgrund des Umfangs des begehrten Informationszugang und Ihrer Formulierung[…]„möglichst umfangreich Auskunft“[…], könnte der Umfang eines einfachen und somit kostenfreien Informationszugangs bereits überschritten sein. Gleichzeitig möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Informationspflichtigen Stelle keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung haben. Informationen welche nur dadurch erlangt werden können, dass bereits vorhandene Informationen ausgewertet werden müssen sind im weitesten Sinne als Informationsbeschaffung zu werten. Bereits die statistische Erfassung und Auswertung von Informationen stellt eine Informationsbeschaffung dar. Nach Prüfung Ihres Antrages werden wir mit einer Kostenschätzung unaufgefordert auf Sie zurückkommen. Bis dahin bitte ich um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Hansestadt Lübeck
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 11.11.2023 kann ich wie folgt beantworten. (1) Alle I…
Von
Hansestadt Lübeck
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292051]
Datum
13. Dezember 2023 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 11.11.2023 kann ich wie folgt beantworten. (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. Der Bußgeldstelle der Hansestadt Lübeck liegen hierzu keine Informationen vor. Entsprechende Informationen hierzu werden über das Land SH im Transparenzportal veröffentlicht (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/digitalisierung/transparenzportal/transparenzportal_node.html) bzw. im Internetangebot des Landes SH zu Landesvorschriften (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/search)). (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Insgesamt wurden 5 Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei bei der Hansestadt Lübeck angezeigt. Bei allen war die Hansestadt Lübeck tatsächlich zuständig. Insgesamt 4 Ordnungswidrigkeiten wurden mit einem Bußgeld zwischen 150,00€ bis 250,00€ belegt. Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, 2021: 4 2023: 1 - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 11 VersFG : 4 § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 VersFG : 1 - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) 500,00 bzw. 1.500,00€ - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) 6 Monate bis 1 Jahr, abhängig von dem für den Tatvorwurf vorgesehenen Bußgeldrahmen, zzgl. gesetzl. vorgesehener Unterbrechungs- und Hemmzeiten (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 ff. OWiG) - Behörden-intern/Polizei/Dritte Anzeigen durch Landespolizei SH : 5 - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager Keine statistische Erhebung. - Zuständigkeit (nicht) gegeben Bürgermeister Hansestadt Lübeck gem. OwiZustVO-SH - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - - Geldbuße (nicht) verhängt 3x 150,00€ und 1x 250,00€ - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich 1x - Einspruch (nicht) erhoben 3x Einsprüche, davon 1x zurückgezogen - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend 2x abweichende Entscheidungen - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch 2x Verfahrenseinstellungen im Rahmen des Ermessen (§ 47 OWIG) (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) s. o. (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Die Bußgeldbehörden dürfen im Bußgeldverfahren personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für die Zwecke des Bußgeldverfahrens erforderlich ist. Hierzu gehören die Datenverarbeitung für Zwecke des laufenden Bußgeldverfahrens inkl. der Vollstreckung (§ 483 StPO) und künftiger Bußgeldverfahren (§ 484 StPO) sowie der Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO). Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich. Die Löschfristen sind dabei auch abhängig von der Höhe der jeweils festgesetzten Geldbuße (vgl. § 49c Abs. 5 OWiG i.V.m. § 489 Abs. 4 StPO). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre hervorragende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >…
An Hansestadt Lübeck Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292051]
Datum
13. Dezember 2023 12:02
An
Hansestadt Lübeck
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre hervorragende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292051/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>