Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

bei 278.000 Einwohnern
"bisher keine Ordnungswidrigkeiten im Kontext des VersFG SH ausgesprochen"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292053]
Datum
11. November 2023 14:31
An
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292053/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Guten Morgen, ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt: 1. Mir liegen keine Erlasse, Handlungshinweise etc. bezügli…
Von
Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Betreff
AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292053]
Datum
15. November 2023 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt: 1. Mir liegen keine Erlasse, Handlungshinweise etc. bezüglich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem VersFG SH vor. Bezüglich der Höhe von Bußgeldern steht alles in § 24 Abs. 2 VersFG SH. Referenzen für übliche Höhen von Bußgeldern der verschiedenen Tatbestände liegen mir keine vor. 2. Statistische Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten existieren nicht, da bisher keine Ordnungswidrigkeiten im Kontext des VersFG SH ausgesprochen worden sind. 3. Keine Daten vorhanden. 4. Keine Daten vorhanden. Mit freundlichen Grüßen