Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

2017-2023 18 Anzeigen, pro Jahr 0 bis 6 Anzeigen bei 203.000 Einwohnern
(1) keine
(2) immer "nicht erfolgter vorheriger Anzeige der Versammlung"
10/18 mit Bußgeld, 2/10 nicht zurückgezogene Einsprüche, beide: Bußgeld vor AG reduziert
(3) siehe unten
(4) Einzelfall

2017 6
2018 -
2019 -
2020 6
2021 1
2022 3
2023 2

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Der Landrat des Kreises Ostholstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292058]
Datum
11. November 2023 14:49
An
Der Landrat des Kreises Ostholstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292058/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Ostholstein
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen gewünschten Daten werden hier nur in Teilen erhoben. Ihre A…
Von
Der Landrat des Kreises Ostholstein
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292058]
Datum
13. November 2023 16:50
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
2,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen gewünschten Daten werden hier nur in Teilen erhoben. Ihre Anfragen zu beantworten ist mir daher nicht in allen Punkten möglich. (1) Derartige Erlasse, Handlungsanweisungen oder ähnliches liegen der zuständigen Bußgeldstelle nicht vor. Übersichten üblicher Geldbußen werden nicht geführt, da es sich in jedem Fall um Einzelfallentscheidungen handelt. (2) Die Daten werden erst seit 2017 erfasst. Es kam im Jahr 2017 zu 6 Anzeigen, im Jahr 2020 zu 6 Anzeigen, im Jahr 2021 zu 1 Anzeige, im Jahr 2022 zu 3 Anzeigen und im Jahr 2023 zu bisher 2 Anzeigen nach § 24 VersFG. Alle Verfahren wurden wegen nicht erfolgter vorheriger Anzeige der Versammlung bei der zuständigen Behörde veranlasst. Die Anzeigen erfolgten durch die zuständige Versammlungsbehörde, welche aufgrund von Polizeiberichten Kenntnis über die Lagen erhalten hat. Die Zuständigkeit war in allen Fällen gegeben. In 10 der angezeigten Vorfälle kam es zur Verhängung von Bußgeldern im Rahmen zwischen 60,00 € und 250,00 €, in 8 Fällen kam es zu Verwarnungen ohne Verwarnungsgeldern oder Einstellungen. In 4 Fällen kam es zu Einsprüchen. 2 der Einsprüche wurden zurück genommen, in 2 Fällen wurde das Bußgeld im Rahmen der Hauptverhandlung reduziert. (3) - Versammlung auf Fehmarn ohne vorherige Versammlungsanzeige. Betroffene*r lud zu in der örtlichen Zeitung zu "Lichterspaziergängen" ein, um gegen Corona-Maßnahmen zu demonstrieren. - Versammlung in Scharbeutz ohne vorherige Versammlungsanzeige. Betroffene*r führte Versammlung mit ca. 120 Personen durch, um für Freiheit zu demonstrieren - 3 Anzeigen Klimademonstration am Fehmarnbelt - auf der Fehmarnsundbrücke wurde ohne vorherige Anzeige in Kostümen demonstriert. (4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Einzelfallabhängig. Pauschale Aussage nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, beeindruckend schnelle sehr gute Arbeit Ihrerseits. Vielen herzlichen Dank. Mein Informationsinteresse…
An Der Landrat des Kreises Ostholstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292058]
Datum
13. November 2023 17:07
An
Der Landrat des Kreises Ostholstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, beeindruckend schnelle sehr gute Arbeit Ihrerseits. Vielen herzlichen Dank. Mein Informationsinteresse ist äußerst zufrieden gestellt. Vielen herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292058/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Guten Tag, ich möchte mich noch einmal herzlich bei Ihnen bedanken. Es gibt in Schleswig-Holstein 15 dafür zustä…
An Der Landrat des Kreises Ostholstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292058]
Datum
20. Dezember 2023 11:42
An
Der Landrat des Kreises Ostholstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich möchte mich noch einmal herzlich bei Ihnen bedanken. Es gibt in Schleswig-Holstein 15 dafür zuständige Behörden, ich habe alle 15 am 11.11.2023 angeschrieben. Außer der Stadt Kiel haben nunmehr alle geantwortet. Die beste/ausführlichste/weitest-reichende statistische Erhebung haben Sie beigebracht, bei den meisten anderen Antworten war leider unklar, auf welchen Zeitraum sich die angegebene Anzahl bezieht. Wobei viele Kreise keine 5 letzten Fälle zusammen tragen konnten/wollten. Sie waren also nicht nur die schnellste Antwortgeberin, sondern in meinen Augen auch die beste. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292058/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>