Versandte Datenträger im Rahmen von Informationsfreiheitsanfragen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Informationen zu versandten digitalen Datenträgern (CD-ROMs, USB-Sticks, Bandlaufwerke etc.) im Rahmen von Anfragen zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ich bitte sofern bekannt um Aufschlüsslung der Informationen nach Art des Datenträgers, Hersteller, Modell, Speicherkapazität und Beschaffungskosten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu ve…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versandte Datenträger im Rahmen von Informationsfreiheitsanfragen [#185761]
Datum
30. April 2020 23:34
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu versandten digitalen Datenträgern (CD-ROMs, USB-Sticks, Bandlaufwerke etc.) im Rahmen von Anfragen zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ich bitte sofern bekannt um Aufschlüsslung der Informationen nach Art des Datenträgers, Hersteller, Modell, Speicherkapazität und Beschaffungskosten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185761 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185761 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Z21f IFG 012 Fie Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Informationen…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Versandte Datenträger im Rahmen von Informationsfreiheitsanfragen [#185761]
Datum
5. Mai 2020 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Z21f IFG 012 Fie Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Informationen zu versandten digitalen Datenträgern (CD-ROMs, USB-Sticks, Bandlaufwerke etc.) im Rahmen von Anfragen zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ich bitte sofern bekannt um Aufschlüsslung der Informationen nach Art des Datenträgers, Hersteller, Modell, Speicherkapazität und Beschaffungskosten." an die Bundesnetzagentur vom 30.04.2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Ich lege Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie eine Übersicht darüber begehren, welche Datenträger in Informationszugangsverfahren verschickt wurden. Eine solche Übersicht wird bei der Bundesnetzagentur nicht geführt. Zu dem angefragten Thema liegen der Bundesnetzagentur daher keine amtlichen Informationen vor. Das Informationszugangsbegehren ist daher abzulehnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichem Gruß