Versetzung/Abordnung/Entlassung aus dem hessischen Schuldienst zum HMWK als Professor im Landesdienst

Ein hessischer Landesbeamter im Schuldienst (A13 - Beamter auf Lebzeit) wurde für ein Professorenamt W2 berufen an einer hessischen Hochschule oder Universtität.

1. Welche beamtenrechtlichen Möglichkeiten hat der verbeamtete Landesbeamte im Schuldienst um das Professorenamt anzunehmen? Ist es möglich das man für das Professorenamt auf unbegrenzte Zeit und Dauer abgeordnet oder versetzt wird zur jeweiligen Universität und Hochschule, ohne dass der Beamtenstatus aufgelöst wird? Würde man dann mit einer neuen Besoldungsstufe Bes. Gr. W2 HBesG zur jeweiligen Universität und Hochschule versetzt oder abgeordnet werden? Besteht rein theoretisch diese Möglichkeit?

2. Falls keine Abordnung oder Versetzung auf Dauer möglich ist besteht hier dann nur die Möglichkeit einen Antrag auf Entlassung aus dem Schuldienst zu stellen um dann wieder als Professor (Beamter) eingestellt zu werden?

3. Gilt in diesem speziellen Fall auch, dass wenn jemand bereits auf Lebzeit verbeamtet ist, dass bei der ersten Berufung in ein Professor:innenamt die Beschäftigung gemäß § 67 Abs. 7 HessHG zunächst in einem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt? Oder gibt es hier spezielle Ausnahmen im Rahmen einer Abordnung oder Versetzung bei dem die Lebzeitverbeamtung aufrechterhalten wird?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. April 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein hessischer Landesbeamter im S…
An Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versetzung/Abordnung/Entlassung aus dem hessischen Schuldienst zum HMWK als Professor im Landesdienst [#306903]
Datum
21. April 2024 09:12
An
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein hessischer Landesbeamter im Schuldienst (A13 - Beamter auf Lebzeit) wurde für ein Professorenamt W2 berufen an einer hessischen Hochschule oder Universtität. 1. Welche beamtenrechtlichen Möglichkeiten hat der verbeamtete Landesbeamte im Schuldienst um das Professorenamt anzunehmen? Ist es möglich das man für das Professorenamt auf unbegrenzte Zeit und Dauer abgeordnet oder versetzt wird zur jeweiligen Universität und Hochschule, ohne dass der Beamtenstatus aufgelöst wird? Würde man dann mit einer neuen Besoldungsstufe Bes. Gr. W2 HBesG zur jeweiligen Universität und Hochschule versetzt oder abgeordnet werden? Besteht rein theoretisch diese Möglichkeit? 2. Falls keine Abordnung oder Versetzung auf Dauer möglich ist besteht hier dann nur die Möglichkeit einen Antrag auf Entlassung aus dem Schuldienst zu stellen um dann wieder als Professor (Beamter) eingestellt zu werden? 3. Gilt in diesem speziellen Fall auch, dass wenn jemand bereits auf Lebzeit verbeamtet ist, dass bei der ersten Berufung in ein Professor:innenamt die Beschäftigung gemäß § 67 Abs. 7 HessHG zunächst in einem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt? Oder gibt es hier spezielle Ausnahmen im Rahmen einer Abordnung oder Versetzung bei dem die Lebzeitverbeamtung aufrechterhalten wird? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306903/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage vom 21. April 2024 Sehr << Antragsteller:in >> am 21. April 2024 h…
Von
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Betreff
Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage vom 21. April 2024
Datum
23. April 2024 07:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> am 21. April 2024 haben Sie über das Kontaktformular des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) eine Anfrage übersandt, mit der Sie auf der Grundlage des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) um Informationen gebeten haben. Nach § 80 Abs. 1 HDSIG hat jeder gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Recht auf Informationszugang). Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Der Zugang zu amtlichen Informationen steht jedoch nur insoweit jedermann offen, als nicht der Schutz besonderer öffentlicher oder privater Belange, der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse dem entgegenstehen (vgl. §§ 82 - 84 HDSIG). Ihre Anfrage wird gemäß § 87 HDSIG, innerhalb eines Monats entschieden. Die Stabstelle Interne Revision ist die, für das HMWK zuständige Stelle zur Beantwortung von Anfragen nach § 80 Abs. 1 HDSIG. Ich bitte Sie daher von Anfragen außerhalb der Zuständigkeit der Stabstelle Interne Revision abzusehen. Mit freundlichen Grüßen