Versorgung ukrainischer Soldatinnen/Soldaten in Deutschland

Dieser Tag erschien in der renommierten Neue Zürcher Zeitung (NZZ) der nachstehende Beitrag:

https://www.nzz.ch/international/im-krieg-verletzter-ukrainer-spezialbehandlung-in-deutschland-ld.1749691

Dass die Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen bei der Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger unterstützt, stelle ich nicht in Frage.

Ich habe jedoch zu einer Textpassage in diesem Beitrag mehrere Fragen:

"Nun verteilt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Bonn (BBK) gemeinsam mit den Koordinationszentren der fünf Kleeblätter die ukrainischen Patienten auf zivile und militärische Spitäler in der gesamten Bundesrepublik. Die Verwundeten erhalten einen Asylstatus, weshalb die Krankenversicherungen für die Kosten ihrer Behandlung aufkommen. Wie hoch diese Aufwendungen genau sind, konnte das BBK auf Anfrage nicht sagen."

Erfolgt die Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger tatsächlich über das SGB zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherungssystems?

Wie hoch sind die Aufwendungen der Versorgung ukrainischer verwundeter Armeeangehöriger hier in Deutschland?

Wie hoch ist hier die Deckungslücke zwischen den bezahlten Pauschalen (monatlich 114,00 EUR) - welche den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden - und den tatsächlich abgerechneten Kosten ?

Weshalb wird diese Differenz möglicherweise ausschließlich der Gemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten auferlegt?

Welche Kosten dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe tragen Bürgerinnen und Bürger mit, welche in einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder eine freie Heilfürsorge genießen?

Rechnen die Bundeswehr-Krankenhäuser ebenfalls für diesen Personenkreis mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab oder wird hier die medizinische Versorgung aus Steuergeldern bezahlt?

Ist dem Bundesministerium für Gesundheit eine Vorlage für eine gesetzliche Änderung bekannt, um diese humanitäre Aufgabe künftig gesamtgesellschaftlich zu finanzieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. August 2023
  • Frist
    23. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieser Tag erschien in der renommiert…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versorgung ukrainischer Soldatinnen/Soldaten in Deutschland [#286461]
Datum
19. August 2023 15:08
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieser Tag erschien in der renommierten Neue Zürcher Zeitung (NZZ) der nachstehende Beitrag: https://www.nzz.ch/international/im-krieg-verletzter-ukrainer-spezialbehandlung-in-deutschland-ld.1749691 Dass die Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen bei der Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger unterstützt, stelle ich nicht in Frage. Ich habe jedoch zu einer Textpassage in diesem Beitrag mehrere Fragen: "Nun verteilt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Bonn (BBK) gemeinsam mit den Koordinationszentren der fünf Kleeblätter die ukrainischen Patienten auf zivile und militärische Spitäler in der gesamten Bundesrepublik. Die Verwundeten erhalten einen Asylstatus, weshalb die Krankenversicherungen für die Kosten ihrer Behandlung aufkommen. Wie hoch diese Aufwendungen genau sind, konnte das BBK auf Anfrage nicht sagen." Erfolgt die Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger tatsächlich über das SGB zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherungssystems? Wie hoch sind die Aufwendungen der Versorgung ukrainischer verwundeter Armeeangehöriger hier in Deutschland? Wie hoch ist hier die Deckungslücke zwischen den bezahlten Pauschalen (monatlich 114,00 EUR) - welche den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden - und den tatsächlich abgerechneten Kosten ? Weshalb wird diese Differenz möglicherweise ausschließlich der Gemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten auferlegt? Welche Kosten dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe tragen Bürgerinnen und Bürger mit, welche in einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder eine freie Heilfürsorge genießen? Rechnen die Bundeswehr-Krankenhäuser ebenfalls für diesen Personenkreis mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab oder wird hier die medizinische Versorgung aus Steuergeldern bezahlt? Ist dem Bundesministerium für Gesundheit eine Vorlage für eine gesetzliche Änderung bekannt, um diese humanitäre Aufgabe künftig gesamtgesellschaftlich zu finanzieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286461/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Versorgung ukrainischer Soldatinnen_Soldaten in Deutschland _ [#286461] Sehr << Antrags…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Versorgung ukrainischer Soldatinnen_Soldaten in Deutschland _ [#286461]
Datum
22. August 2023 15:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> bezogen auf Ihre Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: 1. Erfolgt…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Versorgung ukrainischer Soldatinnen/Soldaten in Deutschland [#286461]
Datum
15. September 2023 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezogen auf Ihre Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: 1. Erfolgt die Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger tatsächlich über das SGB zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherungssystems? Hinsichtlich der medizinischen Versorgung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine wird keine Unterscheidung zwischen zivilen Personen und Militärangehörigen vorgenommen. Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. SGB XII-Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII finanziell hilfebedürftig sind, erhalten nach dem SGB V das Recht zum freiwilligen Beitritt zur GKV und leisten dementsprechende Beiträge zur GKV. Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht. Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Für Personen, bei denen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht oder noch nicht vollständig vorliegen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten. 2. Wie hoch sind die Aufwendungen der Versorgung ukrainischer verwundeter Armeeangehöriger hier in Deutschland? Im Rahmen der Abrechnung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt keine Erfassung der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG sind die Länder zuständig (grds. die jeweilige Landesbehörde bzw. die zuständige Ausländerbehörde, die Meldebehörde und das Sozialamt). Hierzu liegen dem Bundesministerium für Gesundheit keine Erkenntnisse vor. 3. Wie hoch ist hier die Deckungslücke zwischen den bezahlten Pauschalen (monatlich 114,00 EUR) - welche den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden - und den tatsächlich abgerechneten Kosten? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Weshalb wird diese Differenz möglicherweise ausschließlich der Gemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten auferlegt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche Kosten dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe tragen Bürgerinnen und Bürger mit, welche in einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder eine freie Heilfürsorge genießen? Der Bund beteiligt sich an Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen und leistet dafür jährlich eine pauschale Abgeltung an den Gesundheitsfonds. Seit dem Jahr 2017 beträgt der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen gemäß § 221 SGB V jährlich 14,5 Milliarden Euro. Der Bundeszuschuss wurde für das Jahr 2020 um 3,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2021 um 5 Milliarden Euro erhöht. Hiermit wurden pandemiebedingte, versicherungsfremde Mehrausgaben ausgeglichen und pandemiebedingte konjunkturelle Beitragsmindereinnahmen kompensiert. Zudem hat der Bund im Jahr 2022 gemäß § 221a SGB V i. V. m. mit § 1 der Bundeszuschussverordnung 2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 14 Mrd. Euro an die GKV geleistet. Damit hat sich der Bund maßgeblich an der Kompensation der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für das Gesundheitssystem beteiligt und übernimmt in hohem Maße Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem Gesundheitssystem insgesamt und damit sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherten zu Gute kommen. Zusätzlich trägt der Bund nach § 251 Absatz 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Bei-träge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für sämtliche nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II). Der Koalitionsvertrag sieht höhere Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) aus Steuermitteln vor. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Bundes und der Vorgaben der Schuldenbremse konnte diese Maßnahme bisher nicht umgesetzt werden. Hinsichtlich der Frage der allgemeineren Beteiligung des Bundes an Kosten, die im Rahmen der Versorgung von Ukraine Flüchtlingen entstanden sind, ist zudem auf die Beschlüsse der letzten Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu verweisen (insb. grundlegend die Beschlüsse der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022 und am 2. November 2022, sowie aktuell auf die Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. März 2023 in Berlin). Um Länder und Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Flucht und Migration finanziell zu entlasten, hat der Bund die Länder im Jahr 2022 konkret mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2023 mit weiteren 1,5 Mrd. Euro unterstützt. Der Bund wird diese finanzielle Unterstützung auch in den kommenden Jahren fortführen, insbesondere durch die Flüchtlingspauschale sowie die Fortführung der Zahlung von Bürgergeld an hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine. 6. Rechnen die Bundeswehr-Krankenhäuser ebenfalls für diesen Personenkreis mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab oder wird hier die medizinische Versorgung aus Steuergeldern bezahlt? Die deutschen Bundeswehr Krankenhäuser rechnen die Behandlungskosten für aus der Ukraine Geflüchtete Menschen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. den zuständigen Landesbehörden ab. 7. Ist dem Bundesministerium für Gesundheit eine Vorlage für eine gesetzliche Änderung bekannt, um diese humanitäre Aufgabe künftig gesamtgesellschaftlich zu finanzieren? Dem Bundesministerium für Gesundheit ist eine solche Vorlage nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, vielen Dank für Ihre ausführliche Rückantwort. Ich halte meine Vermutung für bestätigt und fasse in K…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Versorgung ukrainischer Soldatinnen/Soldaten in Deutschland [#286461]
Datum
16. September 2023 16:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre ausführliche Rückantwort. Ich halte meine Vermutung für bestätigt und fasse in Kurzform zusammen: Zivile Kriegsverletzte - aber auch Verwundete der ukrainischen Streitkräfte - werden nach der Ankunft in Deutschland Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, dass nur eine Minderheit die Beiträge in der GKV selbst bezahlen kann. Für bedürftige ukrainische Staatsangehörige ohne Beitragszahlung werden ersatzweise monatlich 114,00 EUR in das System der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Entstehende Behandlungs- und Reha-Kosten - welche die Beitragszahlung übersteigen - werden durch die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherten getragen. Die Finanzierung der teils sehr hohen Behandlungs- und Reha-Kosten wird unmittelbar aus den Haushalten von Bund und Ländern getragen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286461/