Sehr << Antragsteller:in >>
bezogen auf Ihre Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft:
1. Erfolgt die Versorgung verwundeter ukrainischer Armeeangehöriger tatsächlich über das SGB zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherungssystems?
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine wird keine Unterscheidung zwischen zivilen Personen und Militärangehörigen vorgenommen.
Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. SGB XII-Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung.
Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII finanziell hilfebedürftig sind, erhalten nach dem SGB V das Recht zum freiwilligen Beitritt zur GKV und leisten dementsprechende Beiträge zur GKV. Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht. Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen.
Für Personen, bei denen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht oder noch nicht vollständig vorliegen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten.
2. Wie hoch sind die Aufwendungen der Versorgung ukrainischer verwundeter Armeeangehöriger hier in Deutschland?
Im Rahmen der Abrechnung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt keine Erfassung der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG sind die Länder zuständig (grds. die jeweilige Landesbehörde bzw. die zuständige Ausländerbehörde, die Meldebehörde und das Sozialamt). Hierzu liegen dem Bundesministerium für Gesundheit keine Erkenntnisse vor.
3. Wie hoch ist hier die Deckungslücke zwischen den bezahlten Pauschalen (monatlich 114,00 EUR) - welche den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden - und den tatsächlich abgerechneten Kosten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Weshalb wird diese Differenz möglicherweise ausschließlich der Gemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten auferlegt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche Kosten dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe tragen Bürgerinnen und Bürger mit, welche in einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder eine freie Heilfürsorge genießen?
Der Bund beteiligt sich an Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen und leistet dafür jährlich eine pauschale Abgeltung an den Gesundheitsfonds. Seit dem Jahr 2017 beträgt der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen gemäß § 221 SGB V jährlich 14,5 Milliarden Euro. Der Bundeszuschuss wurde für das Jahr 2020 um 3,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2021 um 5 Milliarden Euro erhöht. Hiermit wurden pandemiebedingte, versicherungsfremde Mehrausgaben ausgeglichen und pandemiebedingte konjunkturelle Beitragsmindereinnahmen kompensiert. Zudem hat der Bund im Jahr 2022 gemäß § 221a SGB V i. V. m. mit § 1 der Bundeszuschussverordnung 2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 14 Mrd. Euro an die GKV geleistet. Damit hat sich der Bund maßgeblich an der Kompensation der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für das Gesundheitssystem beteiligt und übernimmt in hohem Maße Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem Gesundheitssystem insgesamt und damit sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherten zu Gute kommen.
Zusätzlich trägt der Bund nach § 251 Absatz 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Bei-träge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für sämtliche nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II). Der Koalitionsvertrag sieht höhere Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) aus Steuermitteln vor. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Bundes und der Vorgaben der Schuldenbremse konnte diese Maßnahme bisher nicht umgesetzt werden.
Hinsichtlich der Frage der allgemeineren Beteiligung des Bundes an Kosten, die im Rahmen der Versorgung von Ukraine Flüchtlingen entstanden sind, ist zudem auf die Beschlüsse der letzten Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu verweisen (insb. grundlegend die Beschlüsse der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022 und am 2. November 2022, sowie aktuell auf die Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. März 2023 in Berlin). Um Länder und Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Flucht und Migration finanziell zu entlasten, hat der Bund die Länder im Jahr 2022 konkret mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2023 mit weiteren 1,5 Mrd. Euro unterstützt. Der Bund wird diese finanzielle Unterstützung auch in den kommenden Jahren fortführen, insbesondere durch die Flüchtlingspauschale sowie die Fortführung der Zahlung von Bürgergeld an hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine.
6. Rechnen die Bundeswehr-Krankenhäuser ebenfalls für diesen Personenkreis mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab oder wird hier die medizinische Versorgung aus Steuergeldern bezahlt?
Die deutschen Bundeswehr Krankenhäuser rechnen die Behandlungskosten für aus der Ukraine Geflüchtete Menschen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. den zuständigen Landesbehörden ab.
7. Ist dem Bundesministerium für Gesundheit eine Vorlage für eine gesetzliche Änderung bekannt, um diese humanitäre Aufgabe künftig gesamtgesellschaftlich zu finanzieren?
Dem Bundesministerium für Gesundheit ist eine solche Vorlage nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen