Sehr [geschwärzt],
Ihre Zuschrift zum Betreff ist am 14.09.2023 in der Bürgerberatung des Regierenden Bürgermeisters eingegangen und wurde mir zur Beantwortung übergeben. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Zuschriften mussten Sie länger auf die Antwort warten, wofür ich um Entschuldigung bitte. Nach Eingang der nötigen Informationen kann ich Ihnen nun folgendes mitteilen:
Die Kostenübernahme der medizinischen Versorgung ukrainischer Soldaten und Soldatinnen erfolgt bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen über das (1) SGB II/SGB XII oder das (2) AsylbLG.
1. Leistungsgewährung nach SGB II / SGB XII
Besitzt die Soldatin oder der Soldat nach entsprechender Registrierung bereits eine Fiktionsbescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, so besteht der Zugang zu Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
Leistungen nach SGB II erhalten Personen, die erwerbsfähig sind und bei denen kein Leistungsausschluss vorliegt. Sie werden in der GKV versichert. Die Leistungen nach SGB II werden durch das Jobcenter gewährt.
Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XII. Dies gilt auch für Personen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate im Krankenhaus untergebracht sein werden, da diese vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossen sind. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die aufgrund einer Kriegsverletzung in Berlin im Krankenhaus behandelt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass diese für einen Zeitraum von 6 Monaten nicht erwerbsfähig sind. Nach SGB XII besteht ein Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen nach SGB XII werden durch das jeweils zuständige Sozialamt gewährt.
2. Leistungsgewährung nach AsylBLG
Ist noch keine vollständige Registrierung erfolgt, so werden die Gesundheitsleistungen nicht nach dem SGB II bzw. SGB XII übernommen. In diesem Fall ist eine Kostenübernahme der Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG möglich. Hierzu muss ein Schutzgesuch geäußert werden, das bei Schwerstverletzten auch konkludent und noch in angemessener Frist nach der Behandlung erfolgen kann. Die Leistungsgewährung erfolgt - wie bei SGB XII - durch das bezirkliche Sozialamt.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt] +[geschwärzt], [geschwärzt] +[geschwärzt]
[geschwärzt]<[geschwärzt]>
[geschwärzt]<[geschwärzt]>
[[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]>
[[geschwärzt]]<[geschwärzt]>
[[geschwärzt]]<[geschwärzt]>
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt] (*[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt]) [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt] *[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt]!