Ihre Anfrage vom 22.11.2022 – Antrag nach dem IFG
(Az: 8166/ 620 IFG 019)
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. November 2022.
Sie erbitten zu den einzelnen Versorgungsunterbrechungen Strom des Berichtsjahres 2021 (Datei VersUnterbr2021 herunterladbar auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur) einen höheren Detailgrad zu deren Ursache. Diese Herausgabe erfragen Sie als anonymisierten Datensatz.
Dies bedeutet, dass Sie in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine netzbetreiberbezogene, d.h. eine unternehmensbezogene Auskunft zu einzelnen Stromausfällen wünschen, welche die Netzbetreiber gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesnetzagentur zu melden haben.
Lassen Sie mich Folgendes zum Hintergrund zur Erhebung der nach § 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen Strom kurz ausführen:
Die Berichtspflichten der Netzbetreiber umfasst neben dem Zeitpunkt, der Dauer und dem Ausmaß auch die Ursache der stattgefundenen Versorgungsunterbrechungen eines Berichtsjahres. Eine Störung wird durch die Netzbetreiber einer der insgesamt sieben Oberkategorien, den sog. Störungsanlässen, zugeordnet und in dieser standardisierten Form an die Bundesnetzagentur übermittelt. Die Oberkategorien bündeln jeweils für sich genommen ein Spektrum von mehreren möglichen Vorgängen. Beispielsweise umfasst der Anlass „Einwirkung Dritter“ u.a. die Auswirkungen von Menschen, Tieren oder Objekten, die zu einer Versorgungsunterbrechung führen. Weitere Details zum Hergang erhält die Bundesnetzagentur in der Regel nicht. Eine Ausnahme bildet die Kategorie „höhere Gewalt“, bei der die Netzbetreiber weitere Informationen zur Störungsursache benennen müssen. Diese Benennung erfolgt allerdings nicht in vorgegebenen Unterkategorien. Vielmehr gibt der Netzbetreiber in diesem Fall in einem Freifeld alle notwendigen Informationen zu der Versorgungsunterbrechung individuell an. Diese Angaben enthalten dann oftmals u.a. Informationen über den genauen Ort der Störung bzw. sonstige genauere Umstände, die oftmals auch interne Informationen des Netzbetreibers beinhalten können.
Sofern Ihre Anfrage auf diesen Informationsgehalt abzielt, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens handelt (vgl. BGH-Beschluss vom 22. Juli 2014 – Az. EnVR 59/12, Rn. 44, sowie BGH-Beschluss vom 11. Dezember 2018 – Az. EnVR 21/18, Rn. 34).
Für Ihren gestellten IFG-Antrag bedeutet dies:
Die Zusendung einer anonymisierten Liste zu den etwaigen, detaillierteren Störungsursachen ist nicht ohne weiteres möglich, weil dadurch die Unternehmensbezogenheit der Einzelstörungsdaten hergestellt werden könnte.
Im Weiteren wäre daher vorab durch die Bundesnetzagentur nach § 8 IFG in Verbindung mit § 6 IFG ein Drittbeteiligungsverfahren bei den betroffenen Unternehmen durchzuführen. Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, (hier den jeweiligen Netzbetreibern) schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte -wie oben aufgeführt - dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Bundesnetzagentur wäre sodann im Falle eines entsprechenden Antrages Ihrerseits dazu verpflichtet, jedem der betroffenen 82 Stromnetzbetreiber die Datensätze nach § 52 EnWG zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen bzw. zu fragen, ob in die Informationsherausgabe einwilligt wird.
Ich weise Sie darauf hin, dass nach § 10 IFG für individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung, IFGGebV) erhoben werden können. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen 15,- Euro (ggf. auch weniger) und maximal 500,- Euro erhoben werden. Auch wenn der Arbeitsaufwand vor Bearbeiten des Antrages nicht abschließend festgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass sich die Gebühren bei dem skizzierten Drittbeteiligungsverfahren am oberen Rand des vorgegebenen Gebührenrahmens befinden dürften.
Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen Ihren Antrag nach dem IFG aufrechterhalten möchten. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Angabe Ihrer Postadresse, welche im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens und für die Zustellung des Gebührenbescheids benötigt wird.
Mit freundlichen Grüßen