Versorgungsunterbrechung 2021

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Bei der Datenerhebung „Versorgungunterbrechung 2021“ werden in dem öffentlichen Dokument (VersUnterbr2021) lediglich die Daten mit einem geringeren Detailgrad ausgegeben. Mich würden insbesondere genauere Daten zu den Ursachen der Versorgungsunterbrechung interessieren, da ich diese für meine Masterarbeit benötige.
Insofern beantrage ich hiermit die anonymisierte Herausgabe der erhobenen Daten.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    22. November 2022
  • Frist
    24. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei der Datenerhe…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versorgungsunterbrechung 2021 [#263704]
Datum
22. November 2022 10:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der Datenerhebung „Versorgungunterbrechung 2021“ werden in dem öffentlichen Dokument (VersUnterbr2021) lediglich die Daten mit einem geringeren Detailgrad ausgegeben. Mich würden insbesondere genauere Daten zu den Ursachen der Versorgungsunterbrechung interessieren, da ich diese für meine Masterarbeit benötige. Insofern beantrage ich hiermit die anonymisierte Herausgabe der erhobenen Daten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263704/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Ihre Anfrage vom 22.11.2022 – Antrag nach dem IFG (Az: 8166/ 620 IFG 019) Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Versorgungsunterbrechung 2021 [#263704]
Datum
8. Dezember 2022 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage vom 22.11.2022 – Antrag nach dem IFG (Az: 8166/ 620 IFG 019) Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. November 2022. Sie erbitten zu den einzelnen Versorgungsunterbrechungen Strom des Berichtsjahres 2021 (Datei VersUnterbr2021 herunterladbar auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur) einen höheren Detailgrad zu deren Ursache. Diese Herausgabe erfragen Sie als anonymisierten Datensatz. Dies bedeutet, dass Sie in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine netzbetreiberbezogene, d.h. eine unternehmensbezogene Auskunft zu einzelnen Stromausfällen wünschen, welche die Netzbetreiber gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesnetzagentur zu melden haben. Lassen Sie mich Folgendes zum Hintergrund zur Erhebung der nach § 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen Strom kurz ausführen: Die Berichtspflichten der Netzbetreiber umfasst neben dem Zeitpunkt, der Dauer und dem Ausmaß auch die Ursache der stattgefundenen Versorgungsunterbrechungen eines Berichtsjahres. Eine Störung wird durch die Netzbetreiber einer der insgesamt sieben Oberkategorien, den sog. Störungsanlässen, zugeordnet und in dieser standardisierten Form an die Bundesnetzagentur übermittelt. Die Oberkategorien bündeln jeweils für sich genommen ein Spektrum von mehreren möglichen Vorgängen. Beispielsweise umfasst der Anlass „Einwirkung Dritter“ u.a. die Auswirkungen von Menschen, Tieren oder Objekten, die zu einer Versorgungsunterbrechung führen. Weitere Details zum Hergang erhält die Bundesnetzagentur in der Regel nicht. Eine Ausnahme bildet die Kategorie „höhere Gewalt“, bei der die Netzbetreiber weitere Informationen zur Störungsursache benennen müssen. Diese Benennung erfolgt allerdings nicht in vorgegebenen Unterkategorien. Vielmehr gibt der Netzbetreiber in diesem Fall in einem Freifeld alle notwendigen Informationen zu der Versorgungsunterbrechung individuell an. Diese Angaben enthalten dann oftmals u.a. Informationen über den genauen Ort der Störung bzw. sonstige genauere Umstände, die oftmals auch interne Informationen des Netzbetreibers beinhalten können. Sofern Ihre Anfrage auf diesen Informationsgehalt abzielt, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens handelt (vgl. BGH-Beschluss vom 22. Juli 2014 – Az. EnVR 59/12, Rn. 44, sowie BGH-Beschluss vom 11. Dezember 2018 – Az. EnVR 21/18, Rn. 34). Für Ihren gestellten IFG-Antrag bedeutet dies: Die Zusendung einer anonymisierten Liste zu den etwaigen, detaillierteren Störungsursachen ist nicht ohne weiteres möglich, weil dadurch die Unternehmensbezogenheit der Einzelstörungsdaten hergestellt werden könnte. Im Weiteren wäre daher vorab durch die Bundesnetzagentur nach § 8 IFG in Verbindung mit § 6 IFG ein Drittbeteiligungsverfahren bei den betroffenen Unternehmen durchzuführen. Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, (hier den jeweiligen Netzbetreibern) schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte -wie oben aufgeführt - dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Bundesnetzagentur wäre sodann im Falle eines entsprechenden Antrages Ihrerseits dazu verpflichtet, jedem der betroffenen 82 Stromnetzbetreiber die Datensätze nach § 52 EnWG zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen bzw. zu fragen, ob in die Informationsherausgabe einwilligt wird. Ich weise Sie darauf hin, dass nach § 10 IFG für individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung, IFGGebV) erhoben werden können. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen 15,- Euro (ggf. auch weniger) und maximal 500,- Euro erhoben werden. Auch wenn der Arbeitsaufwand vor Bearbeiten des Antrages nicht abschließend festgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass sich die Gebühren bei dem skizzierten Drittbeteiligungsverfahren am oberen Rand des vorgegebenen Gebührenrahmens befinden dürften. Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen Ihren Antrag nach dem IFG aufrechterhalten möchten. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Angabe Ihrer Postadresse, welche im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens und für die Zustellung des Gebührenbescheids benötigt wird. Mit freundlichen Grüßen

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Zurückziehen meines IFG-Antrags [#263704] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Versorg…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#263704]
Datum
19. Dezember 2022 15:18
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Versorgungsunterbrechung 2021“ (22.11.2022, #263704) aufgrund der Kosten zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>