Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 6. Mai 2023, in der Sie die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt:
Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden.
Schon aus berufsrechtlichen Gründen ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, ihre bzw. seine Leistungen in möglichst guter Qualität zu erbringen. Es ist generell Aufgabe der Selbstverwaltung (zum Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Ärztekammern) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Berufsrechtes und die sozialgesetzlichen Regelungen beachtet werden.
Darüber hinaus sind alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt dabei die Grundanforderungen an die Qualitätssicherung. Es enthält unter anderem die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden externen Qualitätssicherung (vgl. §§ 135 ff. SGB V). Unter einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement versteht man die Einführung von Prozessen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, beispielsweise durch Risikomanagement- oder Fehlermeldesysteme. Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind Verfahren zum Vergleich, zur Bewertung und zur Kontrolle der Behandlungen, der Behandlungsergebnisse und der organisatorischen Abläufe.
Mit den gesetzlichen Regelungen wird jedoch nur der Rahmen vorgegeben. Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich - also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern - ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in dem die Krankenkassen, die Krankenhäuser sowie die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und auch die Patientenverbände vertreten sind, übertragen. Das heißt, der G-BA hat die Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden, wie detailliert diese sind und mit welchem Aufwand diese Regelungen verbunden sind. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verbindlich. Der G-BA wird wissenschaftlich und methodisch unterstützt durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. Dieses entwickelt unter anderem die Kriterien, mit denen die Qualität der Versorgung prozess- und ergebnisorientiert gemessen werden kann.
Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen unter anderem Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Dabei wird die Qualität ausgewählter Leistungsbereiche der Krankenhäuser anhand von Daten gemessen. So können Behandlungsergebnisse verglichen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden. Bisher werden in der externen stationären Qualitätssicherung 295 Indikatoren und 112 Kennzahlen in 15 QS-Verfahren unter anderem aus den Gebieten Gefäßchirurgie, Hygiene- und Infektionsmanagement, Kardiologie und Herzchirurgie, Transplantationsmedizin, Gynäkologie, Perinatalmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie der Pflege ausgewertet. Hierdurch wird ein bundesweiter Qualitätsvergleich möglich. Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser können in der Referenzdatenbank des G-BA (
https://qb-referenzdatenbank.g-ba.de/#/suche) abgerufen werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass es keinen unmittelbaren Einfluss des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf die Gestaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gibt. Allerdings muss der G-BA die Richtlinien zur Qualitätssicherung, mit denen er die Maßnahmen festlegt, dem BMG zur Prüfung vorlegen. Das BMG hat im Rahmen der Rechtsaufsicht somit die Gelegenheit etwaige Rechtsverstöße innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen