Versorgungsverträge für alle Arten von Krankenhäusern

Wie oft werden Versorgungsverträge für alle Arten von Krankenhäusern (öffentlich, privat, psychiatrisch u.a.) auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen überprüft? Wie wird dies dokumentiert und sind diese Dokumentationen für den Bürger zugänglich? Wie viele Fälle von fehlenden Hygieneartikeln, Schutzkleidung und lebensnotwendigen Medizinprodukten wurden im Jahr 2022 gemeldet und bearbeitet? Das Sozialministerium verweist an Sie, da Sie zuständig wären.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie oft werden Versorgungsverträge fü…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versorgungsverträge für alle Arten von Krankenhäusern [#278222]
Datum
7. Mai 2023 00:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie oft werden Versorgungsverträge für alle Arten von Krankenhäusern (öffentlich, privat, psychiatrisch u.a.) auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen überprüft? Wie wird dies dokumentiert und sind diese Dokumentationen für den Bürger zugänglich? Wie viele Fälle von fehlenden Hygieneartikeln, Schutzkleidung und lebensnotwendigen Medizinprodukten wurden im Jahr 2022 gemeldet und bearbeitet? Das Sozialministerium verweist an Sie, da Sie zuständig wären.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/278222/upload/1b103a26b7311855cf737c90b9c55ede6020c105/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Versorgungsverträge für alle Arten von Krankenhäusern [#278222]
Datum
10. Mai 2023 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Eingabe vom 6. Mai 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr << Antragsteller:in >> vie…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Eingabe vom 6. Mai 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
17. Mai 2023 08:54
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Eingabe vom 6. Mai 2023, in der Sie die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt: Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter wird die Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden. Durch die Qualitätssicherung können die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht und wirtschaftlich versorgt werden. Schon aus berufsrechtlichen Gründen ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, ihre bzw. seine Leistungen in möglichst guter Qualität zu erbringen. Es ist generell Aufgabe der Selbstverwaltung (zum Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Ärztekammern) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Berufsrechtes und die sozialgesetzlichen Regelungen beachtet werden. Darüber hinaus sind alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt dabei die Grundanforderungen an die Qualitätssicherung. Es enthält unter anderem die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden externen Qualitätssicherung (vgl. §§ 135 ff. SGB V). Unter einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement versteht man die Einführung von Prozessen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, beispielsweise durch Risikomanagement- oder Fehlermeldesysteme. Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind Verfahren zum Vergleich, zur Bewertung und zur Kontrolle der Behandlungen, der Behandlungsergebnisse und der organisatorischen Abläufe. Mit den gesetzlichen Regelungen wird jedoch nur der Rahmen vorgegeben. Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich - also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern - ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in dem die Krankenkassen, die Krankenhäuser sowie die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und auch die Patientenverbände vertreten sind, übertragen. Das heißt, der G-BA hat die Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden, wie detailliert diese sind und mit welchem Aufwand diese Regelungen verbunden sind. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verbindlich. Der G-BA wird wissenschaftlich und methodisch unterstützt durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. Dieses entwickelt unter anderem die Kriterien, mit denen die Qualität der Versorgung prozess- und ergebnisorientiert gemessen werden kann. Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen unter anderem Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Dabei wird die Qualität ausgewählter Leistungsbereiche der Krankenhäuser anhand von Daten gemessen. So können Behandlungsergebnisse verglichen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden. Bisher werden in der externen stationären Qualitätssicherung 295 Indikatoren und 112 Kennzahlen in 15 QS-Verfahren unter anderem aus den Gebieten Gefäßchirurgie, Hygiene- und Infektionsmanagement, Kardiologie und Herzchirurgie, Transplantationsmedizin, Gynäkologie, Perinatalmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie der Pflege ausgewertet. Hierdurch wird ein bundesweiter Qualitätsvergleich möglich. Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser können in der Referenzdatenbank des G-BA (https://qb-referenzdatenbank.g-ba.de/#/suche) abgerufen werden. Abschließend weisen wir darauf hin, dass es keinen unmittelbaren Einfluss des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf die Gestaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gibt. Allerdings muss der G-BA die Richtlinien zur Qualitätssicherung, mit denen er die Maßnahmen festlegt, dem BMG zur Prüfung vorlegen. Das BMG hat im Rahmen der Rechtsaufsicht somit die Gelegenheit etwaige Rechtsverstöße innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen