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Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie

An welchen gastronomischen Betrieben sind Verstöße gegen
1. §9 CoronaSchVO in der Fassung vom 24.04.2020
2. §14 CoronaSchVO in der Fassung vom 16.05.2020
festgestellt worden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Hennef (Sieg) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie [#187121]
Datum
20. Mai 2020 19:17
An
Kommunalverwaltung Hennef (Sieg)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An welchen gastronomischen Betrieben sind Verstöße gegen 1. §9 CoronaSchVO in der Fassung vom 24.04.2020 2. §14 CoronaSchVO in der Fassung vom 16.05.2020 festgestellt worden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187121
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Hennef (Sieg)
Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen die begehrte Auskunft gem. IFG NRW. Mit freundliche…
Von
Kommunalverwaltung Hennef (Sieg)
Betreff
Verstöße gegen CoronaSchVO in der Gastronomie [#187121]
Datum
19. Juni 2020 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen die begehrte Auskunft gem. IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.