Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008

Anfrage an: Landratsamt Esslingen

Alle Akten zur Aufsichtsbeschwerde:
Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Bei den Linden – Az.: 021.36/000008

Dies beinhaltet:

* die Stellungnahme der Stadt Wernau zu „Bei den Linden“
* Interne Notiz und Bewertungen
* Den kompletten Schriftverkehr zum Fall (intern und extern)

Ergebnis der Anfrage

Mehr als die Hälfte der öffentlichen Tagespunkte wird nichtöffentlich beraten, wie ist das mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit vereinbar?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
7. März 2023 14:26
An
Landratsamt Esslingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Akten zur Aufsichtsbeschwerde: << Antragsteller:in >> Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Bei den Linden – Az.: 021.36/000008<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies beinhaltet:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> * die Stellungnahme der Stadt Wernau zu „Bei den Linden“<< Antragsteller:in >> * Interne Notiz und Bewertungen << Antragsteller:in >> * Den kompletten Schriftverkehr zum Fall (intern und extern) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 272335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272335/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Esslingen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 07.03.2023. Wir …
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
AW: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
6. April 2023 13:04
Status
Warte auf Antwort
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7,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 07.03.2023. Wir versuchen Ihnen Antrag schnellstmöglich zu prüfen und Ihnen dann gegebenenfalls die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Da noch immer einige der zuständigen Mitarbeitenden zur Bewältigung der Flüchtlingskrise, u.a. verursacht durch den Krieg in der Ukraine, eingesetzt werden und ihre Kräfte hierfür bündeln, sowie aufgrund des Umfangs Ihres Antragsbegehrens, kann eine Antwort nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen. Wir sind daher gezwungen die Frist gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf drei Monate zu verlängern. Wir bitten um Verständnis und werden Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung schnellstmöglich mitteilen. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffent…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
29. April 2023 17:56
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008“ vom 07.03.2023 (#272335) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte priorisieren Sie ihre Aufgabe um und senden Sie umgehend die Information zu. Falls dies nicht der Fall sein sollte, teilen Sie mir bitte mit welcher zuständige Mitarbeiter in den oben genannten Themen eingesetzt wird, in welchem Umfang und die entsprechenden Akten hierzu. Bei einer Beantwortung innerhalb von 2 Wochen sehen ich von dieser Anfrage ab. Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern(§ 1 Absatz 1). Damit ist die Intention des Gesetzes klar und eindeutige demokratische Meinungs- und Willensbildung. Das gleiche Anliegen hat auch der Grundsatz von öffentlichen Gemeinderatsitzungen. Bitte bedenken Sie diese in dieser Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Landratsamt Esslingen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie erreichen mich wieder ab dem 15.05.2023. Ihre …
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
Automatische Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
29. April 2023 17:56
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
7,8 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie erreichen mich wieder ab dem 15.05.2023. Ihre E-Mail wird während meiner Abwesenheit weder gelesen noch weitergeleitet. In dringenden datenschutzrechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an [geschwärzt] In dringenden liegenschaftsrechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an [geschwärzt] unter der Mailadresse: [geschwärzt] Freundliche Grüße [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffent…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
30. April 2023 14:26
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008“ vom 07.03.2023 (#272335) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte priorisieren Sie ihre Aufgabe um und senden Sie umgehend die Information zu. Falls dies nicht der Fall sein sollte, teilen Sie mir bitte mit welcher zuständige Mitarbeiter in den oben genannten Themen eingesetzt wird, in welchem Umfang und die entsprechenden Akten hierzu. Bei einer Beantwortung innerhalb von 2 Wochen sehen ich von dieser Anfrage ab. Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern(§ 1 Absatz 1). Damit ist die Intention des Gesetzes klar und eindeutige demokratische Meinungs- und Willensbildung. Das gleiche Anliegen hat auch der Grundsatz von öffentlichen Gemeinderatsitzungen. Bitte bedenken Sie diese in dieser Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 272335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272335/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Esslingen
Sehr [geschwärzt], bezugnehmend auf Ihre email vom 30.04.2023 möchte ich auf die bereits zuvor versandte Antwort-…
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
4. Mai 2023 09:38
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
7,8 KB


Sehr [geschwärzt], bezugnehmend auf Ihre email vom 30.04.2023 möchte ich auf die bereits zuvor versandte Antwort-email des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten [geschwärzt] vom 6.4.2023 verweisen. Darin hatten wir begründet, weshalb wir die Frist zur Antwort gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf drei Monate verlängern mussten. Wir bitten um Verständnis und werden Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung schnellstmöglich mitteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt];!![geschwärzt]![geschwärzt]$ [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt];!![geschwärzt]![geschwärzt]$
Landratsamt Esslingen
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen begehrten Informationen liegen nun vor. Leider treten derz…
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
AW: Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
7. Juni 2023 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen begehrten Informationen liegen nun vor. Leider treten derzeit technische Probleme auf, wodurch ein datenschutzkonformer Versand der Dokumente nicht sichergestellt werden kann bzw. schlicht nicht möglich ist. Wir bitten dies zu entschuldigen, arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung und hoffen, dass die technischen Probleme bis spätestens Montag, 12.06.2023 behoben sind. Somit gehe ich davon aus, dass ich Ihnen die begehrten Informationen – im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen – am Dienstag, den 13.06.2023 zur Verfügung stellen kann. Bis dahin bitte ich um Geduld und verbleibe mit besten Grüßen
Landratsamt Esslingen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag übersende ich Ihnen das Dokument „LRAES_Scan_LIFG“. Da …
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
WG: Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
13. Juni 2023 19:30
Status
geschwärzt
3,2 MB
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7,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag übersende ich Ihnen das Dokument „LRAES_Scan_LIFG“. Da wir die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen nicht herausgeben dürfen und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen auf der Homepage der Gemeinde abrufbar sind, haben wir diese nicht beigefügt. Wir gehen davon aus, dass sich Ihr Anliegen damit erledigt hat. Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Leider ist diese unvollständig und konnt…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
9. Juli 2023 21:22
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Leider ist diese unvollständig und konnte erst durch eine Aufsichtsbeschwerde erwirkt werden. Eine Rechtsaufsicht, die dem Recht nicht nachkommt, wirft ein eigenartiges Bild auf diese. Bitte liefern Sie innerhalb einer Woche die fehlenden Unterlagen: * Den kompletten Schriftverkehr zum Fall (intern und extern), hier fehlt der komplette Schriftverkehr mit dem Beschwerdesteller. * Die Protokolle zu den in diesem Fall durchgeführten Telefonate Vergleiche man die Anzahl (vs 20, 24) und Verhältnisse mit umliegenden Gemeinden (https://fragdenstaat.de/anfragen/tag/nichtoffentliche-sitzung-gr/) und den Grundsatz der Öffentlichkeit ist hier ein Vorstoß sehr naheliegend. Bitte teilnehmen Sie mir innerhalb einer Woche mit, ob Sie nach Bekanntwerden der Zahlen tätig werden? Wenn nicht, werde ich mich leider gezwungen fühlen, mich an Ihre Aufsichtsbehörde zu wenden. Bitte stellen sie innerhalb von vier Wochen folgende Informationen bereit: Welche Maßnahmen wurden nach Bekanntwerden der 70 nichtöffentliche Tops getroffen? Welche weiter Beschwerden gegen die Stadt Wernau liegen vor und wie lautet bei diesen die Stellungnahme der Stadt Wernau und die Beurteilung der Rechtsaufsicht? Liegen im Kreis weiter Beschwerden zu nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen vor? Wo, Wievielt und Wann? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 272335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272335/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Esslingen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich Ihnen gerne beantworte. Bezügl…
Von
Landratsamt Esslingen
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AW: WG: Antwort: Verstöße der Stadt Wernau am Neckar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO – Linden – Az.: 021.36/000008 [#272335]
Datum
9. August 2023 16:45
Status
smime.p7s
7,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich Ihnen gerne beantworte. Bezüglich des kompletten Schriftverkehrs mit Ihnen, dem Beschwerdeführer, verfügen Sie bereits über die gewünschten Informationen, vgl. § 9 Abs. 3 Ziff. 4 LIFG, sodass Ihnen dieser Schriftverkehr nicht noch einmal übermittelt wurde. Sonstige Telefonprotokolle zu diesem Fall liegen mir nicht vor und sind nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachamt auch nicht in der Akte enthalten. Wir gehen daher davon aus, dass wir Ihnen alle beantragten Informationen zur Verfügung gestellt haben. Die höhere Anzahl an nichtöffentlichen Sitzungen stellt per se noch keinen Verstoß dar. Daher wurden bisher auch keine Maßnahmen getroffen. Ihre nun hervorgebrachten, allgemeinen Fragen bzgl. aller weiterer Beschwerden gegen die Stadt Wernau sowie weiterer Beschwerden zu nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen im ganzen Landkreis sind zu unbestimmt und können von uns ohne Konkretisierung nicht beantwortet werden. Bitte präzisieren Sie daher Ihr Anliegen innerhalb von drei Monaten, also bis zum 09.11.2023. Sollten wir bis dahin keine Antwort von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Anfragen erledigt haben. Rein vorsorglich weisen wir Sie auf § 10 LIFG hin. Wir erheben für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem LIFG können jedoch Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Übersteigen die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufforderung erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information 200 Euro nicht übersteigen. Mit freundlichen Grüßen