Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Badischen Neuesten Nachricht wird ein Vertreter von Ihnen mit folgender Aussage wiedergegeben:
"Die Naturschutzbehörde registriert nach eigenen Angaben zunehmend Verstöße gegen dieses Verbot. Die Folge: Seit der Wiederbesiedlung der Felsen 2004 sei die Brut nur in zehn Jahren erfolgreich gewesen."
Wann haben diese Verstöße stattgefunden?
Können diese Verstöße einer bestimmten Personengruppe (Kletterer, Wanderer, Mountainbiker, Familien,...) zugeordnet werden?
Da ich davon ausgehe, dass Sie keine Aussagen gegenüber der Presse treffen ohne entsprechend recherchiert zu haben ist davon auszugehen, dass die Informationen bereits vorliegen und daher kein Aufwand anfällt zur Informationsbeschaffung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 262503
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