Verstöße gegen Vermummungsverbot auf Versammlungen

Wie viele Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen gab es wegen Verstößen gegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG? Wie viele nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 BayVersG? Bitte schlüsseln Sie dies nach Jahren auf. Sie dürfen sich dabei auf den Zeitraum seit 2010 beschränken.

Ergebnis der Anfrage

LKA sieht keinen rechtlichen Anspruch auf Informationen nach BayUIG/VIG/BayDSG.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Ermittlungen, Anklagen u…
An Bayerisches Landeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verstöße gegen Vermummungsverbot auf Versammlungen [#305737]
Datum
10. April 2024 20:19
An
Bayerisches Landeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen gab es wegen Verstößen gegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG? Wie viele nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 BayVersG? Bitte schlüsseln Sie dies nach Jahren auf. Sie dürfen sich dabei auf den Zeitraum seit 2010 beschränken.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305737/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landeskriminalamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage sehen wi…
Von
Bayerisches Landeskriminalamt
Betreff
AW: Verstöße gegen Vermummungsverbot auf Versammlungen
Datum
11. April 2024 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage sehen wir Ihrerseits keinen rechtlichen Anspruch. Die angefragten Informationen sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Umweltinformationen i. S. d. Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) oder Verbraucherinformationen i. S. d. Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG). Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) enthält eine Ausnahme vom allgemeinen Auskunftsanspruch des Abs. 1 u.a. zugunsten der Polizei. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen aufgrund der Rechtslage keine weiteren Auskünfte zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen