Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr << Antragsteller:in >>
mir wurde Ihre Mail vom 25. Oktober 2022 zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte zu entschuldigen, dass wir es bislang verabsäumt haben, Ihnen eine Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.
Zunächst vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Arbeit.
Ihren Antrag auf Herausgabe der Informationen betrachte ich als einen Antrag nach §§ 3, 4 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes dürfte nicht eröffnet sein.
Sie begehren die Herausgabe von Informationen durch Übersendung von Verträgen, die der Kreis Pinneberg, insbesondere dessen Fachdienst Kooperative Regionalleitstelle West (KRLS) potenziell mit der Firma Starlink geschlossen haben könnte.
Ich beabsichtige, die Informationen nicht herauszugeben, und höre Sie hiermit zu meiner beabsichtigten Entscheidung an. Für die Abgabe einer Stellungnahme räume ich Ihnen eine Frist bis zum Ablauf des 02.12.2022 ein.
Sollten Sie Ihren Antrag weiterverfolgen wollen, so bitte ich um Angabe Ihrer vollständigen postalischen Adresse, da es gesetzlich nicht möglich ist, Ihnen einen belastenden (ablehnenden) Bescheid mit einfacher E-Mail wirksam zuzustellen.
Aus den folgenden Gründen beabsichtige ich Ihren Antrag abzulehnen:
Gemäß § 9 IZG-SH überwiegt der Schutz öffentlicher Interessen im vorliegenden Fall das Interesse an der von Ihnen gewünschten Offenlegung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH (in der Alternative: "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit") kann die von Ihnen gewünschte Übermittlung - ja sogar die Mitteilung, dass ggf. keine Vertragsverhältnisse zwischen dem Kreis Pinneberg und der Firma Starlink bestehen könnten - die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Kommunikationsinfrastruktur überwiegt in diesem Fall das öffentliche Bekanntgabeinteresse. (dazu insgesamt: Engewald, NordÖR 2017, 209, 214 f.; Drechsler/ Karg, IZG-SH, Kommentar, PdK, A16SH, 2021 ff., Vor §§ 9 und 10).
Wir müssen durch diese Form der Geheimhaltung eine missbräuchliche Verwendung der spezifischen Informationen ausschließen. Denn die KRLS gehört zweifelsohne zur kritischen Infrastruktur im engeren Sinne. Integral zu dieser Infrastruktur gehören auch und ganz besonders der Schutz und die Geheimhaltung von Kommunikationsverbindungen, da die KRLS nach der Besonderheit ihrer bedeutsamen Aufgabe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit existenziell gerade auch auf die Kommunikation nach außen angewiesen ist. Ohne Ihnen etwas unterstellen zu wollen und ganz unabhängig von der anfragenden Person, dürfen solche Kenntnisse über Kommunikationswege nicht in die "falschen Hände" gelangen.
Ich hoffe, Sie haben Verständnis für unsere Argumentation. Sollten Sie angesichts dessen Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen, so wäre ich über eine kurze entsprechende Mitteilung per Mail dankbar.
Für den Fall, dass Sie eine Veröffentlichung dieser Antwort beabsichtigen, darf ich darauf hinweisen, dass aus der Veröffentlichung persönliche Daten des Bearbeiters nicht hervorgehen dürfen, sondern dass diese zu anonymisieren sind.
Es grüß