Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich stimme Ihren Schwärzungen der Kosten basierend auf dem Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen nach BremIFG §6 nicht zu, da ich Ihre Auslegung für zu weitreichend halte. Darum widerspreche ich Ihrem Bescheid.
Ich orientiere mich bei meiner Einschätzung an der Auslegung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen am “Sachstand Zum Ausschluss des Informationszugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ vom 7. September 2017 der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages.
Ich nehme eine Offenkundigkeit der Informationen als gegeben an, denn eine Person mit Fachkunde sollte in der Lage sein mit geringem Aufwand sich zusammenreimen zu können, wie hoch die Preise für jede Kategorie sein sollten.
Des Weiteren nehme ich an, dass kein objektives berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegend ist. Denn einerseits fand nach Ihren Unterlagen kein Wettbewerb statt, durch denn der Dritte Nachteile nehmen könnte, andererseits glaube ich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Verwendung von öffentlichen Geldern höher wiegt, als die Geheimhaltungsinteressen des Dritten.
Ich würde Sie darum bitten, mir das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 BremIFG genauer zu erläutern. Ich verweise dabei auf die Publikation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages - Sachstand WD 3 - 3000 - 004/21, S. 6: „Die Behörde muss gegenüber dem Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen, dass und warum die begehrten Informationen auf Grund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind. Die Begründung muss es insbesondere ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können.“
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 281334
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/281334/