Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG)
Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgeht, wer entscheidungsbefugt ist in der Frage, ob Open-Access-Transformationsverträge zwischen Verlagen und Bibliotheken/Bibliothekskonsortien veröffentlicht werden dürfen, trotz Geheimhaltungsklauseln. Genauer geht es um die Frage, ob es sich um ein begründetes Geschäftsgeheimnis handelt: Verlage verbieten Bibliotheken dadurch den Austausch über Angebote und verhindern Konkurrenz. Öffentliche Gelder werden in geheimen Verträgen ausgegeben.
Ergebnis der Anfrage
I. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW
gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle
vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW
alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen
Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt
wurden. Der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hierbei auf die Informationen
beschränkt, die bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen tatsächlich vorliegen. § 4 Abs. 1
IFG NRW begründet zu Lasten dieser Stellen keine Pflicht zur Informationsbeschaffung. Diese
Stellen sind nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu
generieren (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 23.2.2022 - 15 E 326/20 -, zitiert nach juris). Da hier keine Informationen vorliegen, aus
denen eindeutig hervorgeht, wer in der von Ihnen thematisierten Frage entscheidungsbefugt ist,
vermag ich Ihrem Antrag nicht zu entsprechen.
Anfrage abgelehnt
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Datum9. Mai 2023
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13. Juni 2023
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