Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG)

Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgeht, wer entscheidungsbefugt ist in der Frage, ob Open-Access-Transformationsverträge zwischen Verlagen und Bibliotheken/Bibliothekskonsortien veröffentlicht werden dürfen, trotz Geheimhaltungsklauseln. Genauer geht es um die Frage, ob es sich um ein begründetes Geschäftsgeheimnis handelt: Verlage verbieten Bibliotheken dadurch den Austausch über Angebote und verhindern Konkurrenz. Öffentliche Gelder werden in geheimen Verträgen ausgegeben.

Ergebnis der Anfrage

I. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW
gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle
vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW
alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen
Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt
wurden. Der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hierbei auf die Informationen
beschränkt, die bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen tatsächlich vorliegen. § 4 Abs. 1
IFG NRW begründet zu Lasten dieser Stellen keine Pflicht zur Informationsbeschaffung. Diese
Stellen sind nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu
generieren (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 23.2.2022 - 15 E 326/20 -, zitiert nach juris). Da hier keine Informationen vorliegen, aus
denen eindeutig hervorgeht, wer in der von Ihnen thematisierten Frage entscheidungsbefugt ist,
vermag ich Ihrem Antrag nicht zu entsprechen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
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Pseudo Nym
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Pseudo Nym
Betreff
Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG) [#278408]
Datum
9. Mai 2023 09:56
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgeht, wer entscheidungsbefugt ist in der Frage, ob Open-Access-Transformationsverträge zwischen Verlagen und Bibliotheken/Bibliothekskonsortien veröffentlicht werden dürfen, trotz Geheimhaltungsklauseln. Genauer geht es um die Frage, ob es sich um ein begründetes Geschäftsgeheimnis handelt: Verlage verbieten Bibliotheken dadurch den Austausch über Angebote und verhindern Konkurrenz. Öffentliche Gelder werden in geheimen Verträgen ausgegeben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pseudo Nym Anfragenr: 278408 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278408/
Mit freundlichen Grüßen Pseudo Nym
Pseudo Nym
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschu…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Pseudo Nym
Betreff
AW: Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG) [#278408]
Datum
19. Juni 2023 14:47
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG)“ vom 09.05.2023 (#278408) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann
Pseudo Nym
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschu…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Pseudo Nym
Betreff
AW: Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG) [#278408]
Datum
19. Juni 2023 14:48
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge mit Geheimhaltungsklauseln zwischen Verlagen und Hochschulbibliotheken (IFG)“ vom 09.05.2023 (#278408) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Pseudo Nym
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang - Open-Access-Transformationsverträge - Anfragenr.: 278408 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr g…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang - Open-Access-Transformationsverträge - Anfragenr.: 278408
Datum
19. Juni 2023 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, mit Ihrer E-Mail vom 9.5.2023 stellten Sie unter anderem unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) einen Antrag auf Übersendung von Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgeht, wer entscheidungsbefugt ist in der Frage, ob Open-Access-Transformationsverträge zwischen Bibliothekskonsortien bzw. Bibliotheken und Verlagen trotz Geheimhaltungsklauseln veröffentlicht werden dürfen. Ich lehne Ihren Antrag ab. Begründung: I. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hierbei auf die Informationen beschränkt, die bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen tatsächlich vorliegen. § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet zu Lasten dieser Stellen keine Pflicht zur Informationsbeschaffung. Diese Stellen sind nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2022 - 15 E 326/20 -, zitiert nach juris). Da hier keine Informationen vorliegen, aus denen eindeutig hervorgeht, wer in der von Ihnen thematisierten Frage entscheidungsbefugt ist, vermag ich Ihrem Antrag nicht zu entsprechen. II. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Das von Ihnen genannte Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und Verbraucherinformationsgesetz sind nicht einschlägig. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. IV. Ich weise Sie nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang - Open-Access-Transformationsverträge - Anfragenr.: 278408 Sehr geehrter Herr Mustermann, aufg…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang - Open-Access-Transformationsverträge - Anfragenr.: 278408
Datum
23. Juni 2023 09:52
Status
Sehr geehrter Herr Mustermann, aufgrund Ihrer E-Mail vom 19.6.2023 (14:48 Uhr) in der vg. Sache, die mir am heutigen Tag zugeleitet worden ist, darf ich feststellen, dass Ihre Anfrage vom 9.5.2023 mit hiesiger (beigefügter) E-Mail vom 19.6.2023 (14:57 Uhr) bereits beantwortet wurde. Mit freundlichen Grüßen