Sehr
Antragsteller/in
gerne beantworten wir Ihren Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, wie folgt:
Ihr Antrag bezieht sich auf "informationstechnischen Systeme der Landeshauptstadt Kiel und des Landes Schleswig-Holstein" Die Landeshauptstadt Kiel kann nur Anträge an die Landeshauptstadt Kiel behandeln, nicht Anträge an das Land Schleswig-Holstein.
1) Vertrag
Für den aktiven Einsatz zur Registrierung von Gästen in städtischen Einrichtungen gibt es einen AV-Vertrag zur Annahme der allgemeinen Nutzungsbedingungen des Betreibers der App, die öffentlich einsehbar sind. Siehe Anlage: 210322_Luca AV-Vertrag_unterschrieben.pdf
2) die datenschutzrechtliche Bewertung
„Im Ergebnis bestehen aus Sicht der Datensicherheit derzeit gegen die Nutzung der Kontakte App Luca App keine Bedenken. Es müssen aber die rechtlichen Voraussetzungen für die alternative Nutzung durch eine solche App anstelle der herkömmlichen Führung der Kontaktverfolgungsliste geschaffen werden. Man könnte vereinfacht sagen, dass es für die Sicherheit der verwendeten Technik ein okay der Thüringischen Aufsichtsbehörde gibt, für die Gesamtnutzung aber ein deutliches „Nein“ (derzeit keine rechtliche Voraussetzung – und das gilt bekanntermaßen auch in SH). (Stand: 18. Februar 2021)
Die Landesverordnung zum Corona-Schutz wurde entsprechend angepasst.
Die Datenschutzerklärung zur digitalen Kontataktnachverfolgung mit luca oder anderen Anbieter*innen finden Sie auf
www.kiel.de/kontaktnachverfolgung-dat...
Eine Detailbewertung finden Sie im Anhang (210316_bewertung_dsgvo_Datenschutz_LHK.pdf).
3) die Bewertung der Informationssicherheit
Die Ergebnisse der vorhanden Gutachten u.a. aus Thüringen wurden von der LHK als plausibel erachtet. Es liegt keine Dokumentation vor.
4) die Kostenaufstellung zur Nutzung und Integration
Für die Integration und Nutzung durch das städtische Gesundheitsamt sind Kosten von 18.000 € entstanden, die über den öffentlichen Gesundheitspakt aus Bundesmitteln refinanziert werden. D.h. der Landeshauptstadt Kiel entstehen zur Nutzung keine Kosten.
Gegen diese Entscheidung diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats bei der Landeshauptstadt Kiel, Der Oberbürgermeister, Fleethörn 9, 24103 Kiel, Widerspruch erhoben werden.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie von uns als informationspflichtige Stelle eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wenden (Holstenstraße 98, 24103 Kiel,
<<E-Mail-Adresse>>). Das gilt unabhängig von den Ihnen zustehenden Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen (Widerspruch, Klage).
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Beste Grüße