Sehr geehrtAntragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.09.2017. Verstehe, ich Sie richtig, dass Sie für den Förderverein Freie Netzwerke e. V. und nicht als Privatperson handeln? In diesem Falle müsste der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung Förderverein Freie Netzwerke e. V. in der Fassung vom 18.03.2004 von zwei Vorsitzenden gemeinsam gestellt werden. Dass dies wirklich erfolgt, kann hier nur überprüft werden, wenn dieser Antrag schriftlich gestellt wird. Der Antrag müsste von zwei Vorsitzenden unterzeichnet und sollte an folgende Adresse gerichtet werden:
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei,
Referat für Film-, Medien- und Netzpolitik,
Jüdenstraße 1,
10178 Berlin.
Ich bitte Sie um Verständnis für dieses formelle Vorgehen. Da durch den Antrag Kosten entstehen können, muss der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zum voraussichtlichen Verwaltungsaufwand bzw. den voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft:
Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft sind gemäß § 16 S. 1 IFG gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gemäß § 16 Satz 2 IFG aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge i. V. m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).
Entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu § 1 VGebO, Tarifstelle 1004 b) Nr. 2 und 3 betragen die Kosten für eine Akteneinsicht, die einen umfangreichen oder außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsumfang auslöst - wovon ich derzeit ausgehe -, 100 bis 500 EUR (100-250 bzw. 250-500 EUR). Wie die Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens festzusetzen ist, ist nach den in § 5 VGebO enthaltenen Vorgaben zu ermitteln. Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands ist auch der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen. Die Kosten des Personaleinsatzes orientieren sich dabei an den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.5.2012 - 2 K 65.11 - juris, Rn. 23). Die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags erfolgen. Darüber hinaus fallen gemäß Tarifstelle 1004 d) für die Anfertigung von Fotokopien pro Stück 0,15 EUR an.
Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt nicht in Betracht. Der von Ihnen zitierte § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist nicht anwendbar, da die von Ihnen angefragten Informationen nicht zu den in § 1 VIG genannten zählen.
Auch die Gemeinnützigkeit eines Vereins lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO sind von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr die Einrichtungen befreit, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Eine persönliche Gebührenfreiheit kommt nach § 2 VGebO nur in Betracht, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung steuerbegünstigter Zwecke dient. Dies ist hier nicht ersichtlich. In § 2 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung ist angegeben, Zweck des Vereins sei die Förderung der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke). Der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Stellen des IFG-Antrags ist diesen Zwecken des Vereins nicht unmittelbar zuzuordnen. Die Veröffentlichung von in Behördenakten vorhandenem Wissen ist kein nach der AO steuerbegünstigter Zweck.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Antrag weiterhin aufrechterhalten wollen, bitte Sie aber dennoch, mir mitzuteilen, ob dies der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen