Vertrag mit abl social federation GmbH zu „Free WiFi Berlin“

Den Vertrag der Stadt Berlin mit dem Anbieter abl social federation GmbH zur Durchführung des Projekts "Free WiFi Berlin"

Ich stelle die Anfrage im Rahmen meiner Tätigkeit für die gemeinnützig anerkannte Organisation Förderverein Freie Netzwerke e. V.. Laut Berliner Verwaltungsgebührenordnung entfallen somit die Verwaltungsgebühren.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. April 2017
  • Frist
    23. Mai 2017
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag mit abl social federation GmbH zu „Free WiFi Berlin“ [#21095]
Datum
19. April 2017 17:58
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag der Stadt Berlin mit dem Anbieter abl social federation GmbH zur Durchführung des Projekts "Free WiFi Berlin" Ich stelle die Anfrage im Rahmen meiner Tätigkeit für die gemeinnützig anerkannte Organisation Förderverein Freie Netzwerke e. V.. Laut Berliner Verwaltungsgebührenordnung entfallen somit die Verwaltungsgebühren.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Antragsteller/in, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 19. April 2017, mit der Sie di…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
WG: Vertrag mit abl social federation GmbH zu „Free WiFi Berlin“ [#21095]
Datum
27. April 2017 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 19. April 2017, mit der Sie die Übersendung des Vertrages der Stadt Berlin mit dem Anbieter abl social federation GmbH zur Durchführung des Projekts "Free WiFi Berlin" begehren. Ihr Antrag kann derzeit nicht bearbeitet werden, da unklar ist, wer Antragsteller ist. Ein Bescheid kann nur erlassen werden, wenn der Adressat bekannt ist, da er ansonsten unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) und damit rechtswidrig wäre. Im Übrigen muss geklärt werden, wer Antragsteller ist, damit der etwaige Kostenschuldner festgestellt werden kann. Sie haben dargelegt, die Anfrage im Rahmen ihrer Tätigkeit für die gemeinnützig anerkannte Organisation Förderverein Freie Netzwerke e. V. zu stellen und den Antrag wie folgt unterzeichnet: Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Damit kommt sowohl in Betracht, dass Sie den Antrag als Privatperson stellen als auch, dass der Antrag für den Verein Organisation Förderverein Freie Netzwerke e. V. gestellt wird. In beiden Fällen läge eine Antragsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vor. Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund um Klarstellung, wer Antragsteller ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle den Antrag im Namen meiner Tätigkeit als Vorstandsmiglied des gemeinnüt…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Vertrag mit abl social federation GmbH zu „Free WiFi Berlin“ [#21095]
Datum
16. September 2017 20:03
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle den Antrag im Namen meiner Tätigkeit als Vorstandsmiglied des gemeinnützig anerkannten Förderverein Freie Netzwerke e. V.. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.09.2017. Verstehe, ich Sie richtig, das…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: WG: Vertrag mit abl social federation GmbH zu „Free WiFi Berlin“ [#21095]
Datum
26. September 2017 08:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.09.2017. Verstehe, ich Sie richtig, dass Sie für den Förderverein Freie Netzwerke e. V. und nicht als Privatperson handeln? In diesem Falle müsste der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung Förderverein Freie Netzwerke e. V. in der Fassung vom 18.03.2004 von zwei Vorsitzenden gemeinsam gestellt werden. Dass dies wirklich erfolgt, kann hier nur überprüft werden, wenn dieser Antrag schriftlich gestellt wird. Der Antrag müsste von zwei Vorsitzenden unterzeichnet und sollte an folgende Adresse gerichtet werden: Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei, Referat für Film-, Medien- und Netzpolitik, Jüdenstraße 1, 10178 Berlin. Ich bitte Sie um Verständnis für dieses formelle Vorgehen. Da durch den Antrag Kosten entstehen können, muss der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zum voraussichtlichen Verwaltungsaufwand bzw. den voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft: Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft sind gemäß § 16 S. 1 IFG gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gemäß § 16 Satz 2 IFG aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge i. V. m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu § 1 VGebO, Tarifstelle 1004 b) Nr. 2 und 3 betragen die Kosten für eine Akteneinsicht, die einen umfangreichen oder außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsumfang auslöst - wovon ich derzeit ausgehe -, 100 bis 500 EUR (100-250 bzw. 250-500 EUR). Wie die Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens festzusetzen ist, ist nach den in § 5 VGebO enthaltenen Vorgaben zu ermitteln. Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands ist auch der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen. Die Kosten des Personaleinsatzes orientieren sich dabei an den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.5.2012 - 2 K 65.11 - juris, Rn. 23). Die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags erfolgen. Darüber hinaus fallen gemäß Tarifstelle 1004 d) für die Anfertigung von Fotokopien pro Stück 0,15 EUR an. Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt nicht in Betracht. Der von Ihnen zitierte § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist nicht anwendbar, da die von Ihnen angefragten Informationen nicht zu den in § 1 VIG genannten zählen. Auch die Gemeinnützigkeit eines Vereins lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO sind von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr die Einrichtungen befreit, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Eine persönliche Gebührenfreiheit kommt nach § 2 VGebO nur in Betracht, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung steuerbegünstigter Zwecke dient. Dies ist hier nicht ersichtlich. In § 2 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung ist angegeben, Zweck des Vereins sei die Förderung der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke). Der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Stellen des IFG-Antrags ist diesen Zwecken des Vereins nicht unmittelbar zuzuordnen. Die Veröffentlichung von in Behördenakten vorhandenem Wissen ist kein nach der AO steuerbegünstigter Zweck. Ich gehe davon aus, dass Sie den Antrag weiterhin aufrechterhalten wollen, bitte Sie aber dennoch, mir mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Mit freundlichen Grüßen