In dem Widerspruchsverfahren
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– Widerspruchsführer –
wegen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
ergeht auf den Widerspruch vom 23.08.2013 gegen den Bescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 29.07.2013, Az.: DS-Recht-IFG/ 13/Meister(II)‚ folgende Entscheidung:
1. Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 29.07.2013, Az: DS-Recht-IFG/13/Meister(II), wird insoweit aufgehoben, als darin die Überlassung des Vertrages mit der Fa. Elaman über die Nutzung eines Programms zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung gänzlich abgelehnt wurde. Die begehrte Auskunft wird durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Vertrages erteilt (siehe Anlage). Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Widerspruchsführer und das Bundeskriminalamt jeweils zur Hälfte.
3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit E-Mail Vom 02.05.2013 beantragten Sie gemäß § 1 IFG sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, die Zusendung folgenden Dokumentes:
„Vertrag mit der Münchener firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur sogenannten berichtet in ,Quellen-Telekommunikationsüberwachung’‚ wie
http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu...
Diesen Antrag lehnte das BKA mit Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) ab. Begründet wurde dies mit überwiegenden Sicherheitsinteressen, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG, wegen der Einstufung des Vertrages als Verschlusssache aus Gründen der Geheimhaltung, § 3 Nr. 4 IFG, sowie unter Berufung auf überwiegende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 6 IFG.
Gegen diese Entscheidung haben Sie mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch eingelegt und beantragt, dass
a) der mit Widerspruch angegriffene Bescheid aufgehoben und Ihnen der beantragte Informationszugang verschafft wird;
b) Ihnen hilfsweise der beantragte Informationszugang insoweit gewährt wird, als nicht die in dem angegriffenen Bescheid bezeichneten Gründe dem entgegenstehen; dieses könne ggf. auch durch Übersendung eines teilweise geschwärzten Dokumentes geschehen.
Zur Begründung führen Sie (zusammengefasst) wie folgt aus:
Der Versagungsgrund des § 3 Nr. l lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG sei als Begründung unzureichend. Eine Einsichtnahme in den Vertrag habe keine nachteiligen Auswirkungen für die innere Sicherheit und gefährde die öffentliche Sicherheit nicht.
Informationen über das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie über polizeiliche Methoden/Einsatztaktiken könnten schon deshalb nicht als geheim angesehen werden, da insbesondere Täter schwerer und schwerster Kriminalität bereits Kenntnis über diese Methoden hätten. Ferner berge eine generelle Ablehnung aller Informationsbegehren über Belange der Exekutive die Gefahr, dass die Intention des IFG leer laufe.
Weiterhin trage auch der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG die Verwehrung der Auskunft nicht. Auch eine Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ könne nicht dazu führen, dass eine Auskunftserteilung gänzlich unterbleiben dürfe. Hilfsweise beantragen Sie die Aufhebung dieses Geheimhaltungsgrades.
Auch sei keine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu befürchten, § 6 IFG, da vorliegend einerseits standardisierende Leistungsbeschreibungen verwendet werden seien und zum anderen bereits Kalkulationen und Leistungsmerkmale öffentlich recherchierbar seien. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei ohnehin eng auslegen, was bedeute, dass Verträge hiervon nicht erfasst seien.
Überdies sei die Abwägung hinsichtlich § 7 Abs. 2 IFG fehlerhaft. Ein Informationsanspruch gelte gleichfalls für geschwärzte Dokumente, da auch diese eine Aussagekraft besaßen. Es bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an allen Details um die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussionen über deren rechtlichen Zulässigkeit.
II.
Der Widerspruch ist zulässig und teilweise – wie tenoriert – begründet.
Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben.
Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen.
Das BKA kann sich nicht vollständig mit Erfolg auf § 3 Nr. l lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG berufen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann bzw. wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte. Zulässig und geboten ist die Anordnung der Geheimhaltung demnach dagegen, soweit verfassungsrechtlich geschützte Belange, insbesondere der Sicherheitsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, 59 3, Rn. 49). Hieran fehlt es vorliegend teilweise. Zwar wird im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) hinreichend dargelegt, dass eine Einsichtnahme in den Vertrag mit der Fa. Elaman den Erfolg der auf der Quellen-TKÜ basierenden polizeilichen Maßnahmen gefährde, weil Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik möglich seien. Dies gilt, entgegen Ihrer Ansicht, erst recht für Fälle der Schwer- und Schwerstkriminalität, da ausweislich der gesetzlichen Voraussetzungen der Quellen-TKÜ dort deren hauptsächlicher Einsatzbereich zu verorten ist. Allerdings kann diesem Geheimhaltungserfordernis auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Passagen über Gesamtsystem, polizeiliche Einsatztaktiken/-methoden etc. im Vertragswerk geschwärzt werden.
Überdies stellt auch die Regelung des § 3 Nr. 4 IFG im Lichte der obigen Betrachtungen bei Teilzugang durch Schwärzung keinen umgänglich durchgreifenden Versagungsgrund dar. Hiernach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch die Einstufung des Vertrages als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ vermag diesen Ausschlusstatbestand nicht insoweit zu erfülllen, als ein Informationszugang gänzlich verwehrt werden müsste. Zwar stellt der Normgeber des IFG mit der Regelung des § 3 Nr. 4 (Alt. 2) IFG den gesetzlichen Informationszugangsanspruch unter den direkten Vorbehalt der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten, die sich aus der auf § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) beruhenden Verschlusssachen-Anweisung (VSA) des Bundesministerium des Innern ergeben. Jedoch handelt sich bei der Regelung des § 3 Nr. 4 IFG um einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz des freien Informationszugangs für jedermann, § 1 Abs. 1 IFG, so dass eine restriktive Anwendung geboten ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es für einen Ausschluss nach § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG nicht allein darauf ankomme, ob die streitige Information formal als Verschlusssache eingestuft ist, sondern darüber hinaus zu prüfen sei, ob die Einstufung auch materiell zutreffe (BVerwG, NVwZ 2010, 321, 325).
Dementsprechend rechtfertigt die formelle Einstufung des Vertrages mit der Firma Elaman als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ auch vorliegend nicht schon per se die Versagung der aller begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen im Vertrag enthalten sind. Im Wege eines geringst möglichen Einschnittes in das Informationsrecht des Antragstellers sind nur diese Vertragspassagen von einer Übermittlung auszunehmen, was wiederum auch hier durch teilweise Schwärzungen geschehen kann.
Schließlich gilt das Vorbeschriebene auch im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II), wonach die begehrte Auskunft wegen gegenüber dem Informationsinteresse höher zu bewertenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu versagen sei. Gemäß § 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen (BGH, NJW 1995, 2301). Es obliegt dabei der Behörde, zu prüfen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist (Fluck/Theuer, a.a.O., A II, § 6, Rn. 4). Richtigerweise wurde vorliegend die begehrte Information nicht pauschal unter Berufung auf § 6 IFG versagt werden, sondern es fand eine Abstimmung des BKA mit der betroffenen Firma Elaman über die aus betriebswirtschaftlichen Gründen schützenswerten Vertragsdetails statt, soweit das BKA Interessen im Sinne des § 6 IFG beeinträchtigt sah. Da die Fa. Elaman vor dem Hintergrund Ihres Widerspruchs ihr – gegenüber Juli 2013 – erweitertes Einverständnis zur Teilauskunft durch Schwärzung (mit Ausnahme weniger Vertragsinhalte) gegeben hat, besteht auch insofern kein Grund mehr für eine weitergehende Informationsversagung aus Gründen des § 6 IFG.
Ihren Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, dass standardisierende Leistungsbeschreibungen vorlägen und kaufmännische Kalkulationen betreffend die Gesamtkosten bereits im Internet recherchierbar seien, weshalb weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse gegeben sein könnten, kann hingegen nicht Folge geleistet werden. Wie Sie zu Recht ausführen, können die dort gemachten Angaben allenfalls „Kalkulationen“ und „Sachstandsmitteilungen“ sein, da die endgültig zu erbringenden Leistungen und der Gesamtkostenrahmen sich erst aus dem finalen Vertragswerk ergeben. Insofern liegen diesbezüglich sehr wohl schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, die eine Teilschwärzung rechtfertigen bzw. sogar gebieten.
Nach alledem war somit auch die im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 IFG zu korrigieren, da dort die Möglichkeit einer teilweisen Informationsgewährung zugunsten einer antragstellerfreundlichen, kostenfreien Komplettablehnung bevorzugt wurde.
Dem Widerspruch war – folglich ausschließlich bezogen auf den hilfsweise gestellten Antrag – abzuhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, wobei eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG im Hinblick auf die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt. Die Kostenquote wurde nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gebildet.
Auslagen hinsichtlich des gewährten Informationszuganges werden nicht erhoben. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Die Höhe der Gebühr folgt aus § l IFGGebV in Verbindung mit der Anlage zu § 1 IFGGebV. Die zu erhebende Gebühr beläuft sich auf 30,00 Euro und entspricht dem in der Anlage zu § 1 IFGGebV festgelegten Mindestrahmen für die teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs. Auslagen werden vorliegend nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFGGebV nicht erhoben. Der Nutzen des Widerspruchsverfahrens liegt in der nochmaligen umfassenden Prüfung des Sachverhalts, der zu dem angegriffenen Verwaltungsakt geführt hat, Die Widerspruchsführerin erhält so eine zweite außergerichtliche Prüfungsinstanz. Der durch die nochmalige Prüfung entstehende Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher die Erhebung einer Gebühr. Dies gilt nach der IFGGebV auch dann, wenn der Ausgangsbescheid kostenfrei war. Gründe, nach denen gemäß § 2 IFGGebV die Gebühr ermäßigt werden kann bzw. von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden kann, sind weder ersichtlich, noch wurden solche von Ihnen vorgetragen.
Ich darf Sie daher bitten, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto
Bundeskasse Trier bei der BBK Saarbrücken BLZ: 590 000 00, Kontonummer: 59001020
innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides zu überweisen. Ein entsprechender Überweisungsschein liegt bei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 29.07.2013 (Az.: DS-Recht-IFG/l3/Meister(II)) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Gegen die Gebührenentscheidung dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen