Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Vertrag mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur so-genannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wie berichtet in http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu-in-der-aktuellen-zeit/seite-3

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2013
  • Frist
    4. Juni 2013
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag mit …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ
Datum
2. Mai 2013 15:09
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur so-genannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wie berichtet in http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu-in-der-aktuellen-zeit/seite-3
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
Ihre Anfrage vom 02.05.2013 über www.fragdenstaat.de mit Antrag vom 02.05.2013 erbitten Sie die Zusendung des &quo…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.05.2013 über www.fragdenstaat.de
Datum
29. Mai 2013
Status
Warte auf Antwort
61,6 KB
mit Antrag vom 02.05.2013 erbitten Sie die Zusendung des "Vertrag mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur so-genannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wie berichtet in http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu-in-der-aktuellen-zeit/seite-3". Die im Rahmen Ihres Antrags notwendigen Prüfungen des Bundeskriminalamts, ob und inwieweit Zugang zu diesen amtlichen Infortnationen nach dem TFG gewährt werden kann, dauern an. Diese Prüfungen umfassen u.a die Frage, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Damit geht auch die Einbindung des Betroffenen einher. Über Ihren Antrag wird entschieden, sobald diese Prüfungen abgeschlossen sind. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ"…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ
Datum
4. Juni 2013 12:11
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" vom 02.05.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Stunden, 10 Minuten überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Vertrag mit der Fa. Elaman über die Nutzung eines Programms zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung mit Ant…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Vertrag mit der Fa. Elaman über die Nutzung eines Programms zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung
Datum
29. Juli 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
241,5 KB
mit Antrag vom 02.05.2013 erbitten Sie die Zusendung des „Vertrags mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur so-genannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wie berichtet in http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu-i…. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Nr. l lit. c i.V. m. § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 4, § 6 und § 7 Abs. 1 S. 1 IFG wie folgt entschieden: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagungsgünde entgegenstehen. Als Versagensgründe gelten insbesondere der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen oder die Wahrung der Interessen Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). a) Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. § 3 Nr. 1 lit. c IFG (innere Sicherheit) schützt nur die erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 9) verweist auf § l Abs. 1 BVerfSchG‚ wonach der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder umfasst wird. Hinzu tritt als schützenswerter erheblicher Belang die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. alledem Schoch, IFG, § 3 Rn. 33). Das Schutzgut öffentliche Sicherheit umfasst darüber hinaus die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10). Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt ist eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere in den Bereichen schwerer und schwerster Kriminalität, unerlässlich. Bezüglich des Schutzgutes innere Sicherheit (§ 3 Nr. 1 lit. c IFG) ist nach der gängigen Kommentierung davon auszugehen, dass dieses im Schutzgut öffentliche Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) aufgeht (Vgl. Schoch, 2009, § 3 Rn. 110). Die sog. Quellen-TKÜ dient als Instrument der polizeilichen Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr in den durch die Strafprozessordnung und den Polizeigesetzen festgelegten Fällen schwerer und schwerster Kriminalität. Eine Einsichtnahme in den Vertrag würde den Erfolg der auf der Quellen-TKÜ basierenden polizeilichen Maßnahmen gefährden, weil Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik möglich wären. Dies führte zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ. Im Ergebnis würde dies die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen bzw. gefährden, wodurch die schützenswerten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von schwerer sowie schwerster Kriminalität mittels der Quellen-TKÜ und damit die Öffentliche Sicherheit (und der darin aufgehenden inneren Sicherheit, vgl. oben) insgesamt beeinträchtigt bzw. gefährdet wären. b) Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang zudem nicht, wenn die begehrten Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der Vertrag mit der Fa. Elaman gilt als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“, da die im Vertrag enthaltenen Informationen als „geheim zu haltende Tatsachen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind. Die Gründe für die Einstufung als Verschlusssache wurden aus Anlass des IFG-Antrages nochmals geprüft, diese liegen weiterhin vor. Der Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 IFG liegt somit aufgrund der Einstufung weiterhin vor. c) Schließlich besteht gemäß § 6 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. diverse Entscheidungen BVerwG). Der Vertrag enthält nach Aussage der Firma Elaman Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der obigen Ausführungen. Dies betrifft zum einen kaufmännische Kalkulationen in Verbindung mit konkreten Leistungen. Darüber hinaus sind aus dem Vertrag einzelne Entwicklungsschritte und detaillierte Leistungsmerkmale ersichtlich, die Rückschlüsse auf das Gesamtsystem und dessen Hardwarekonfiguration ermöglichen. Die Firma Elaman hat deshalb die nach § 6 S. 2 IFG notwendige Einwilligung als Betroffene ausdrücklich nicht erteilt und lehnt den Informationszugang zum Vertrag ab. Wird die Einwilligung versagt, ist der Informationszugang verwehrt, denn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen nach dem IFG einen absoluten Schutz (Schach, IFG, 2009, § 6, Rn. 7l+73). d) Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG: Im Falle einer Unkenntlichmachung derjenigen Vertragsinhalte, die schützenswerte Belange betreffen, wären die zu schwärzenden Passagen des Vertrages so umfangreich, dass ein Informationszugang praktisch nicht erfolgen würde, weil keine nennenswerten Informationen mehr übrig blieben. Eine Schwärzung gemäß § 7 Abs. 2 IFG des Vertrages kommt deshalb nicht in Betracht. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ"
Datum
7. August 2013 12:58
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/4095 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die angeführten Ablehnungsgründen überwiegt. Zudem ist Punkt d (Schwärzung sinnlos, weil nichts übrig bleibt) dreist, ich nehme auch ein geschwärztes Dokument, in dem die wirklich sensiblen Teile geschwärzt sind. Aber eben nicht alles. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Eingabe beim BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informati…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Eingabe beim BfDI
Datum
22. August 2013 11:13
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-725/003 II#0120 Sehr geehrter Herr Meister, beigefügtes Dokument erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Faßbender, In Ihrem Schreiben vom 29. Juli 2013 lehnen Sie mein…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
IFG-Antrag "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" - Widerspruch
Datum
23. August 2013 14:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Faßbender, In Ihrem Schreiben vom 29. Juli 2013 lehnen Sie meinen Antrag vom 2. Mai 2013 ab, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Auskunft über den Vertrag mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur sogenannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung" zu erhalten. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: 1. Die Ausschlussgründe sind fehlerhaft. a) Der Verweis auf § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG ist als Begründung ungenügend. Eine Einsichtnahme in den Vertrag hat keine nachteiligen Auswirkungen für die innere Sicherheit und gefährdet die öffentliche Sicherheit nicht. Informationen über das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik können nicht als geheim angesehen werden. Eine wirksame Strafverfolgung muss davon ausgehen, dass vor allem die angeführten Täter schwerer sowie schwerster Kriminalität Kenntnis über diese Methoden haben und die Strafverfolgung trotzdem gewährleistet sein muss. Eine generelle Ablehnung aller Informationsbegehren über Belange der Exekutive birgt zudem die Gefahr, dass die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes leer läuft. Im Übrigen wird gerade im Bereich der Computersicherheit das Konzept einer „Security through Obscurity“ (in etwa: Sicherheit durch Unklarheit) immer wieder kritisiert und widerlegt. Verbreiteter und angesehener ist das Kerckhoffs'sche Prinzip, das ausgehend von der Kryptologie der Auffassung ist, dass zum Schutz von IT-Systemen so wenig wie möglich geheim halten werden soll, um diese umso leichter schützen und gegebenenfalls ersetzen zu können. b) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG ist als Begründung ungenügend. Wenn der Vertrag als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft ist, beantrage ich hilfsweise ich die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. c) Der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG greift in diesem Fall ebenfalls nicht. Beide setzen voraus, dass die Informationen nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, was hier nicht der Fall ist. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. „Einzelne Entwicklungsschritte und detaillierte Leistungsmerkmale […], die Rückschlüsse auf das Gesamtsystem und dessen Hardwarekonfiguration ermöglichen“ sind auch an anderen Stellen schon öffentlich bekannt. In der „standardisierenden Leistungsbeschreibung“ (https://fragdenstaat.de/files/foi/809...) werden die Anforderungen an die Leistungsmerkmale aufgeführt. Die Broschüre „FinFisher IT Intrusion Products“ von Elaman (http://wikileaks.org/spyfiles/files/0...) enthält detaillierte Leistungsmerkmale, sowie Informationen über das Gesamtsystem und dessen Hardwarekonfiguration. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. „Kaufmännische Kalkulationen in Verbindung mit konkreten Leistungen“ werden jedoch ebenfalls nicht gefährdet. Die Leistungen sind durch die standardisierende Leistungsbeschreibung bekannt. Die kaufmännischen Kalkulationen sind durch die Kosten von 147.166,11 Euro (inkl. Umsatzsteuer) laut Sachstandsmitteilung des Innenministeriums zu den Vertragsverhandlungen (https://fragdenstaat.de/files/foi/105...) ebenfalls bekannt. Weitere kaufmännische Kalkulationen ergeben sich aus dem ebenfalls öffentlichem Katalog von Elaman (http://wikileaks.org/spyfiles/files/0...). Zudem sind Verträge in der Definition des Bundesverfassungsgerichts von derartigen Geheimnissen nicht erfasst. (http://www.bundesverfassungsgericht.d...) Schließlich ist eine so weitgehende Auslegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unstatthaft, da bei einer solchen Rechtsauffassung die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes in sich zusammenbricht. d) Die Abwägung hinsichtlich § 7 Abs. 2 IFG ist ebenfalls fehlerhaft. Einen Anspruch auf Informationszugang zum Teil besteht auch bei ggf. umfangreich zu schwärzenden Passagen. Auch ein geschwärztes Dokument hat einen Informationsgehalt. Mein Antrag auf Informationszugang bezieht sich auch auf ein eventuell geschwärztes Dokument, da ich unter anderem sehen möchte, was und wie viel geschwärzt ist, auch um eventuell gegen einzelne geschwärzte Passagen weiter vorgehen zu können. 2. Die Abwägung ist fehlerhaft. Insgesamt überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an Informationszugang dem Geheimhaltungsinteresse von Bundeskriminalamt und Elaman. Die Enthüllungen des Chaos Computer Club über die Quellen-TKÜ Software der Firma DigiTask GmbH haben gezeigt, dass die Vorgänger-Software nicht nur eklatante Mängel hatte, sondern rechtswidrige Funktionen besaß, die rechtswidrig eingesetzt wurden. Gerade nach diesem Skandal besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an allen Details um die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, auch um dem Verdacht entgegen zu wirken, dass eventuelle Rechtsbrüche erneut geschehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kommt im Gutachten Rechtliche Zulässigkeit der sogenannten „Quellen-TKÜ“ (https://fragdenstaat.de/files/foi/701...) sogar zu dem Schluss, dass nach aktueller Rechtslage keine Rechtsgrundlage zum Einsatz der Quellen-TKÜ besteht. Die Berufung darauf, dass der Einsatz einer solchen Software gefährdet werde, ist daher unzulässig, wenn der Einsatz - nach der Rechtsprechung - gar nicht zulässig wäre. Eine weitere Begründung behalte ich mir vor. Den Verfahrensweg halte ich mir offen. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Faßbender, In Ihrem Schreiben vom 29. Juli 2013 lehnen Sie mein…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
IFG-Antrag "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" - Widerspruch
Datum
23. August 2013 14:46
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Faßbender, In Ihrem Schreiben vom 29. Juli 2013 lehnen Sie meinen Antrag vom 2. Mai 2013 ab, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Auskunft über den Vertrag mit der Münchener Firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur sogenannten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung" zu erhalten. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: 1. Die Ausschlussgründe sind fehlerhaft. a) Der Verweis auf § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG ist als Begründung ungenügend. Eine Einsichtnahme in den Vertrag hat keine nachteiligen Auswirkungen für die innere Sicherheit und gefährdet die öffentliche Sicherheit nicht. Informationen über das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik können nicht als geheim angesehen werden. Eine wirksame Strafverfolgung muss davon ausgehen, dass vor allem die angeführten Täter schwerer sowie schwerster Kriminalität Kenntnis über diese Methoden haben und die Strafverfolgung trotzdem gewährleistet sein muss. Eine generelle Ablehnung aller Informationsbegehren über Belange der Exekutive birgt zudem die Gefahr, dass die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes leer läuft. Im Übrigen wird gerade im Bereich der Computersicherheit das Konzept einer „Security through Obscurity“ (in etwa: Sicherheit durch Unklarheit) immer wieder kritisiert und widerlegt. Verbreiteter und angesehener ist das Kerckhoffs'sche Prinzip, das ausgehend von der Kryptologie der Auffassung ist, dass zum Schutz von IT-Systemen so wenig wie möglich geheim halten werden soll, um diese umso leichter schützen und gegebenenfalls ersetzen zu können. b) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG ist als Begründung ungenügend. Wenn der Vertrag als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft ist, beantrage ich hilfsweise ich die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. c) Der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG greift in diesem Fall ebenfalls nicht. Beide setzen voraus, dass die Informationen nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, was hier nicht der Fall ist. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. „Einzelne Entwicklungsschritte und detaillierte Leistungsmerkmale […], die Rückschlüsse auf das Gesamtsystem und dessen Hardwarekonfiguration ermöglichen“ sind auch an anderen Stellen schon öffentlich bekannt. In der „standardisierenden Leistungsbeschreibung“ (https://fragdenstaat.de/files/foi/809...) werden die Anforderungen an die Leistungsmerkmale aufgeführt. Die Broschüre „FinFisher IT Intrusion Products“ von Elaman (http://wikileaks.org/spyfiles/files/0...) enthält detaillierte Leistungsmerkmale, sowie Informationen über das Gesamtsystem und dessen Hardwarekonfiguration. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. „Kaufmännische Kalkulationen in Verbindung mit konkreten Leistungen“ werden jedoch ebenfalls nicht gefährdet. Die Leistungen sind durch die standardisierende Leistungsbeschreibung bekannt. Die kaufmännischen Kalkulationen sind durch die Kosten von 147.166,11 Euro (inkl. Umsatzsteuer) laut Sachstandsmitteilung des Innenministeriums zu den Vertragsverhandlungen (https://fragdenstaat.de/files/foi/105...) ebenfalls bekannt. Weitere kaufmännische Kalkulationen ergeben sich aus dem ebenfalls öffentlichem Katalog von Elaman (http://wikileaks.org/spyfiles/files/0...). Zudem sind Verträge in der Definition des Bundesverfassungsgerichts von derartigen Geheimnissen nicht erfasst. (http://www.bundesverfassungsgericht.d...) Schließlich ist eine so weitgehende Auslegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unstatthaft, da bei einer solchen Rechtsauffassung die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes in sich zusammenbricht. d) Die Abwägung hinsichtlich § 7 Abs. 2 IFG ist ebenfalls fehlerhaft. Einen Anspruch auf Informationszugang zum Teil besteht auch bei ggf. umfangreich zu schwärzenden Passagen. Auch ein geschwärztes Dokument hat einen Informationsgehalt. Mein Antrag auf Informationszugang bezieht sich auch auf ein eventuell geschwärztes Dokument, da ich unter anderem sehen möchte, was und wie viel geschwärzt ist, auch um eventuell gegen einzelne geschwärzte Passagen weiter vorgehen zu können. 2. Die Abwägung ist fehlerhaft. Insgesamt überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an Informationszugang dem Geheimhaltungsinteresse von Bundeskriminalamt und Elaman. Die Enthüllungen des Chaos Computer Club über die Quellen-TKÜ Software der Firma DigiTask GmbH haben gezeigt, dass die Vorgänger-Software nicht nur eklatante Mängel hatte, sondern rechtswidrige Funktionen besaß, die rechtswidrig eingesetzt wurden. Gerade nach diesem Skandal besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an allen Details um die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, auch um dem Verdacht entgegen zu wirken, dass eventuelle Rechtsbrüche erneut geschehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kommt im Gutachten Rechtliche Zulässigkeit der sogenannten „Quellen-TKÜ“ (https://fragdenstaat.de/files/foi/701...) sogar zu dem Schluss, dass nach aktueller Rechtslage keine Rechtsgrundlage zum Einsatz der Quellen-TKÜ besteht. Die Berufung darauf, dass der Einsatz einer solchen Software gefährdet werde, ist daher unzulässig, wenn der Einsatz - nach der Rechtsprechung - gar nicht zulässig wäre. Eine weitere Begründung behalte ich mir vor. Den Verfahrensweg halte ich mir offen. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 23.08.2…
Von
Bundeskriminalamt
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Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. August 2013
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 23.08.2013. Dieser wurde zuständigkeitshalber an das Justitiariat ZV15 weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Akten…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: IFG-Antrag "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" - Widerspruch
Datum
26. August 2013 09:03
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-725/003 II#0104 Sehr geehrter Herr Meister, ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ein Widerspruch, der mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Bundeskriminalamt
Widerspruchsbescheid In dem Widerspruchsverfahren des , << Adresse entfernt >>, << Adresse entf…
Von
Bundeskriminalamt
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Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
1. November 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
In dem Widerspruchsverfahren des , << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >> – Widerspruchsführer – wegen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht auf den Widerspruch vom 23.08.2013 gegen den Bescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 29.07.2013, Az.: DS-Recht-IFG/ 13/Meister(II)‚ folgende Entscheidung: 1. Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 29.07.2013, Az: DS-Recht-IFG/13/Meister(II), wird insoweit aufgehoben, als darin die Überlassung des Vertrages mit der Fa. Elaman über die Nutzung eines Programms zur sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung gänzlich abgelehnt wurde. Die begehrte Auskunft wird durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Vertrages erteilt (siehe Anlage). Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Widerspruchsführer und das Bundeskriminalamt jeweils zur Hälfte. 3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit E-Mail Vom 02.05.2013 beantragten Sie gemäß § 1 IFG sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, die Zusendung folgenden Dokumentes: „Vertrag mit der Münchener firma Elaman über die Nutzung eines Programms zur sogenannten berichtet in ,Quellen-Telekommunikationsüberwachung’‚ wie http://www.zeit.de/vorabmeldungen/neu... Diesen Antrag lehnte das BKA mit Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) ab. Begründet wurde dies mit überwiegenden Sicherheitsinteressen, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG, wegen der Einstufung des Vertrages als Verschlusssache aus Gründen der Geheimhaltung, § 3 Nr. 4 IFG, sowie unter Berufung auf überwiegende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 6 IFG. Gegen diese Entscheidung haben Sie mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch eingelegt und beantragt, dass a) der mit Widerspruch angegriffene Bescheid aufgehoben und Ihnen der beantragte Informationszugang verschafft wird; b) Ihnen hilfsweise der beantragte Informationszugang insoweit gewährt wird, als nicht die in dem angegriffenen Bescheid bezeichneten Gründe dem entgegenstehen; dieses könne ggf. auch durch Übersendung eines teilweise geschwärzten Dokumentes geschehen. Zur Begründung führen Sie (zusammengefasst) wie folgt aus: Der Versagungsgrund des § 3 Nr. l lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG sei als Begründung unzureichend. Eine Einsichtnahme in den Vertrag habe keine nachteiligen Auswirkungen für die innere Sicherheit und gefährde die öffentliche Sicherheit nicht. Informationen über das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie über polizeiliche Methoden/Einsatztaktiken könnten schon deshalb nicht als geheim angesehen werden, da insbesondere Täter schwerer und schwerster Kriminalität bereits Kenntnis über diese Methoden hätten. Ferner berge eine generelle Ablehnung aller Informationsbegehren über Belange der Exekutive die Gefahr, dass die Intention des IFG leer laufe. Weiterhin trage auch der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG die Verwehrung der Auskunft nicht. Auch eine Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ könne nicht dazu führen, dass eine Auskunftserteilung gänzlich unterbleiben dürfe. Hilfsweise beantragen Sie die Aufhebung dieses Geheimhaltungsgrades. Auch sei keine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu befürchten, § 6 IFG, da vorliegend einerseits standardisierende Leistungsbeschreibungen verwendet werden seien und zum anderen bereits Kalkulationen und Leistungsmerkmale öffentlich recherchierbar seien. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei ohnehin eng auslegen, was bedeute, dass Verträge hiervon nicht erfasst seien. Überdies sei die Abwägung hinsichtlich § 7 Abs. 2 IFG fehlerhaft. Ein Informationsanspruch gelte gleichfalls für geschwärzte Dokumente, da auch diese eine Aussagekraft besaßen. Es bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an allen Details um die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussionen über deren rechtlichen Zulässigkeit. II. Der Widerspruch ist zulässig und teilweise – wie tenoriert – begründet. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen. Das BKA kann sich nicht vollständig mit Erfolg auf § 3 Nr. l lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG berufen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann bzw. wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte. Zulässig und geboten ist die Anordnung der Geheimhaltung demnach dagegen, soweit verfassungsrechtlich geschützte Belange, insbesondere der Sicherheitsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, 59 3, Rn. 49). Hieran fehlt es vorliegend teilweise. Zwar wird im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) hinreichend dargelegt, dass eine Einsichtnahme in den Vertrag mit der Fa. Elaman den Erfolg der auf der Quellen-TKÜ basierenden polizeilichen Maßnahmen gefährde, weil Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik möglich seien. Dies gilt, entgegen Ihrer Ansicht, erst recht für Fälle der Schwer- und Schwerstkriminalität, da ausweislich der gesetzlichen Voraussetzungen der Quellen-TKÜ dort deren hauptsächlicher Einsatzbereich zu verorten ist. Allerdings kann diesem Geheimhaltungserfordernis auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Passagen über Gesamtsystem, polizeiliche Einsatztaktiken/-methoden etc. im Vertragswerk geschwärzt werden. Überdies stellt auch die Regelung des § 3 Nr. 4 IFG im Lichte der obigen Betrachtungen bei Teilzugang durch Schwärzung keinen umgänglich durchgreifenden Versagungsgrund dar. Hiernach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auch die Einstufung des Vertrages als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ vermag diesen Ausschlusstatbestand nicht insoweit zu erfülllen, als ein Informationszugang gänzlich verwehrt werden müsste. Zwar stellt der Normgeber des IFG mit der Regelung des § 3 Nr. 4 (Alt. 2) IFG den gesetzlichen Informationszugangsanspruch unter den direkten Vorbehalt der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten, die sich aus der auf § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) beruhenden Verschlusssachen-Anweisung (VSA) des Bundesministerium des Innern ergeben. Jedoch handelt sich bei der Regelung des § 3 Nr. 4 IFG um einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz des freien Informationszugangs für jedermann, § 1 Abs. 1 IFG, so dass eine restriktive Anwendung geboten ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es für einen Ausschluss nach § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG nicht allein darauf ankomme, ob die streitige Information formal als Verschlusssache eingestuft ist, sondern darüber hinaus zu prüfen sei, ob die Einstufung auch materiell zutreffe (BVerwG, NVwZ 2010, 321, 325). Dementsprechend rechtfertigt die formelle Einstufung des Vertrages mit der Firma Elaman als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ auch vorliegend nicht schon per se die Versagung der aller begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen im Vertrag enthalten sind. Im Wege eines geringst möglichen Einschnittes in das Informationsrecht des Antragstellers sind nur diese Vertragspassagen von einer Übermittlung auszunehmen, was wiederum auch hier durch teilweise Schwärzungen geschehen kann. Schließlich gilt das Vorbeschriebene auch im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II), wonach die begehrte Auskunft wegen gegenüber dem Informationsinteresse höher zu bewertenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu versagen sei. Gemäß § 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen (BGH, NJW 1995, 2301). Es obliegt dabei der Behörde, zu prüfen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist (Fluck/Theuer, a.a.O., A II, § 6, Rn. 4). Richtigerweise wurde vorliegend die begehrte Information nicht pauschal unter Berufung auf § 6 IFG versagt werden, sondern es fand eine Abstimmung des BKA mit der betroffenen Firma Elaman über die aus betriebswirtschaftlichen Gründen schützenswerten Vertragsdetails statt, soweit das BKA Interessen im Sinne des § 6 IFG beeinträchtigt sah. Da die Fa. Elaman vor dem Hintergrund Ihres Widerspruchs ihr – gegenüber Juli 2013 – erweitertes Einverständnis zur Teilauskunft durch Schwärzung (mit Ausnahme weniger Vertragsinhalte) gegeben hat, besteht auch insofern kein Grund mehr für eine weitergehende Informationsversagung aus Gründen des § 6 IFG. Ihren Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, dass standardisierende Leistungsbeschreibungen vorlägen und kaufmännische Kalkulationen betreffend die Gesamtkosten bereits im Internet recherchierbar seien, weshalb weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse gegeben sein könnten, kann hingegen nicht Folge geleistet werden. Wie Sie zu Recht ausführen, können die dort gemachten Angaben allenfalls „Kalkulationen“ und „Sachstandsmitteilungen“ sein, da die endgültig zu erbringenden Leistungen und der Gesamtkostenrahmen sich erst aus dem finalen Vertragswerk ergeben. Insofern liegen diesbezüglich sehr wohl schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, die eine Teilschwärzung rechtfertigen bzw. sogar gebieten. Nach alledem war somit auch die im Bescheid DS-Recht-IFG/13/Meister(II) getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 IFG zu korrigieren, da dort die Möglichkeit einer teilweisen Informationsgewährung zugunsten einer antragstellerfreundlichen, kostenfreien Komplettablehnung bevorzugt wurde. Dem Widerspruch war – folglich ausschließlich bezogen auf den hilfsweise gestellten Antrag – abzuhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, wobei eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG im Hinblick auf die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt. Die Kostenquote wurde nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gebildet. Auslagen hinsichtlich des gewährten Informationszuganges werden nicht erhoben. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Die Höhe der Gebühr folgt aus § l IFGGebV in Verbindung mit der Anlage zu § 1 IFGGebV. Die zu erhebende Gebühr beläuft sich auf 30,00 Euro und entspricht dem in der Anlage zu § 1 IFGGebV festgelegten Mindestrahmen für die teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs. Auslagen werden vorliegend nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFGGebV nicht erhoben. Der Nutzen des Widerspruchsverfahrens liegt in der nochmaligen umfassenden Prüfung des Sachverhalts, der zu dem angegriffenen Verwaltungsakt geführt hat, Die Widerspruchsführerin erhält so eine zweite außergerichtliche Prüfungsinstanz. Der durch die nochmalige Prüfung entstehende Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher die Erhebung einer Gebühr. Dies gilt nach der IFGGebV auch dann, wenn der Ausgangsbescheid kostenfrei war. Gründe, nach denen gemäß § 2 IFGGebV die Gebühr ermäßigt werden kann bzw. von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden kann, sind weder ersichtlich, noch wurden solche von Ihnen vorgetragen. Ich darf Sie daher bitten, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto Bundeskasse Trier bei der BBK Saarbrücken BLZ: 590 000 00, Kontonummer: 59001020 innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides zu überweisen. Ein entsprechender Überweisungsschein liegt bei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheides des Bundeskriminalamtes vom 29.07.2013 (Az.: DS-Recht-IFG/l3/Meister(II)) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Gegen die Gebührenentscheidung dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ"…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: IFG-Antrag "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" - Widerspruch [#4095]
Datum
10. April 2014 15:04
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Vertrag mit Elaman über Quellen-TKÜ" vom 02.05.2013 (#4095) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 311 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 4095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundeskriminalamt
Urteil
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
1. Oktober 2015
Status
Anfrage abgeschlossen

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